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Ratsinformation
31.10.2008 - 4.20 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.20
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 31.10.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Auf
welche Rechtsgrundlage denkt der Magistrat ein Verbot von Terrassenheizungen zu
stützen?
Es
antwortet der Oberbürgermeister:
Die
Durchsetzung eines Verbots von Terrassenheizstrahlern wurde unter folgenden
Regelungen geprüft:
Regelung |
Zuständigkeit |
Bewertung |
Genehmigungen
für die Nutzung des öffentlichen Straßenraums „Sondernutzungserlaubnis" |
Stadt
Marburg |
Hierbei
käme es aber zu der Situation, dass die Heizpilze aus dem öffentlichen Raum
verschwinden würden, aber auf Privatflächen zulässig blieben. |
Hessisches
Sicherheit- und Ordnungsgesetz HSOG |
Stadt
Marburg |
Von den
Heizstrahlern gehen keine unmittelbaren Gefahren für Leib und Leben aus;
Klimaschädigung zählt nicht zu Schäden im Sinne des HSOG |
HBO,
BauGB |
Stadt
Marburg |
Terrassenheizstrahler
sind keine baulichen Anlagen |
Denkmalschutzgesetz |
Stadt
Marburg |
Terrassenheizstrahler
werden nur in den Herbst-/Wintermonaten betrieben und stellen daher nur eine
zeitweise Beeinträchtigung dar; daher greift der Denkmalschutz hier nicht;
wird zur Zeit aber noch weiter geprüft |
Immissionsschutz;
1. BImschV |
Landkreis
Marburg-Biedenkopf |
Terrassenheizstrahler
fallen nicht unter Anlagen lt. Immissionsrecht |
Energieeinsparverordnung
EnEV |
Bauherren |
Terrassenheizstrahler
sind nicht ausdrücklich aufgeführt; im Ordnungswidrigkeitenkatalog zur VO
gibt es keine Ordnungswidrigkeit bei „Energieverschwendung" |
Klimaschutz-Konvention |
|
Allgemeine
Verpflichtung, von der Bundesregierung ratifiziert, den Ausstoß von
klimaschädlichen Gasen vor allem CO2 zu reduzieren. Bei der Verbrennung von Propan entsteht ca. 3,5 kg/h CO2,
bei 11 kg Flaschengröße und einer mittleren Brenndauer (laut Hersteller) von
6 h je Flasche werden also beim Betrieb eines Terrassenstrahler ca. 21 kg CO2
bzw. 10,5 m³ CO2 emittiert. |
Da
lediglich die Sondernutzungserlaubnis und eingeschränkt der Denkmalschutz eine
Verbotsoption enthalten, werden beide Möglichkeiten in Erwägung gezogen.
Die
auch mit dieser Anfrage dokumentierte Diskussion und letztlich die Kostenfrage
beim Betrieb der Terrassenstrahler führte in Teilbereichen bei
Gaststättenbetreibern scheinbar aber schon zu einer Einsicht: so gibt es
vereinzelt im Außenbereich schon statt Heizstrahlern Fleece-Decken beim Sitzen
für die Kunden.