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Ratsinformation
30.03.2007 - 4.6 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Hermann Hec...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.6
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 30.03.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:05
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Ist
zukünftig auch während der Stadtverordnetenversammlung damit zu rechnen, dass
Nichtraucherschutz im Vorraum zum Sitzungssaal und im Bereich des Kasinos (UG)
gewährleistet ist?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Während
der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung übt der Stadtverordnetenvorsteher
das Hausrecht aus. Es liegt daher nicht im Verantwortungsbereich des
Magistrates oder des Oberbürgermeisters, in den von der
Stadtverordnetenversammlung genutzten Räumen ein Rauchverbot oder andere
Restriktionen auszusprechen. Unabhängig von einer allgemeinen Regelung zum
Nichtraucherschutz in öffentlichen städtischen Einrichtungen (s. insoweit auch
die Antwort auf die vorgehende Frage) ist es also schon jetzt und auch in
Zukunft originäre Angelegenheit des Stadtverordnetenvorstehers, des
Ältestenrates oder des gesamten Plenums, über die Frage eines Rauchverbots im
räumlichen Umfeld der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eigenständig zu
entscheiden.
Dies
wurde im Übrigen auch kürzlich im Deutschen Bundestag so gehandhabt, wo
unabhängig von einem von der Bundesregierung erlassenen Rauchverbot für alle
öffentlichen Einrichtungen des Bundes der Bundestag für sich selbst eine
entsprechende Regelung verabschiedet hat.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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