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Ratsinformation
30.11.2001 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jürgen Mark...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.7
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 30.11.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Sieht
der Magistrat eine Möglichkeit bei nicht genehmigungspflichtige Funkanlagen
dennoch Einfluss auf die Standortwahl zu nehmen?
Es
antwortet der Bürgermeister.
Die
Rechtslage bezogen auf die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen ist
sehr unübersichtlich und es besteht der Eindruck, dass dringend seitens der
Betreiber, aber auch der staatlichen Umweltbehörden, Aufklärungs-,
Überzeugungs- und Informationsarbeit geleistet werden muss, um der in der
Bevölkerung weit verbreiteten Skepsis zu begegnen.
Bis
Ende des Jahres 2000 wurde davon ausgegangen, dass die Errichtung von
Mobilfunkanlagen gemäß § 63 Hess. Bauordnung (Antennenanlagen bis 5 m Höhe)
nicht baugenehmigungspflichtig ist. Bis dahin war die Praxis so, dass die
Vorgaben der 26. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten
werden müssen. Dies geschah durch Vorlage einer sogenannten
Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
bei den staatlichen Umweltämtern der Regierungspräsidien. Diese Standortbescheinigung
enthält Aussagen darüber, ob die Schutzabstände, die speziell zum Schutz von
Personen gelten, eingehalten werden. Die Umweltbehörden prüfen, ob gesundheitliche
und immissionsfachliche Aspekte mit Vorlage dieser Standortbescheinigung
abgeklärt sind. Die kommunalen Dienststellen waren bei dieser Vorgehensweise
formal nicht beteiligt. Allerdings zeigte sich, dass sich Bürger, in deren Nähe
solche Anlagen aufgestellt wurden, mit Fragen und Protesten zu aller erst an
die Kommunen und die Bauaufsichtsbehörden richteten. So sind dann auch
zahlreiche Gerichtsverfahren in Gang gekommen, bei denen die bau- und
planungsrechtliche Relevanz von Mobilfunkanlagen zu überprüfen war.
Im
Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof
Kassel im Dezember 2000 entschieden, dass es sich bei der Errichtung einer
Mobilfunkanlage um eine zusätzliche gewerbliche Nutzung handelt. Gewerbliche
Nutzungen sind in reinen Wohngebieten gar nicht und in allgemeinen Wohngebieten
nur ausnahmsweise zulässig. In allen weiteren baurechtlich definierten
Nutzungskategorien und im sogenannten Außenbereich ist von einer Zulässigkeit
auszugehen. Die mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Kassel
verbundene Interpretation ist nicht unumstritten. Schon seit längerem ist daher
seitens des zuständigen Hess. Ministeriums eine Klarheit bringende Verordnung
in Aussicht gestellt worden. Bisher ist dazu jedoch noch nicht einmal ein
Entwurf den Kommunen vorgelegt worden. Welche Bedeutung eine solche Verordnung
für die planungs- und nicht nur baurechtliche Einordnung hätte, ist allerdings
noch ungeklärt. Bis auf weiteres wird daher davon ausgegangen, dass in reinen
Wohngebieten Mobilfunkanlagen unzulässig sind.
Inzwischen
haben die kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung mit den Mobilfunknetzbetreibern
abgeschlossen, die folgende Schwerpunkte enthält:
1. Umfassende und
rechtzeitige Information der Kommunen über die bestehenden und zukünftigen
Antennenstandorte für Mobilfunknetze.
2. Abgestimmte
Vorgehensweise beim Bau neuer Sendeanlagen.
3. Allgemeine
Maßnahmen, die vor allem die zukünftige Entwicklung betreffen.
Die
Bau- und Planungsverwaltung hat mit verschiedenen Mobilfunkbetreibern bereits
im Sinne dieser Vereinbarung Gespräche geführt. Mit der Einführung der
UMTS-Technik ist noch mit einer Verdichtung von Mobilfunkstandorten zu rechnen.
Mit
den Vertretern von T-Mobil wurde sich darauf verständigt, die vorgesehenen
Standorte in einem Beteiligungsverfahren abzustimmen, bei dem Ortsbeiräte,
Magistrat und Bau- und Planungsausschuss sowie Umweltausschuss eingebunden sein
sollen. Den Vertretern von T-Mobil wurde in Aussicht gestellt, dass ein solches
Beteiligungsverfahren im März 2002 abgeschlossen sein könnte, wenn bis zum Ende
des Jahres die vorgesehenen Standorte seitens T-Mobil vorgelegt werden.
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