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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

29.06.2007 - 4.3 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wö...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Kann der Magistrat eine Sachstandauskunft über den am 29.09.2006 im Parlament beschlossenen Prüfantrag zur Errichtung eines Tierfriedhofes erteilen?

 

Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:

 

Die Errichtung eines Tierfriedhofes kann grundsätzlich sowohl unter städtischer als auch privater Trägerschaft erfolgen.

 

Die Errichtung eines gebührenfinanzierten Tierfriedhofs in städtischer Trägerschaft ist aus Sicht der Verwaltung aus folgenden Gründen nicht angezeigt:

 

1.         Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für die Kommunen, einen Tierfriedhof zu errichten und zu betreiben.

2.      Wegen der Vielzahl der gesetzlichen Anforderungen an die Errichtung eines Tierfriedhofs wäre ein solches Projekt mit erheblichen Investitionen verbunden.

3.      Unter naturschutzrechtlichen und planungsrechtlichen Gesichtspunkten ist es sehr schwierig, im Stadtgebiet von Marburg ein geeignetes städtisches Grundstück zur Verfügung zu stellen. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich Bau und Betrieb einer solchen Anlage sind nur sehr schwer zu erfüllen.

4.         In der näheren Umgebung von Marburg in Unterrosphe wird bereits auf privater Basis ein Tierfriedhof betrieben.

 

Sollten sich private Interessenten im Stadtgebiet von Marburg für die Errichtung eines Tierfriedhofes interessieren, wird dies im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen des Tierkörperbeseitigungs- und Tierseuchen-, Umwelt- und Landschaftsschutz-, Wasserschutz-, Stadtplanungs- und Baurechts Unterstützung finden.

 

Zur weiteren Information ein Auszug aus dem Schreiben des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Fachdienst Tierseuchenbekämpfung des Landrates Marburg-Biedenkopf:

 

„Grundlage für die Errichtung und den Betrieb eines Tierfriedhofes ist die VO (EG) Nr. 1774/2002. Diese regelt, dass eine derartige Einrichtung der Zulassung bedarf. Zuständig für die Zulassung ist für den hiesigen Dienstbezirk das Regierungspräsidium Gießen.

 

In Artikel 24 dieser Verordnung heißt es:

 

Die zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass

 

a)         tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können.

 

Heimtiere sind definiert als Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.

 

Nähere diesbezügliche Ausführungen existieren nicht.

 

Voraussetzung für die veterinärrechtliche Zulassung ist der sichere Ausschluss einer möglichen Ausbreitung von Tierseuchen. Als betriebliche Auflage wurde in einem vergleichbaren Fall gefordert, die Tierkörper so zu beerdigen, dass sie mit einem Drahtgeflecht und einer mind. 100 cm mächtigen Erdschicht bedeckt sind, um ein Ausgraben durch Wildtiere sicher auszuschließen. In Abhängigkeit von der Lage sollte ebenfalls eine Einzäunung vorhanden sein. Weiterhin wurde das Vergraben auf die Tierarten Hunde, Katzen, Vögel und Nagetiere beschränkt.

 

Darüber hinaus sind die gleichen Belange zu prüfen, die auch bei der Errichtung eines Friedhofes gefordert werden."

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