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Ratsinformation
26.09.2008 - 4.21 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Manfred Jan...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.21
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.09.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Welche
Einrichtungen werden in Marburg von der Steuer auf Vergnügen besonderer Art
erfasst und wie hoch ist die Quadratmeterzahl, die als Berechnung der Steuer
dient?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Von
der Steuer auf Vergnügen besonderer Art werden diejenigen Betriebe erfasst,
welche den Steuertatbestand gemäß § 2 der Satzung erfüllen. Eine namentliche
Nennung der entsprechenden Betriebe wird der Magistrat nicht vornehmen, da er
sich andernfalls strafbar machen würde.
Das
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO), der nach § 4 des Gesetzes
über kommunale Abgaben (KAG) ausdrücklich auf kommunale Steuern anzuwenden ist,
betrifft zum einen die Frage, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter
steuerlich geführt wird, zum anderen die Höhe einer Steuer.
Die
Bekanntgabe der bei den jeweiligen Betrieben der Steuer zugrundeliegenden
Quadratmeter ist nicht möglich, da in diesem Falle Rückschlüsse auf die
jeweilige Steuerhöhe möglich wären.
Die
Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar. Sie ist nach § 355 StGB mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Der
Magistrat hat in seinem Diensteid geschworen, alle in Hessen geltenden Gesetze
zu wahren. Er beabsichtigt nicht, diesen Eid zu brechen.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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