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Ratsinformation
24.08.2001 - 3.18 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Katrin Petz...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.18
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 24.08.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Frage 18 und Frage 26 werden wegen des Sachzusammenhangs durch den Oberbürgermeister gemeinsam beantwortet.
Die Versammlungsbehörde hat gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes das Recht, Auflagen zu erteilen. Dazu wird im Einzelfall eine Versammlungsverfügung erlassen. Die Festsetzung der Auflagen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Bei
der Veranstaltung des DGB am 1. Mai 2001 wurde folgende Auflage gemacht:
Die Trommlerinnengruppe Malumba' kann am
Aufstellungsort auftreten. Auf dem Marktplatz wird die Aufführungszeit auf
jeweils 5 Minuten zu Beginn und Ende der Kundgebung begrenzt.
Während des Demonstrationszuges werden
Trommelbeiträge der Gruppe untersagt.
Diese
Auflage diente dem Schutz alter und kranker Menschen. Im Zusammenhang mit
Trommlerinnengruppen wurden in der Vergangenheit verstärkt Beschwerden über
Lärmbelästigung und deren negative Auswirkungen (Aufregung, Herzbeklemmungen,
Erinnerungen an das 3. Reich) auf den genannten Personenkreis geführt.
Deshalb
wurden die Trommelbeiträge auf die stationären Bereiche beschränkt. Der Anmelder,
Herr Stolzenberg, wurde vorab telefonisch von der Auflage unterrichtet und
hatte auch keine Einwände.
Da
Ermessensausübungen in gleich gelagerten Fällen bindet, wurde aus dem gleichen
Grund bei der Demonstration am 9. Juni 2001 folgende Auflage erteilt:
Die Trommlerinnengruppe kann am Augustinerbrunnen
sowie auf dem oberen Markt auftreten. Während des Zuges durch die
Barfüßerstraße werden Trommelbeiträge der Gruppe untersagt.
Die
Auflagen entsprachen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sie stellten
angesichts des Rechts der Bevölkerung auf Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung den mildesten Eingriff dar, der zudem die Durchführung
der Veranstaltungen nicht beeinträchtigte.
Zusatzfragen
der Stadtverordneten Schüren SPD , Köster PDS/ML und Dr. Weinbach SPD
werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen