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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

24.06.2005 - 4.1 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Christi...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Welche der sechs „Qualitätsstandards für Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II", die am 15. Oktober 2004 vom Stadtparlament verabschiedet wurden, wurden vom Magistrat und den stadteigenen Unternehmen bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten nicht berücksichtigt und warum wurde im Einzelnen der Beschluss des Parlaments nicht umgesetzt?

 

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Der Magistrat hat bereits nach der Beschlussfassung vom 15.10.2004 die Stadtverordnetenversammlung mit Schreiben vom 08.11.2004 an Herrn Stadtverordnetenvorsteher Löwer davon unterrichtet, dass - ohne die politische Intention dieses Beschlusses in Frage zu stellen,  die vom Magistrat grundsätzlich geteilt wird - der überwiegende Teil der Anforderungen vom Magistrat wegen Unzuständigkeit nicht beeinflusst werden kann. Diese Aussagen vom 08.11.2004 sind auch heute noch zutreffend:

 

1.         In Ziffer 1 des Beschlusses wird gefordert, dass Beschäftigte in Arbeitsgelegenheiten vorher umfassend über ihre Chancen und die vorhandenen Angebote, über ihre Rech­te und Pflichten und über mögliche Alternativen informiert und ggf. beraten werden sol­len. Hierzu ist anzumerken, dass eine solche umfassende Information und Beratung durch den Magistrat nicht zu leisten ist. Dies ist vielmehr Aufgabe der Leis­tungsträger des SGB II, also für die Stadt Marburg das Kreis-Job-Center (KJC).

 

2.         Soweit in Ziffer 2 gefordert wird, dass die für Arbeitsgelegenheiten in Frage kommen­den Personen die Möglichkeit haben sollen, eine solche Maßnahme abzulehnen, so liegt dies nicht im Ermessen des Magistrats. Der Magistrat hat als Träger, der Arbeitsgelegenheiten bereit stellt, keine entsprechenden Einflussmöglichkeiten. Die Frage einer möglichen Ablehnung einer angebotenen Arbeitsgelegenheit kann also ausschließlich nur im Verhältnis zwischen den betreffenden Personen und dem für die Durchführung des SGB II zuständigen KJC geklärt werden.

 

Dies gilt gleichermaßen für die Forderung, dass die betreffenden Personen sich Art und Umfang der Tätigkeit in einer Arbeitsgelegenheit selbst wählen können sollen. Denn die Arbeitsgelegenheiten bereit stellenden Stellen beantragen diese für bestimm­te Maßnahmen und erhalten dann von dem KJC eine Zuweisung der ausgewählten Personen.

 

Aus diesem Grunde ist auch die Einrichtung eines „Job-Pools', mit der den betreffenden Personen eine Wahlmöglichkeit für eine ihrer beruflichen Integration förderliche Tätigkeit eingeräumt werden soll, nicht möglich. Denn die Zuweisung der vom KJC ausgewählten Personen erfolgt konkret auf die angeforderten Maßnah­men; ein Tausch innerhalb der von der Stadt Marburg als Trägerin entsprechend ein­gerichteter Arbeitsgelegenheiten könnte daher nur mit Zustimmung des KJC erfolgen.

 

 

3.         Es ist sichergestellt, dass durch die Arbeitsgelegenheiten keine bezahlten Arbeitsplätze verdrängt werden. Dies ist eine gesetzlich normierte Voraussetzung für die Genehmigung von Arbeitsgelegenheiten und wird vom Magistrat auch bei der  Beantragung sichergestellt. Gleichwohl handelt es sich hier um eine Gratwanderung, denn bei einer entsprechenden finanziellen Ausstattung der öffentlichen Hand auf Dauer könnten natürlich für diese zusätzlichen und gemeinnützigen Arbeiten entsprechende Planstellen eingerichtet werden. Dies entspricht aber auch nicht der Intention des SGB II.

