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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

28.09.2001 - 7 Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Betr...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Für den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter Becker - SPD -. Im Haupt- und Finanzausschuss wurden zusammen mit der Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro noch folgende Unterlagen aufgerufen und behandelt:

 

1.            Entwurf des Präsidiums der Stadtverordnetenversammlung (siehe Schreiben des             Stadtverordnetenvorstehers vom 18. und 24.09.2001)

 

2.            Vorlage des Magistrats vom 25.09.2001

 

Beide Unterlagen beziehen sich auf die Artikel 1 und 2 der vorgelegten Änderungssatzung.

 

Der Stadtverordnete Schüren hat dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagen, die Arti­kel 1 und 2 der vorgelegten Änderungssatzung an den Ältestenrat zur entgültigen Entschei­dung zu überweisen. Diesem Vorschlag wurde zugestimmt.

 

Von der vorgelegten Änderungssatzung sind somit nur noch die Artikel 5 (Sondernutzung an öffentlichen Straßen), 6 (Marktsatzung), 7 (Marktordnung Flohmarkt), 9 (Zulässigkeit von Fahrverkehr in der Reitgasse, Marktgasse und Barfüßerstraße), 10 (Abwassersatzung), 11 (Fäkalschlammbeseitigungssatzung) und 12 (Stellplatzsatzung) zu beschließen.

 

Der Stadtverordnete Köster hat beantragt, die Beträge in der Marktordnung Flohmarkt (Arti­kel 7) nicht zu runden, sondern mit dem amtlichen Faktor umzurechnen. Der Ausschuss empfiehlt einstimmig, diesem Antrag zuzustimmen. Im übrigen empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der so geänderten Vorlage zuzustimmen.

 

Für den Ältestenrat berichtet der Stadtverordnetenvorsteher. Der Ältestenrat hat sich in sei­ner Sitzung am 27. September 2001 geeinigt, in den eingangs genannten Unterlagen (Ent­wurf des Präsidiums und Vorlage des Magistrats zur Änderung der Hauptsatzung und der Entschädigungssatzung) folgende Änderungen vorzunehmen:

 

1.         In § 2 der Entschädigungssatzung wird Ziffer 3. gestrichen (in der Vorlage des Ma-            gistrats bereits gestrichen).

 

2.         Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung erhalten zur Bestreitung ihrer Auf­wendungen für jedes Fraktionsmitglied 160,00 Euro.

 

3.         Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 340,00 Euro.

 

4.         Dem Vorsitzende des Ausländerbeirates wird als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld in Höhe von 75,00 Euro gezahlt.

 

Nach diesen Ausführungen lässt der Stadtverordnetenvorsteher über die Änderung der Hauptsatzung und die Neufassung der Entschädigungssatzung bzw. die Artikel 1 und 2 der Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro abstimmen. Die Stadtver­ordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden Beschluss:

 

VIII. Nachtrag

 

zur Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I  2000 S. 2) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 28.09.2001 folgenden VIII. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen:

 

I.

 

 

1.         § 5 Ziff. 2 - Entschädigung - erhält folgende Fassung:

 

„Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung erhalten zur Bestreitung ih­rer Aufwendungen

 

a) einen Sockelbetrag von mtl. 500,00 DM bzw. ab 01.01.2002  250,00 Euro

b) für jedes Mitglied weitere  293,00 DM bzw. ab 01.01.2002  160,00 Euro.“

 

 

 

II.

 

 

Diese Satzung tritt am 01.10.2001 in Kraft.

 

 

 

Marburg,      September 2001

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

2.            Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige der Universi-            tätsstadt Marburg

 

 

Satzung

 

über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige

der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund der §§ 5, 27 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I. 2000 S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung am                            folgende Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige beschlossen:

 

 

§ 1

 

Verdienstausfall

 

1.             Ehrenamtlich Tätigen, denen nachweisbar Verdienstausfall entstehen kann, erhalten einen Durchschnittssatz von 15,00 DM bzw. ab 01.01.2002 15,00 € je Sitzung.

 

Auf Verlangen wird anstelle des Durchschnittssatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt.

 

2.            Hausfrauen und Hausmännern wird der Durchschnittssatz nach Abs. 1 ohne Nach­weis gewährt.

 

 

§ 2

 

Fahrtkosten

 

1.            Ehrenamtlich Tätigen werden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten ersetzt.

 

2.         Die Abrechnung richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes (HRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 3

 

Aufwandsentschädigungen

 

1.            Ehrenamtlich Tätigen wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

Sie beträgt mtl. Für                                                       ab 1.10.2001:/01.01.2002:

 

1.1 den Stadtverordnetenvorsteher/die -vorsteherin  1.017,00 DM/520,00 €

 

1.2 die Stellvertreter/-in

            des Stadtverordnetenvorstehers/der –vorsteherin 684,00 DM/350,00 €

 

