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Ratsinformation
28.09.2001 - 7 Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Betr...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 28.09.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Magistrat
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Amtsinfo Stadt Marburg
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Für
den Haupt- und Finanzausschuss berichtet der Vorsitzende Stadtverordneter
Becker - SPD -. Im Haupt- und Finanzausschuss wurden zusammen mit der Satzung
zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro noch folgende Unterlagen
aufgerufen und behandelt:
1. Entwurf des Präsidiums der Stadtverordnetenversammlung (siehe Schreiben des Stadtverordnetenvorstehers vom 18. und 24.09.2001)
2. Vorlage
des Magistrats vom 25.09.2001
Beide
Unterlagen beziehen sich auf die Artikel 1 und 2 der vorgelegten
Änderungssatzung.
Der
Stadtverordnete Schüren hat dem Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagen, die
Artikel 1 und 2 der vorgelegten Änderungssatzung an den Ältestenrat zur
entgültigen Entscheidung zu überweisen. Diesem Vorschlag wurde zugestimmt.
Von
der vorgelegten Änderungssatzung sind somit nur noch die Artikel 5
(Sondernutzung an öffentlichen Straßen), 6 (Marktsatzung), 7 (Marktordnung
Flohmarkt), 9 (Zulässigkeit von Fahrverkehr in der Reitgasse, Marktgasse und
Barfüßerstraße), 10 (Abwassersatzung), 11 (Fäkalschlammbeseitigungssatzung) und
12 (Stellplatzsatzung) zu beschließen.
Der
Stadtverordnete Köster hat beantragt, die Beträge in der Marktordnung Flohmarkt
(Artikel 7) nicht zu runden, sondern mit dem amtlichen Faktor umzurechnen. Der
Ausschuss empfiehlt einstimmig, diesem Antrag zuzustimmen. Im übrigen empfiehlt
der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der so geänderten Vorlage
zuzustimmen.
Für
den Ältestenrat berichtet der Stadtverordnetenvorsteher. Der Ältestenrat hat
sich in seiner Sitzung am 27. September 2001 geeinigt, in den eingangs
genannten Unterlagen (Entwurf des Präsidiums und Vorlage des Magistrats zur
Änderung der Hauptsatzung und der Entschädigungssatzung) folgende Änderungen
vorzunehmen:
1. In
§ 2 der Entschädigungssatzung wird Ziffer 3. gestrichen (in der Vorlage des Ma- gistrats
bereits gestrichen).
2. Die
Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung erhalten zur Bestreitung ihrer Aufwendungen
für jedes Fraktionsmitglied 160,00 Euro.
3. Der
Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung
von 340,00 Euro.
4. Dem
Vorsitzende des Ausländerbeirates wird als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 75,00 Euro gezahlt.
Nach
diesen Ausführungen lässt der Stadtverordnetenvorsteher über die Änderung der
Hauptsatzung und die Neufassung der Entschädigungssatzung bzw. die Artikel 1
und 2 der Satzung zur Umrechnung und Glättung von DM-Beträgen in Euro
abstimmen. Die Stadtverordnetenversammlung fasst einstimmig folgenden
Beschluss:
VIII. Nachtrag
zur Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg
Aufgrund
des § 6 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F. vom 1. April 1993 (GVBl.
1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl.
I 2000 S. 2) hat die
Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 28.09.2001
folgenden VIII. Nachtrag zur Hauptsatzung beschlossen:
I.
1. §
5 Ziff. 2 - Entschädigung - erhält folgende Fassung:
„Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
erhalten zur Bestreitung ihrer Aufwendungen
a) einen Sockelbetrag von mtl. 500,00 DM bzw. ab
01.01.2002 250,00 Euro
b) für jedes Mitglied weitere 293,00 DM bzw. ab 01.01.2002 160,00 Euro.“
II.
Diese
Satzung tritt am 01.10.2001 in Kraft.
Marburg, September 2001
DER
MAGISTRAT
DER
UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Dietrich
Möller
Oberbürgermeister
2. Satzung
über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige der Universi- tätsstadt
Marburg
Satzung
über die Zahlung von Entschädigungen
an ehrenamtlich Tätige
der Universitätsstadt Marburg
Aufgrund der §§ 5, 27 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S.534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. I. 2000 S. 2), hat die Stadtverordnetenversammlung am folgende Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an ehrenamtlich Tätige beschlossen:
§ 1
Verdienstausfall
1. Ehrenamtlich
Tätigen, denen nachweisbar Verdienstausfall entstehen kann, erhalten einen
Durchschnittssatz von 15,00 DM bzw. ab 01.01.2002 15,00 € je Sitzung.
Auf Verlangen wird anstelle des
Durchschnittssatzes der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall
ersetzt.
2. Hausfrauen
und Hausmännern wird der Durchschnittssatz nach Abs. 1 ohne Nachweis
gewährt.
§ 2
Fahrtkosten
1. Ehrenamtlich
Tätigen werden die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten
ersetzt.
