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Ratsinformation
26.06.2009 - 4.19 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Hannelore G...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.19
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.06.2009
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 15:30
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Welche
Möglichkeiten eines Widerspruchs haben am Denkmalschutz interessierte
Bürgerinnen/Bürger, wenn sie mit der Entscheidung des Magistrats/Untere
Denkmalschutzbehörde, ein Kulturdenkmal z. B. abzureißen, nicht einverstanden
sind?
Es
antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:
Zunächst
muss darauf hingewiesen werden, dass aus den letzten 10 Jahren kein Vorgang
bekannt ist, bei dem der Magistrat oder die Untere Denkmalschutzbehörde einen
Abrissantrag für Kulturdenkmale gestellt hat. Im Allgemeinen handelt es sich
bei den Antragstellern um private oder gewerbliche Bauherren. Nach eingehender
Prüfung, ob Denkmalschutz vorliegt, und nach Einvernehmensherstellung mit dem
Landesamt für Denkmalpflege Hessen kann ggf. auch ein Abriss denkmalgeschützter
Gebäude genehmigt werden. Zumeist wird aber die Vorlage eines Neubauentwurfs,
der wiederum denkmalschutzrechtlichen Kriterien zu entsprechen hat,
vorausgesetzt. Im Anschluss daran wird durch das Landesamt das Kulturdenkmal
aus dem Denkmalbuch bzw. der Denkmaltopografie gelöscht. Zuvor werden diese
Abbruchanträge auch dem Denkmalbeirat vorgestellt.
Oftmals
kann allerdings im Rahmen der Bauberatung eine denkmalgerechte Lösung, z. B.
über eine Sanierung oder einen Umbau des Gebäudebestandes, erreicht werden.
Als
Eigentümer oder Bauherr kann gegen den Bescheid einer Versagung gemäß § 16
Hess. Denkmalschutzgesetz innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder
zur Niederschrift bei obiger Denkmalschutzbehörde oder beim Regierungspräsidium
Gießen Widerspruch erhoben werden. Gegen die Kostenfestsetzung kann innerhalb
eines Monats nach Zugang schriftlich oder zur Niederschrift nur bei obiger
Denkmalschutzbehörde Widerspruch erhoben werden. Erfolglose Widersprüche sind
kostenpflichtig.