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Ratsinformation
22.12.2006 - 4.25 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Seve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.25
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 22.12.2006
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:10
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wie
viele Kinder (in welchem Alter) wurden in den letzten drei Jahren wegen
Kindeswohlgefährdung oder aus anderen Gründen (z. B. auf Antrag der Eltern) vom
Jugendamt anderweitig untergebracht?
Es
antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:
Zunächst
ist zur Begriffsklärung zu erläutern, dass mit Kindern im rechtlichen Sinne
junge Menschen mit einem Lebensalter bis einschließlich 13 Jahren zu verstehen
sind. Diese Altersgruppe kann allerdings in den statistischen Auswertungen für
einen Berichtszeitraum von drei Jahren nicht einzeln ausgewiesen werden. Es
können nur die Hilfen für junge Menschen unter 18 Jahren ausgewertet werden, da
solchermaßen differenzierte Erfassungen, die eine Darstellung in Altersgruppen
erlauben, nicht für den gesamten Berichtszeitraum vorhanden sind.
Das
Jahr 2006 ist statistisch noch nicht vollständig ausgewertet, so dass hier der
Zeitraum von Jahr 2003 bis zum Jahr 2005 dargestellt wird.
|
|
2003 |
2004 |
2005 |
3 Jahre |
neu
insgesamt |
89 |
89 |
67 |
245 |
|
neu
Inpflegegabe |
6 |
13 |
13 |
32 |
|
neu
Unterbringung in Einrichtung |
27 |
26 |
21 |
74 |
|
neu
Eingliederungshilfe stationär |
11 |
5 |
7 |
23 |
|
neu
Unbegleitete Minderjährige
Flüchtlinge |
4 |
3 |
0 |
7 |
|
neu
Inobhutnahmen |
41 |
42 |
26 |
109 |
Die
in der Fragestellung verwendete offene Formulierung „ oder aus anderen Gründen“
macht es notwendig, letztendlich alle Fälle von stationärer Jugendhilfe im
genannten Zeitraum in Betracht zu ziehen. Eine Unterscheidung von
Kindeswohlgefährdung und Antrag der Eltern ist nicht wirklich trennscharf, da
auch Kindeswohlgefährdungen zu einem beträchtlichen Anteil, nach entsprechender
intensiver Beratung zu einer Antragsstellung der Erziehungsberechtigten führen.
Auch ist eine Tätigkeit des Familiengerichtes nicht in allen Fällen mit dem
Hintergrund von Kindeswohlgefährdung gegeben, da dies nur dort angerufen wird,
wo die Mitarbeit der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nicht im notwendigen
Maße vorzufinden oder herzustellen ist.
Für
das Jahr 2005 sind in gewissen Bereichen differenziertere Aussagen möglich.
Für
den Bereich der Unterbringungen in Einrichtungen lässt sich feststellen, dass
es sich im Wesentlichen um Jugendliche handelt, die eine solche Hilfe
erhielten. Von den 21 neu begonnenen Hilfen entfielen 15 Hilfen auf 14- 17
jährige Jugendliche, 5 Hilfen auf 10- 13 jährige Kinder und 1 Hilfe auf die
Altersgruppe unter 10 Jahre. Das Vorliegen von Kindeswohlgefährdung ist in
diesem Bereich auch aufgrund des eher schon fortgeschrittenen Lebensalters der
Betroffenen nicht so stark ausgeprägt. Hier handelt es sich eher um Adoleszenz-
und Autonomiekonflikte bzw. um Auffälligkeiten in der Entwicklung die oft in
Verbindung zu den Schwierigkeiten von Eltern stehen, mit diesen Problematiken
ihrer jugendlichen Kinder umzugehen. Inobhutnahmen im Bereich von Jugendlichen
geschehen häufig indem diese als so genannte „Selbstmelder“ von sich aus auf
das Jugendamt zukommen und um Inobhutnahme bitten. Hier ist als Ursache oft ein
starker Problemdruck in der Familie auszumachen, der aber nicht unbedingt die
Kriterien einer Kindeswohlgefährdung erfüllt.
Im
Bereich der neu eingerichteten Pflegeverhältnisse ist eine andere
Altersschichtung vorzufinden. Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Kinder
unter 14 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf der Altersgruppe 0- 6 Jahre liegt.