2. Die
Abrechnung richtet sich nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes
(HRKG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3
Aufwandsentschädigungen
1. Ehrenamtlich
Tätigen wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Sie beträgt mtl. Für ab
1.10.2001:/01.01.2002:
1.1 den Stadtverordnetenvorsteher/die
-vorsteherin 1.017,00 DM/520,00
€
1.2 die Stellvertreter/-in
des
Stadtverordnetenvorstehers/der –vorsteherin 684,00 DM/350,00 €
1.3 Ausschussvorsitzender 635,00 DM/340,00 €
Vorsitzender
des Haupt- und Finanzausschusses
1.4 die Fraktionsvorsitzenden 763,00 DM/390,00
€
1.5 die übrigen Stadtverordneten 508,00 DM/260,00
€
1.6 die ehrenamtlichen Magistratsmitglieder 880,00
DM/450,00 €
1.7 die
Ortsvorsteher in den Stadtteilen
bis 300 Einwohner 489,00
DM/250,00 €
von 301 bis 500 Einwohner 618,00
DM/316,00 €
von 501 bis 750 Einwohner 749,00
DM/383,00 €
von 751 bis 1 000 Einwohner 874,00
DM/447,00 €
von 1 001 bis 2 000 Einwohner 1.000,00
DM/511,00 €
von 2 001 bis 4 000 Einwohner 1.287,00
DM/658,00 €
von 4 001 bis 5 500 Einwohner 1.650,00
DM/844,00 €
über 5 500 Einwohner 2.275,00
DM/1.163,00 €
1.8 die Stellvertreter/-innen der
Ortsvorsteher/-innen 98,00 DM/50,00 €
und
die Schriftführer/-innen
1.9 die übrigen Ortsbeiratsmitglieder 59,00 DM/30,00
€
1.10 die sonstigen
ehrenamtlich Tätigen, die
in den vorstehenden Ziffern 1.1 bis
1.9
nicht genannt sind, pro Sitzung 29,00
DM/15,00 €
1.11 Die unter 1.1 bis 1.9 genannten
ehrenamtlich Tätigen erhalten auf Wunsch ein
„Ticket
für ehrenamtlich Tätige“, das zum Benutzen der öffentlichen Ver-
kehrsmittel
in der Stadt Marburg berechtigt. Das Ticket ist nicht übertragbar.
Personen,
die das Ticket nicht in Anspruch nehmen, haben keinen Anspruch
auf
Ausgleich oder höhere Aufwandsentschädigung.
1.12 Ehrenamtlich Tätigen werden tatsächlich
entstandene und nachgewiesene Kinderbetreuungskosten bis zum Betrag von 18,00
DM/9 € pro Stunde erstattet.
1.13 Der/Dem Vorsitzenden
des Ausländerbeirates wird als Aufwandsentschädigung
ein Sitzungsgeld i.H.v. 98,00 DM/75,00 € und den weiteren
Mitgliedern des
Ausländerbeirates ein Sitzungsgeld i.H.v. 40 DM/20,00 € gezahlt.
Wenn die Gewährung der
Aufwandsentschädigung zu einer Minderung des ansonsten zu erzielenden
Einkommens führt, so vermindert sich die Aufwandsentschädigung um den für die
Erzielung des sonstigen Einkommens schädlichen Betrag.
2. Bei
Ortsvorstehern ist für die Berechnung der Aufwandsentschädigung die Einwohnerzahl
maßgebend, die vom Statistischen Amt der Stadt für den vorletzten Quartalstermin
vor Beginn der Wahl der Ortsbeiräte festgestellt wird.
3. Für
das Ruhen der Aufwandsentschädigung gilt § 3 des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung
und den Ehrensold der ehrenamtlichen Bürgermeister und der ehrenamtlichen
Kassenverwalter der Gemeinden vom 07.10.1970 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 01.06.1999 i. d. F. der Bekanntmachung vom 07. Januar 2000 (GVBl. I S. 47), sinngemäß.
4. Nimmt
ein ehrenamtlich Tätiger mehrere Funktionen im Sinne der Ziffern 1.1 - 1.4 wahr
(z. B. Ausschussvorsitzender und Fraktionsvorsitzender), so hat er Anspruch auf
den Grundbetrag nach Ziff. 1.5 und die jeweiligen Unterschiedsbeträge zu diesem
für die verschiedenen Funktionen.
5. Die
unter 1.1 bis 1.6 sowie unter 1.8 und 1.9 genannten ehrenamtlich Tätigen erhalten
zum Jahresende von der Stadt Marburg eine Bescheinigung zur Vorlage bei dem
Finanzamt, in der die Höhe der im Jahr aufgrund dieser Satzung erhaltenen
Zuwendungen aufgeführt ist. Sofern die ehrenamtlich Tätigen das unter Ziff.
1.11 genannte Ticket in Anspruch nehmen, ist hierfür ein geldwerter Vorteil
einzusetzen, der sich nach der Höhe des Betrages bestimmt, den die Stadt
Marburg für das „Ticket für ehrenamtlich Tätige“ aufwenden muss.
§ 4
Fraktionssitzungen
Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen
wird auf 24 Sitzungen pro Jahr begrenzt.
§ 5
Reisekostenentschädigung
Bei auswärtigen Dienstgeschäften erhalten
ehrenamtlich Tätige Reisekosten nach der Stufe I des Gesetzes über die
Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Land Hessen (Hessisches
Reisekostengesetz) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2001 in Kraft. Mit
gleicher Wirkung wird die Satzung über die Zahlung von Entschädigungen an
ehrenamtlich Tätige der Universitätsstadt Marburg vom 12. Dezember 1978
aufgehoben.
Marburg, September 2001
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Durch
diese Beschlüsse werden Artikel 1 und 2 der Glättungssatzung entsprechend
geändert.
Weiterhin
werden die Artikel 3 bis 14 der Glättungssatzung – unter Bezugnahme auf die Beschlussfassung
zu Artikel 8 am 15.06.2001 – entsprechend der Vorlage und der
Ausschussempfehlung beschlossen.
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