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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

28.09.2001 - 4.14 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Seve...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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In wie vielen Fällen war das Jugendamt in den Jahren 1999 und 2000 mit Kindeswohlgefährung (§ 1666 BGB) befasst; wann stellte das Jugendamt selbst einen Antrag bei Gericht und wie haben die Gerichte entschieden?

 

Es antwortet Stadträtin Kober.

 

Zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) haben zunächst die Leistungsangebote der Jugendhilfe als helfende und unterstützende Maßnahmen – insbesondere die Hilfen zur Erziehung – Vorrang vor einer Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt nach § 50 Abs. 3 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) mit dem Ziel eines teilweisen oder gar vollständigen Sorgerechtsentzugs und des damit verbunden Eingriffs in das Elternrecht (siehe auch § 1666 a BGB).

 

Eine Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt unter Bezugnahme auf § 1666 BGB wird – als ultima ratio zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls - nur dann erforderlich, wenn die zur Einleitung von Leistungen der Jugendhilfe erforderliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten letztlich unterbleibt oder aber von vornherein erkennbar ist, dass alle Hilfeversuche auf freiwilliger Basis vergeblich sein werden bzw. angesichts akuter Gefährdung des Kindes – insbesondere durch die Personensorgeberechtigten selbst - weiteres Zuwarten zu riskant erscheint.

 

Fälle von Kindeswohlgefährdung, in denen das Jugendamt durch eingehende Beratung, Unterstützung und Hilfe die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe, mit denen die Kindeswohlgefährdung abgewendet werden soll, erreicht (z.B. Unterbringung des Kindes in Vollzeitpflege) und somit eine Anrufung des Gerichts nicht erforderlich wird, werden statistisch nicht im Kontext von § 1666 BGB, sondern in aller Regel im Spektrum der Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII erfasst. Daraus folgt, dass die unten angegeben Fallzahlen nur einen Bruchteil der Fälle darstellen, in denen das Jugendamt mit Kindeswohlgefährdung befasst ist.

 

Statistische Aufzeichnungen weisen für die Jahre 1999 und 2000 über die Initiierung (§ 50 Abs. 3. SGB VIII) von bzw. Mitwirkung (§ 50 Abs. 1 SGB VIII) in – z.T. auch von Dritten initiierten – gerichtlichen Verfahren, die eine Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB) zum Gegenstand haben, folgende Fallzahlen aus, wobei die vom Fragesteller mit „wann stellte das Jugendamt selbst einen Antrag..." formulierte Teilfrage nicht als Frage nach dem Datum der Antragstellung sondern als „in wie vielen Fällen stellte das Jugendamt selbst einen Antrag..." interpretiert wird:

 

 

            Gerichtliche Verfahren insgesamt            davon auf Antrag des Jugendamts            davon auf Antrag Dritter            Teilw.oder vollständiger Entzug des Sorgerechts durch das Gericht            Gericht weist Antrag ab bzw. trifft keine Maßnahmen            Verfahrens-einstellung wegen zwischenz. Zustimmung der Eltern       

 1999    16       14        2         13        2         1         

 2000    9         7          2         6          1         2         

 

 

Stimmen die Eltern/Personensorgeberechtigten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den angebotenen Leistungen der Jugendhilfe zu, führt dies in aller Regel zur Einstellung des Verfahrens (siehe letzte Spalte).

 

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