Seiteninhalt
Ratsinformation
28.09.2001 - 4.14 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Ulrich Seve...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.14
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 28.09.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
In wie
vielen Fällen war das Jugendamt in den Jahren 1999 und 2000 mit
Kindeswohlgefährung (§ 1666 BGB) befasst; wann stellte das Jugendamt selbst
einen Antrag bei Gericht und wie haben die Gerichte entschieden?
Es
antwortet Stadträtin Kober.
Zur
Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) haben zunächst die
Leistungsangebote der Jugendhilfe als helfende und unterstützende Maßnahmen –
insbesondere die Hilfen zur Erziehung – Vorrang vor einer Anrufung des Gerichts
durch das Jugendamt nach § 50 Abs. 3 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz)
mit dem Ziel eines teilweisen oder gar vollständigen Sorgerechtsentzugs und des
damit verbunden Eingriffs in das Elternrecht (siehe auch § 1666 a BGB).
Eine
Anrufung des Gerichts durch das Jugendamt unter Bezugnahme auf § 1666 BGB wird
– als ultima ratio zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls - nur dann
erforderlich, wenn die zur Einleitung von Leistungen der Jugendhilfe
erforderliche Zustimmung der Personensorgeberechtigten letztlich unterbleibt
oder aber von vornherein erkennbar ist, dass alle Hilfeversuche auf
freiwilliger Basis vergeblich sein werden bzw. angesichts akuter Gefährdung des
Kindes – insbesondere durch die Personensorgeberechtigten selbst - weiteres
Zuwarten zu riskant erscheint.
Fälle von
Kindeswohlgefährdung, in denen das Jugendamt durch eingehende Beratung,
Unterstützung und Hilfe die Zustimmung der Personensorgeberechtigten zur
Inanspruchnahme von Leistungen der Jugendhilfe, mit denen die
Kindeswohlgefährdung abgewendet werden soll, erreicht (z.B. Unterbringung des
Kindes in Vollzeitpflege) und somit eine Anrufung des Gerichts nicht
erforderlich wird, werden statistisch nicht im Kontext von § 1666 BGB, sondern
in aller Regel im Spektrum der Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff. SGB VIII
erfasst. Daraus folgt, dass die unten angegeben Fallzahlen nur einen
Bruchteil der Fälle darstellen, in denen das Jugendamt mit Kindeswohlgefährdung
befasst ist.
Statistische
Aufzeichnungen weisen für die Jahre 1999 und 2000 über die Initiierung (§ 50
Abs. 3. SGB VIII) von bzw. Mitwirkung (§ 50 Abs. 1 SGB VIII) in – z.T. auch von
Dritten initiierten – gerichtlichen Verfahren, die eine Kindeswohlgefährdung (§
1666 BGB) zum Gegenstand haben, folgende Fallzahlen aus, wobei die vom
Fragesteller mit „wann stellte das Jugendamt selbst einen
Antrag..." formulierte Teilfrage nicht als Frage nach dem Datum der
Antragstellung sondern als „in wie vielen Fällen stellte das Jugendamt selbst
einen Antrag..." interpretiert wird:
Gerichtliche
Verfahren insgesamt davon
auf Antrag des Jugendamts davon
auf Antrag Dritter Teilw.oder
vollständiger Entzug des Sorgerechts durch das Gericht Gericht
weist Antrag ab bzw. trifft keine Maßnahmen Verfahrens-einstellung
wegen zwischenz. Zustimmung der Eltern
1999 16
14
2
13
2
1
2000 9
7
2
6
1
2
Stimmen
die Eltern/Personensorgeberechtigten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens den
angebotenen Leistungen der Jugendhilfe zu, führt dies in aller Regel zur
Einstellung des Verfahrens (siehe letzte Spalte).
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen