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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.02.2010 - 4.6 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Astrid Kolt...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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"Welche parlamentarischen Regelungen gibt es, die das Zählen von Stimmen in der STVV bei Abwesenheit des /der Stimmberechtigten regeln? Z. B. wie groß darf die Entfernung vom Sitzungssaal sein, sodass die Stimme des / der Abgeordneten noch gezählt wird?"

 

Es antwortet der Oberbürgermeister:

 

Abwesende Stadtverordnete können sich nicht an der Stimmabgabe beteiligen.

 

 

Die Form der Abstimmung ist im § 8 der Geschäftsordnung geregelt:

 

Auszug:

 

02.              Es wird durch Handaufheben abgestimmt. In Zweifelsfällen ist die Gegenprobe zu stellen.

              Geheime Abstimmungen sind unzulässig, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen;

             

03.              Das Ergebnis der Abstimmung ist durch den/die Stadtverordnetenvorsteher/-in bekanntzugeben. Auf Antrag eines/einer Stadtverordneten ist auch das Abstimmungsverhältnis festzustellen und bekanntzugeben.

 

 

Dies setzt voraus, dass sich ein/e Stadtverordnete/r in den Reihen der Stadtverordnetenplätze befindet, damit es dem Stadtverordnetenvorsteher möglich ist, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu erkennen und  mitzuzählen.

 

Ansonsten kann die/der Stadtverordnete keinen Anspruch auf das Mitzählen

ihrer/seiner Stimme herleiten, was zu ihrem/seinem Nachteil und dem ihrer/seiner Fraktion gereicht.

 

 

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