Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.09.2008 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Prof. Dr. G...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
Reduzieren

Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher Rechtsgrundlage - bitte die gesetzlichen Bestimmungen konkret, unter Nennung der einschlägigen Paragraphen, aufführen - würde der Universitätsstadt Marburg finanzieller Schaden entstehen, wenn sie im Zusammenhang mit den Plänen zur Bebauung des Bereichs Erlenring 13 keine Befreiung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes 7/3, wonach u. a.

            1) Wohnbebauung entlang der Stadtautobahn nicht zulässig ist und

            2) eine ausgewiesene Grünfläche nicht überbaut werden darf,

erteilen würde, zumal bislang weder eine Bauanfrage gestellt noch eine Baugenehmigung erteilt wurde?

 

 

Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:

 

Der Universitätsstadt Marburg könnte finanzieller Schaden entstehen, wenn Rechtsvorschriften nicht richtig angewendet würden, einer Person oder einem Unternehmen hierdurch ein Schaden entstehen würde und dieser Schaden rechtlich gegen die Stadt Marburg geltend gemacht würde.

Grundsätzlich hat nämlich jede/r Bürger/in das Recht, dass staatliche Stellen Rechtsvorschriften richtig anwenden.

Andernfalls kann ein Anspruch aus so genannter Amtspflichtverletzung entstehen. Rechtsgrundlage hierfür ist nach allgemeiner Ansicht § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG). Ergänzend sind die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 249, 256 BGB heranzuziehen.

Amtspflichtansprüche kommen grundsätzlich auch bei falscher Anwendung baurechtlicher Vorschriften in Betracht. Insbesondere kann die rechtswidrige Versagung von Befreiungen Schadensersatzpflichten auslösen (vgl.  z.B. OLG Koblenz, 1 U 73/96 - Urt. vom 27.1.1998; OLG Frankfurt/Main, 1 U 160/94 - Urt. vom 22.1.1994).

Ob in der konkret angefragten Fallgestaltung der Baugenehmigung Erlenring 13 bei Versagung der Befreiung ein Schadensersatzanspruch gegeben wäre hängt von der Fragestellung ab, ob hier ein Anspruch auf Befreiung besteht oder ob die angesprochenen Befreiungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nur erteilt werden können. Käme im Streitfall ein Gericht zu dem Ergebnis, dass hier ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung bestand und wäre die Befreiung versagt worden, so bestünde (bei Eintritt eines Schadens) ein Schadensersatzanpruch dem Grunde nach. Ergäbe eine gerichtliche Überprüfung, dass hier eine Befreiung erteilt werden kann - aber nicht muss, so wäre ein Schadensersatzanspruch allenfalls dann gegeben, wenn die Behörde das ihr zustehende Ermessen falsch ausgeübt hätte.

Letztlich bleiben diese Überlegungen hoffentlich theoretisch. Denn die angesprochenen Befreiungen sollen nach pflichtgemäßer Prüfung erteilt werden. Das Regierungspräsidium hat dies Verfahren in einer rechtlichen Stellungnahme rechtlich positiv beurteilt.

Der Bauantrag ist übrigens gestellt. Über ihn soll demnächst abschließend entschieden werden.

 

Zusatzfragen der Stadtverordneten Dr. Uchtmann (MBL) und Prof. Dr. Fülberth (Marburger Linke) werden ebenfalls druch den Bürgermeister beantwortet.

Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Mobile Navigation schliessen