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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

23.09.2005 - 4.4 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jürgen Mark...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Bei Kindergärten und Kinderspielplätzen die an stärker befahrene Straßen angrenzen, besteht für die aufsuchenden und wegfahrenden Kinder eine besondere Unfallgefahr.

 

Frage 1: Gibt es eine generelle Regelung, dass an solchen Orten eine Querungshilfe zur Sicherheit der Kinder eingerichtet wird?

 

Frage 2: Welche darüber hinausgehenden Maßnahmen werden in Marburg an diesen Gefahrenpunkten vorgenommen?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Zu Frage 1:

 

In den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) ist die Einrichtung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) und Fußgängerschutzanlagen (Ampel) geregelt. Neben anderen Voraussetzungen sind in erster Linie die Anzahl der Fahrzeuge und die Anzahl der querenden Fußgänger maßgebend. Diese Richtlinien sind bundesweit und somit auch in der Stadt Marburg anzuwenden.

 

Zu Frage 2:

 

Der weit überwiegende Teil der o.g. Einrichtungen befindet sich an weniger stark befahrenen Straßen innerhalb von Tempo 30-Zonen.

 

Im Bereich der Stadt Marburg sind alle Kindergärten und Spielplätze mit dem Verkehrszeichen 136 „Kinder" und dem entsprechenden Zusatz „Kindergarten" oder „Kinderspielplatz" beschildert. Diese Beschilderung fordert vom Autofahrer eine erhöhte Aufmerksamkeit.

 

Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie z.B. der Bau von Mittelinseln oder andere bauliche Veränderungen, werden gemeinsam durch den regionalen Verkehrsdienst der Polizei sowie der Fachdienste Tiefbau und Straßenverkehrsbehörde geprüft.

 

 

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