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Ratsinformation
26.09.2008 - 4.22 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Philipp Sto...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.22
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.09.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
In
der Frankfurter Rundschau war zu lesen, dass in 14 Städten, u.a. Gießen,
selbstverständlich auch Bordelle von der Steuer auf Vergnügen besonderer Art
erfasst werden. In Köln sind einschlägige Etablissements mit Widersprüchen vor
dem Verwaltungsgericht unterlegen.
Warum
soll ausgerechnet das Laufhaus in Marburg nicht der Steuer unterliegen, wie OB
Vaupel verkündet und was ist mit anderen Bordellen?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
In
der Stadt Gießen sind von der Steuer auf Vergnügungen besonderer Art eine Bar
und zwei Etablissements mit Sexkabinen betroffen. In der Bar wird die Fläche
als Grundlage für die Steuer herangezogen, in den Sexkabinen die Einnahmen aus
den Apparaten.
Übrigens:
Der Leiter der Abteilung Steuern in der Stadt Gießen wundert sich, dass der
Fragesteller behauptet, es gebe Bordelle in Gießen. In Gießen gibt es offiziell
kein einziges Bordell. Der Amtsleiter wüsste gerne, woher der Fragesteller sein
Wissen hat.
Die
Stadt Köln ist die einzige Stadt in der Bundesrepublik, die in der Satzung über
die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen besonderer Art in Paragraph 2 das
„Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt" aufgeführt hat.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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