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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

22.07.2005 - 4.11 Kleine Anfrage des Stadtverordnten Pandelis Cha...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Inwieweit hat die Stadt Marburg die Erfordernisse des Landesgleichstellungsgesetzes für Behinderte erfüllt? Wo sieht der Magistrat noch Defizite?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Das Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) ist mit Wirkung vom 20. Dezember 2004 in Kraft getreten.

 

Bindend ist das HessBGG für das Land Hessen, seine Behörden und Dienststellen sowie die seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften.

 

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

 

Allein aus dem Gesetzesziel ist erkennbar, dass es sich bei der Umsetzung und Erfüllung um ein weit gestecktes Ziel des Gesetzgebers handelt, dass mit Sicherheit nicht in wenigen Monaten geschweige denn in wenigen Jahren in allen Bereichen innerhalb der Stadtverwaltung und der Stadt Marburg umgesetzt werden kann. Ein Schwerpunkt des zuvor genannten Gesetzes ist die Herstellung der Barrierefreiheit für alle „Behindertengruppen".

 

Die Stadt Marburg als kommunale Gebietskörperschaft und damit nicht zwingend an das zuvor genannte Gesetz gebunden hat bereits in der Vergangenheit, d. h. weit vor der Zeit des Inkrafttretens des HessBGG im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Interessen behinderter Menschen bei anstehenden Entscheidungen berücksichtigt. Allerdings sind nicht immer alle wünschenswerten Maßnahmen unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten umsetzbar.

Insbesondere die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr ist mit erheblichen Kosten verbunden. Wir sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten bemüht, bei Neubauten sowie bei großen Um- und Erweiterungsbauten die baulichen Anforderungen für die verschiedenen Behindertengruppen zu berücksichtigen.

Auch bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken versuchen wir im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, Bescheide und Vordrucke gerade für Menschen mit geistigen Behinderungen in leicht verständlicher Sprache zu gestalten.

 

Aktuell wurde die Barrierefreiheit für Sehbehinderte im Internet (homepage der Stadt Marburg) hergestellt.

 

Artikel 2 bis 4 des HessBGG befasst sich mit dem großen Bereich der „Wahlen". Mit der Umsetzung der dort genannten Maßnahmen befasst sich der „Arbeitskreis Wahlen". Für die Stadt Marburg kann festgestellt werden, dass seit geraumer Zeit viele dort angesprochene Punkte, wenn die Voraussetzungen/Möglichkeiten bestehen, bereits Berücksichtigung finden. So wurden z. B. Wahlräume möglichst nach dem Kriterium des barrierefreien Zugangs ausgesucht und ausgewiesen, um gerade behinderten Menschen den Gang zur Wahlurne nicht durch äußere Einflüsse zusätzlich zu erschweren.

 

Eine Zusatzfrage der Stadtverordneten Gottschaldt (PDS/ML) wird ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

 

 

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