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Ratsinformation
22.07.2005 - 4.11 Kleine Anfrage des Stadtverordnten Pandelis Cha...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.11
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 22.07.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Inwieweit
hat die Stadt Marburg die Erfordernisse des Landesgleichstellungsgesetzes für
Behinderte erfüllt? Wo sieht der Magistrat noch Defizite?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Das
Hessische Behinderten-Gleichstellungsgesetz (HessBGG) ist mit Wirkung vom 20.
Dezember 2004 in Kraft getreten.
Bindend
ist das HessBGG für das Land Hessen, seine Behörden und Dienststellen sowie die
seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kommunalen Gebietskörperschaften.
Ziel
dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu
beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen
mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine
selbst bestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen
Bedürfnissen Rechnung getragen.
Allein
aus dem Gesetzesziel ist erkennbar, dass es sich bei der Umsetzung und
Erfüllung um ein weit gestecktes Ziel des Gesetzgebers handelt, dass mit
Sicherheit nicht in wenigen Monaten geschweige denn in wenigen Jahren in allen
Bereichen innerhalb der Stadtverwaltung und der Stadt Marburg umgesetzt werden
kann. Ein Schwerpunkt des zuvor genannten Gesetzes ist die Herstellung der
Barrierefreiheit für alle Behindertengruppen".
Die
Stadt Marburg als kommunale Gebietskörperschaft und damit nicht zwingend an das
zuvor genannte Gesetz gebunden hat bereits in der Vergangenheit, d. h. weit vor
der Zeit des Inkrafttretens des HessBGG im Rahmen ihrer finanziellen
Möglichkeiten die Interessen behinderter Menschen bei anstehenden
Entscheidungen berücksichtigt. Allerdings sind nicht immer alle wünschenswerten
Maßnahmen unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Kosten umsetzbar.
Insbesondere
die Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr ist mit
erheblichen Kosten verbunden. Wir sind im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten
bemüht, bei Neubauten sowie bei großen Um- und Erweiterungsbauten die baulichen
Anforderungen für die verschiedenen Behindertengruppen zu berücksichtigen.
Auch
bei der Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken versuchen wir im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten, Bescheide und Vordrucke gerade für Menschen mit
geistigen Behinderungen in leicht verständlicher Sprache zu gestalten.
Aktuell
wurde die Barrierefreiheit für Sehbehinderte im Internet (homepage der Stadt
Marburg) hergestellt.
Artikel
2 bis 4 des HessBGG befasst sich mit dem großen Bereich der Wahlen". Mit
der Umsetzung der dort genannten Maßnahmen befasst sich der Arbeitskreis
Wahlen". Für die Stadt Marburg kann festgestellt werden, dass seit
geraumer Zeit viele dort angesprochene Punkte, wenn die
Voraussetzungen/Möglichkeiten bestehen, bereits Berücksichtigung finden. So
wurden z. B. Wahlräume möglichst nach dem Kriterium des barrierefreien Zugangs
ausgesucht und ausgewiesen, um gerade behinderten Menschen den Gang zur
Wahlurne nicht durch äußere Einflüsse zusätzlich zu erschweren.
Eine
Zusatzfrage der Stadtverordneten Gottschaldt (PDS/ML) wird ebenfalls durch den
Oberbürgermeister beantwortet.