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Ratsinformation
17.12.2010 - 4.5 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Marianne Wö...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.5
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.12.2010
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Kann der Magistrat Auskunft erteilen, wie die Umnutzung eines Einfamilienhauses in studentischen Wohnraum bzgl. des erhöhten Parkraumbedarfs zu vollziehen ist.
Findet die Stellplatzsatzung hier Berücksichtigung?
Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:
Falls Nutzungsänderungen, wie z. B. von einem Einfamilienhaus in studentischen Wohnraum, einen Mehrbedarf an Pkw-Stellplätzen zur Folge haben, so ist der entstehende Mehrbedarf nach der Stellplatzsatzung auf dem Grundstück nachzuweisen.
Falls dies nicht (mehr) möglich ist, kann der Mehrbedarf auch öffentlich-rechtlich (durch Baulasterklärung) gesichert auf einem bis zu 300 m vom Baugrundstück entfernten Grundstück nachgewiesen werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, die erforderlichen Stellplätze durch Zahlung eines Geldbetrages gem. § 5 der Stellplatzsatzung nachzuweisen (Ablösung der Stellplatzverpflichtung).
Allerdings löst eine Wohngemeinschaft keinen höheren Stellplatzbedarf aus als eine Familie. Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten. In der Regel wird die Anzahl der Wohneinheiten an die Anzahl von Küchenräumen, denen Wohnräume zugeordnet sind, geknüpft.
Eine Zusatzfrage der Stadtverordneten Wölk (SPD) wird ebenfalls durch den Bürgermeister beantwortet.
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