0-3 jährige Kinder und 4-6 jährige Kinder halten sich hierbei die Waage. Der
Aspekt der Kindeswohlgefährdung als Anlass für die Einleitung von Hilfen ist in
diesem Bereich stärker ausgeprägt. Von den etwa 50 Pflegekindern die im Verlauf
des Jahres 2005 in Pflegefamilien untergebracht gewesen sind, waren in elf
Fällen die Familiengerichte bei der Einleitung der Hilfen tätig geworden.
Ebenso ist auffällig, dass in dieser Hilfeform auch stärker Geschwisterpaare
oder Geschwisterreihen vertreten sind, was sich als klarer Hinweis auf
Funktionsverluste auf Seiten der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten einordnen
lässt.
Für
die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge lässt sich feststellen, dass hier
die Fallzahlen von der Zuweisungspraxis abhängen. Ein Bezug zur Kindeswohlgefährdung
lässt sich kaum herleiten. Der erzieherische Bedarf entsteht hier durch den
altersbedingten Betreuungsbedarf und die Abwesenheit der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten.
Bei
den stationären Eingliederungshilfen gem. § 35 a SGB VIII (Kinder- und
Jugendhilfegesetz) sind vor allem ältere Jugendliche zu finden. Diese Hilfen
entstehen oft unter Beteiligung der Kinder- und Jugendpsychiatrie und gerade in
diesem Bereich ist ein starkes Interesse von Erziehungsberechtigten vorhanden
Hilfen zu installieren. Kindeswohlgefährdung kommt in diesem Bereich nur selten
vor.
Ganz
anders stellt sich die Situation im Bereich der Inobhutnahmen dar, da diese ja
als das Instrument gelten, akuten Kindeswohlgefährdungen schnell begegnen zu können.
Dies trifft auch sicherlich für den Bereich von jüngeren Kindern zu. Im Bereich
von Jugendlichen haben aber Inobhutnahmen oft den zuvor beschriebenen
„Selbstmelderhintergrund“. Dies deutet dann auf anders gelagerte Problematiken
hin, wie sie bereits beschrieben worden sind. Von den 26 in 2005 durchgeführten
Inobhutnahmen waren etwa zu 40 % Kinder unter 14 Jahren und zu 60 % Jugendliche
betroffen.
Die
Inobhutnahme ist allerdings nicht die Standardreaktion der Jugendhilfe im
Bereich der Kindeswohlgefährdungen, sondern eine Krisenintervention für akute
und schwere Fälle. Vielmehr geht es darum den Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten Beratung und Hilfe anzubieten. Hilfe wird häufig in Form
von Familienhilfen unterschiedlichster Intensität geleistet. Ebenso wird
versucht notwendige Unterbringungen im Einvernehmen mit den Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten in die Wege zu leiten.
Es
ist daher hilfreich den Bereich der Kindeswohlgefährdungen ohne strikten Bezug
zu erzieherischen Hilfen zu betrachten. Hierzu liegen Zahlen aus den Jahren
2005 und 2006 vor, die auf einem 2005 eingeführten internen Melde- und
Bearbeitungsverfahren für solche Fälle beruhen.
Insgesamt
sind in diesem Zeitraum 62 Meldungen eingegangen wovon 19 auf das 2005 und 43
auf das Jahr 2006 entfallen. Es waren 91 Kinder und Jugendliche davon
betroffen. Hier liegt klar ein Schwerpunkt bei den Kindern, vor allem bei denen
bis einschließlich 10 Jahre, die etwa 2/3 der Betroffenen ausmachen. Als
Gefährdungslagen sind vor allen Dingen Vernachlässigung, körperliche Gewalt und
Sucht bzw. psychische Erkrankung von Eltern zu nennen. Die betroffenen Kinder
und Jugendlichen haben in der überwiegenden Anzahl der Fälle zu gleichen
Anteilen bei beiden Eltern oder bei der allein erziehenden Mutter gelebt.
In 4
dieser Fälle musste eine Inobhutnahme erfolgen und das Familiengericht wurde
ebenfalls in 4 Fällen eingeschaltet. Des Weiteren wurden Beratungen und
erzieherische Hilfen angeboten und umgesetzt.
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