1.3 Ausschussvorsitzender 635,00 DM/340,00 €

                        Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses

1.4 die Fraktionsvorsitzenden 763,00 DM/390,00 €

 

1.5 die übrigen Stadtverordneten 508,00 DM/260,00 €

 

1.6 die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder 880,00 DM/450,00 €

 

1.7       die Ortsvorsteher in den Stadtteilen

 

bis 300 Einwohner 489,00 DM/250,00 €

von 301 bis 500 Einwohner 618,00 DM/316,00 €

von 501 bis 750 Einwohner 749,00 DM/383,00 €

von 751 bis 1 000 Einwohner 874,00 DM/447,00 €

von 1 001 bis 2 000 Einwohner 1.000,00 DM/511,00 €

von 2 001 bis 4 000 Einwohner 1.287,00 DM/658,00 €

von 4 001 bis 5 500 Einwohner 1.650,00 DM/844,00 €

über 5 500 Einwohner 2.275,00 DM/1.163,00 €

 

1.8 die Stellvertreter/-innen der Ortsvorsteher/-innen 98,00 DM/50,00 €

            und die Schriftführer/-innen

 

1.9 die übrigen Ortsbeiratsmitglieder 59,00 DM/30,00 €

 

1.10     die sonstigen ehrenamtlich Tätigen, die

in den vorstehenden Ziffern 1.1 bis 1.9

nicht genannt sind, pro Sitzung 29,00 DM/15,00 €

 

 

1.11  Die unter 1.1 bis 1.9 genannten ehrenamtlich Tätigen erhalten auf Wunsch ein

          Ticket für ehrenamtlich Tätige“, das zum Benutzen der öffentlichen Ver-

          kehrsmittel in der Stadt Marburg berechtigt. Das Ticket ist nicht übertragbar.

          Personen, die das Ticket nicht in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch

          auf Ausgleich oder höhere Aufwandsentschädigung.

 

1.12  Ehrenamtlich Tätigen werden tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kin­derbetreuungskosten bis zum Betrag von 18,00 DM/9 € pro Stunde erstattet.

 

           1.13  Der/Dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates wird als Aufwandsentschädigung

                    ein Sitzungsgeld i.H.v. 98,00 DM/75,00 € und den weiteren Mitgliedern des

                    Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld i.H.v. 40 DM/20,00 € gezahlt.

 

Wenn die Gewährung der Aufwandsentschädigung zu einer Minderung des ansons­ten zu erzielenden Einkommens führt, so vermindert sich die Aufwandsentschädigung um den für die Erzielung des sonstigen Einkommens schädlichen Betrag.

 

2.         Bei Ortsvorstehern ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Einwohnerzahl maßgebend, die vom Statistischen Amt der Stadt für den vorletzten Quartalstermin vor Beginn der Wahl der Ortsbeiräte festgestellt wird.

 

3.         Für das Ruhen der Aufwandsentschädigung gilt § 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen Kassenverwalter der Gemeinden vom 07.10.1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.06.1999 i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. Januar 2000  (GVBl. I S. 47), sinngemäß.

 

4.         Nimmt ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen im Sinne der Ziffern 1.1 - 1.4 wahr (z. B. Ausschussvorsitzender und Fraktionsvorsitzender), so hat er Anspruch auf den Grundbetrag nach Ziff. 1.5 und die jeweiligen Unterschiedsbeträge zu diesem für die verschiedenen Funktionen.

 

5.         Die unter 1.1 bis 1.6 sowie unter 1.8 und 1.9 genannten ehrenamtlich Tätigen erhal­ten zum Jahresende von der Stadt Marburg eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem Finanzamt, in der die Höhe der im Jahr aufgrund dieser Satzung erhaltenen Zuwendungen aufgeführt ist. Sofern die ehrenamtlich Tätigen das unter Ziff. 1.11 ge­nannte Ticket in Anspruch nehmen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil einzusetzen, der sich nach der Höhe des Betrages bestimmt, den die Stadt Marburg für das „Ticket für ehrenamtlich Tätige“ aufwenden muss.

                       

 

§ 4

 

Fraktionssitzungen

 

Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen wird auf 24 Sitzungen pro Jahr begrenzt.

 

 

§ 5

 

Reisekostenentschädigung

 

Bei auswärtigen Dienstgeschäften erhalten ehrenamtlich Tätige Reisekosten nach der Stufe I des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Land Hessen (Hessisches Reisekostengesetz) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

§ 6

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.10.2001 in Kraft. Mit gleicher Wirkung wird die Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige der Universitätsstadt Marburg vom 12. Dezember 1978 aufgehoben.

 

 

Marburg,       September 2001

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

 

 

Durch diese Beschlüsse werden Artikel 1 und 2 der Glättungssatzung entsprechend geändert.

Weiterhin werden die Artikel 3 bis 14 der Glättungssatzung – unter Bezugnahme auf die Beschlussfassung zu Artikel 8 am 15.06.2001 – entsprechend der Vorlage und der Ausschussempfehlung beschlossen.

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