 

 

4.         Soweit in Ziffer 4 gefordert wird, dass die betreffenden Personen einen Anspruch auf zusätzliche Qualifizierung zur Vorbereitung auf eine Stelle am Allgemeinen Arbeits­markt haben sollen, muss darauf hingewiesen werden, dass dies seitens der Stadt Marburg nicht zu leisten ist. Denn die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten begründet kein wie auch immer geartetes Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis oder eine sonstige qualifizieren­de Weiterbildungsmaßnahme. Arbeitsgelegenheiten stellen vielmehr eine im Sinne des „Förderns und Forderns" anzusehende Maßnahme dar, die die Arbeitsfähigkeit der betreffenden Personen erhalten und damit eine Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt erleichtern soll. Die Vermittlung bzw. Bereitstellung weiterführender Quali­fizierungsmaßnahmen ist daher eine Angelegenheit des KJC.

 

 

5.         In Ziffer 5 wird u.a. gefordert, dass Arbeitsgelegenheiten aus einer qualifizierten SteI­lenbeschreibung bestehen sollen, die ggf. ausgeschrieben werden können. Nach der­zeitiger Verfahrensweise sind dem KJC im Rahmen der Beantragung von Arbeitsgelegenheiten konkrete Projekte zu melden. Aus der Projektbeschreibung muss hervor gehen, dass es sich um gemeinnützige, zusätzliche, arbeitsmarktpolitisch zweckmäßige und hinreichend bestimmte Maßnahmen handeln muss. Auf dieser Grundlage vermittelt das KJC in Frage kommende Personen zur Wahr­nehmung dieser Arbeitsgelegenheiten. Eine allgemeine Ausschreibung im Sinne einer Stellenausschreibung ist hier nicht möglich, da die Stadt weder über entsprechende Stellen verfügt noch eine Auswahlmöglichkeit hinsichtlich der vom KJC vermittelten Personen besitzt.

 

 

6.         In Ziffer 6 wird die Beteiligung der Personal- bzw. Betriebsräte sowie der Abschluss entsprechender Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen gefordert. Hierzu muss darauf hingewiesen werden, dass zwischen der Stadt Marburg bzw. deren Gesellschaften und den betreffenden Personen kein wie auch immer geartetes arbeitsvertragliches Be­schäftigungsverhältnis entsteht. Denn nach § 16 Abs. 3 SGB II wird ausdrücklich fest­gelegt, dass Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis i.S.d. Arbeitsrechts begrün­den. Daher können personalvertretungs- bzw. betriebsverfassungsrechtliche Beteili­gungstatbestände der Vertretungsorgane nicht greifen, da diese an reguläre Beschäfti­gungsverhältnisse als Arbeiter, Angestellte oder Beamte geknüpft sind. Daher kommt auch der Abschluss entsprechender Dienst- oder Betriebsvereinbarungen auf der Grundlage des Personalvertretungs- bzw. des Betriebsverfassungsrechts nicht in Be­tracht.

 

            Mit dem örtlichen Personalrat der Stadtverwaltung ist allerdings im Rahmen der ver­trauensvollen Zusammenarbeit vereinbart, dass er rechtzeitig und umfassend alle In­formationen zu den Planungen von Arbeitsgelegenheiten insgesamt, aber auch im Ein­zelfall über entsprechende Antragstellungen, erhält. Die Interessen der Beschäftigten sind somit über diese Einbindung des Personalrates gewahrt.

 

            Gleichwohl fordert der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung von Personen für Arbeitsgelegenheiten und hat eine entsprechende Klage beim Verwaltungsgericht Gießen eingereicht. Der Personalrat und Gesamtpersonalrat wird hier von ver.di, die Stadt vom Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen vertreten.

 

            Unabhängig davon werden selbstverständlich die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend angewandt. Auch haftungsrechtlich wer­den die betreffenden Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit regulären Arbeitneh­merinnen und Arbeitnehmern gleich gestellt.

 

 

Zusatzfragen der Stadtverordneten Gottschaldt (PDS/ML) und Gottschlich (CDU) werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

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