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Ratsinformation
24.02.2006 - 4.1 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Gregor ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 24.02.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:13
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Das
privatisierte Klinikum ist im Handelsregister in Gießen eingetragen, dort
befindet sich auch der Hauptsitz des Unternehmens. Ist dem Magistrat bewusst,
dass evtl. anfallende Gewerbesteuer vom Rhön-Klinikum an die Stadt Gießen zu
entrichten ist und Marburg unberücksichtigt bleibt?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Es
ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass ein Unternehmen einen Hauptsitz hat
und mehrere Betriebsstätten unterhält. Gewerbesteuerrechtlich handelt es sich
dabei um einen sogenannten Zerlegungsfall.
Das
Gewerbesteuergesetzt sagt dazu:
Sind
im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden
unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.
Und
weiter:
Zerlegungsmaßstab
ist das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen
Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den
Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
beschäftigen Arbeitnehmer gezahlt worden sind.
Das
heißt im Klartext, dass nach dem zitierten Zerlegungsmaßstab genau der
Steuermessbetragsanteil - und damit letztlich der Gewerbesteueranteil - nach
Marburg geleitet wirde, der Marburg zusteht.
Da
zudem der Gewerbesteuer-Hebesatz in Gießen bei 420 % liegt, in Marburg aber nur
bei 400 %, ist auch nicht zu befürchten, dass das Unternehmen ein gesteigertes
Interesse daran haben wird, möglichst viel in Gießen zu versteuern.
Wir
haben in Marburg zahlreiche Zerlegungsfälle. Das Klinikum ist einfach nur ein
weiterer Fall.
Eine
Zusatzfrage des Stadtverordneten Dr. Huesmann (MBL) wird ebenfalls durch
den Oberbürgermeister
beantwortet
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen