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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.09.2008 - 4.28 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wo und wie sieht der Magistrat Möglichkeiten, z. B. im Wege der Verkehrssicherungspflichten, zur Soforthilfe für Bürgerinnen und Bürger, die Wildschweinschäden in ihren Vorgärten bzw. ihrer Straße gemeldet haben?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Seit einigen Jahren kommt es wie in vielen anderen Kommunen auch in Marburg vermehrt zum Auftreten von Wildtieren in unserer unmittelbaren häuslichen Umgebung. Besonders Wildschweine und Füchse haben sich in den letzten Jahren trotz Bejagung offenbar stark vermehrt. Ursache dafür sind hauptsächlich das in den vergangenen Jahren sehr gute Nahrungsangebot und die milden Winter.

 

Die Tiere folgen bei der Suche nach Nahrung ihrem natürlichen Instinkt. Da sie zum Beispiel auf gepflegten Beeten und Rasenflächen, in Komposthaufen oder Mülltonnen sowie durch Fütterungen meistens schmackhaftere Nahrung finden als im Wald, sind sie zunehmend auch außerhalb ihres angestammten Lebensraumes anzutreffen. Sie haben gelernt, dass ihnen in der Stadt wenig Gefahr droht und daher die Scheu vor dem Menschen weitgehend verloren.

 

Es kommt daher im Stadtgebiet immer öfter zu Begegnungen mit Wildtieren. Dies führt zu Verunsicherungen oder gar Ängsten der Menschen, die nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Tieren verhalten sollen. Häufig richten die Tiere bei ihren "Besuchen" auch Schäden an, deren Beseitigung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht selten hohe Kosten verursacht.

 

Wildschweine, Füchse, Waschbären, Marder und Wildkaninchen sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.

Eine Bejagung der Tiere darf nach dem Jagdgesetz grundsätzlich aber nur auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen ausgeübt werden, die zu einem Jagdbezirk gehören. Dort steht das Jagdrecht dem Grundeigentümer oder der Grundstückseigentümerin zu. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugnis, das Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Er kann seine Flächen auch an Jäger verpachten.

Die Forstverwaltung ist nur für die Jagdausübung in den Wäldern zuständig. Ihr obliegt in diesen Bereichen die Pflicht, durch Regulation einen angemessenen Wildbestand zu erhalten.

Außerhalb von Jagdflächen, insbesondere in so genannten "befriedeten Gebieten" wie zum Beispiel Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen oder Gärten ist eine Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten. In Ausnahmefällen kann die Jagdbehörde auf Antrag des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist.

Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht außerhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden müssen der Eigentümer oder die Eigentümerin selbst Sorge tragen.

Der Fachdienst Straßenverkehr und Ordnung informiert auf der Internetseite der Stadt Marburg über verschiedene Wildtiere, Verhaltensweisen bei dem Aufeinandertreffen mit Wildtieren und auch über mögliche Sicherungen von Gründstücken.

Noch vor Beginn der Jagdsaison im Herbst dieses Jahres werden die Stadt Marburg, das Forstamt und die Unteren Jagdbehörde gemeinsam beraten, in welcher Weise der Bestand der Wildschweine in den Wälder um Marburg reduziert werden kann.

Eine Zusatzfrage des Stadtverordneten Aab (SPD) wird ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

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