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Ratsinformation
26.09.2008 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Prof. Dr. G...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.09.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Unter welchen Voraussetzungen und
aufgrund welcher Rechtsgrundlage - bitte die gesetzlichen Bestimmungen konkret,
unter Nennung der einschlägigen Paragraphen, aufführen - würde der
Universitätsstadt Marburg finanzieller Schaden entstehen, wenn sie im Zusammenhang
mit den Plänen zur Bebauung des Bereichs Erlenring 13 keine Befreiung von den
Bestimmungen des Bebauungsplanes 7/3, wonach u. a.
1) Wohnbebauung entlang der Stadtautobahn nicht zulässig ist und
2) eine ausgewiesene Grünfläche nicht überbaut werden darf,
erteilen würde, zumal bislang weder
eine Bauanfrage gestellt noch eine Baugenehmigung erteilt wurde?
Es
antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:
Der
Universitätsstadt Marburg könnte finanzieller Schaden entstehen, wenn
Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet würden, einer Person oder einem
Unternehmen hierdurch ein Schaden entstehen würde und dieser Schaden rechtlich
gegen die Stadt Marburg geltend gemacht würde.
Grundsätzlich
hat nämlich jede/r Bürger/in das Recht, dass staatliche Stellen
Rechtsvorschriften richtig anwenden.
Andernfalls
kann ein Anspruch aus so genannter Amtspflichtverletzung entstehen.
Rechtsgrundlage hierfür ist nach allgemeiner Ansicht § 839 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG). Ergänzend sind die
zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249, 256 BGB heranzuziehen.
Amtspflichtansprüche
kommen grundsätzlich auch bei falscher Anwendung baurechtlicher Vorschriften in
Betracht. Insbesondere kann die rechtswidrige Versagung von Befreiungen
Schadensersatzpflichten auslösen (vgl.
z.B. OLG Koblenz, 1 U 73/96 - Urt. vom 27.1.1998; OLG Frankfurt/Main, 1
U 160/94 - Urt. vom 22.1.1994).
Ob
in der konkret angefragten Fallgestaltung der Baugenehmigung Erlenring 13 bei
Versagung der Befreiung ein Schadensersatzanspruch gegeben wäre hängt von der
Fragestellung ab, ob hier ein Anspruch auf Befreiung besteht oder ob die
angesprochenen Befreiungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nur erteilt
werden können. Käme im Streitfall ein Gericht zu dem Ergebnis, dass hier ein
Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestand und wäre die Befreiung versagt
worden, so bestünde (bei Eintritt eines Schadens) ein Schadensersatzanpruch dem
Grunde nach. Ergäbe eine gerichtliche Überprüfung, dass hier eine Befreiung
erteilt werden kann - aber nicht muss, so wäre ein Schadensersatzanspruch
allenfalls dann gegeben, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen falsch
ausgeübt hätte.
Letztlich
bleiben diese Überlegungen hoffentlich theoretisch. Denn die angesprochenen
Befreiungen sollen nach pflichtgemäßer Prüfung erteilt werden. Das
Regierungspräsidium hat dies Verfahren in einer rechtlichen Stellungnahme
rechtlich positiv beurteilt.
Der
Bauantrag ist übrigens gestellt. Über ihn soll demnächst abschließend
entschieden werden.
Zusatzfragen
der Stadtverordneten Dr. Uchtmann (MBL) und Prof. Dr. Fülberth (Marburger
Linke) werden ebenfalls druch den Bürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
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