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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

30.11.2001 - 4.7 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jürgen Mark...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Sieht der Magistrat eine Möglichkeit bei nicht genehmigungspflichtige Funkanlagen dennoch Einfluss auf die Standortwahl zu nehmen?

 

Es antwortet der Bürgermeister.

 

Die Rechtslage bezogen auf die Errichtung und den Betrieb von Mobilfunkanlagen ist sehr unübersichtlich und es besteht der Eindruck, dass dringend seitens der Betreiber, aber auch der staatlichen Umweltbehörden, Aufklärungs-, Überzeugungs- und Informationsarbeit geleistet werden muss, um der in der Bevölkerung weit verbreiteten Skepsis zu begegnen.

 

Bis Ende des Jahres 2000 wurde davon ausgegangen, dass die Errichtung von Mobilfunkanlagen gemäß § 63 Hess. Bauordnung (Antennenanlagen bis 5 m Höhe) nicht baugenehmigungspflichtig ist. Bis dahin war die Praxis so, dass die Vorgaben der 26. Verordnung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eingehalten werden müssen. Dies geschah durch Vorlage einer sogenannten Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bei den staatlichen Umweltämtern der Regierungspräsidien. Diese Standortbescheinigung enthält Aussagen darüber, ob die Schutzabstände, die speziell zum Schutz von Personen gelten, eingehalten werden. Die Umweltbehörden prüfen, ob gesundheitliche und immissionsfachliche Aspekte mit Vorlage dieser Standortbescheinigung abgeklärt sind. Die kommunalen Dienststellen waren bei dieser Vorgehensweise formal nicht beteiligt. Allerdings zeigte sich, dass sich Bürger, in deren Nähe solche Anlagen aufgestellt wurden, mit Fragen und Protesten zu aller erst an die Kommunen und die Bauaufsichtsbehörden richteten. So sind dann auch zahlreiche Gerichtsverfahren in Gang gekommen, bei denen die bau- und planungsrechtliche Relevanz von Mobilfunkanlagen zu überprüfen war.

 

Im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel im Dezember 2000 entschieden, dass es sich bei der Errichtung einer Mobilfunkanlage um eine zusätzliche gewerbliche Nutzung handelt. Gewerbliche Nutzungen sind in reinen Wohngebieten gar nicht und in allgemeinen Wohngebieten nur ausnahmsweise zulässig. In allen weiteren baurechtlich definierten Nutzungskategorien und im sogenannten Außenbereich ist von einer Zulässigkeit auszugehen. Die mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Kassel verbundene Interpretation ist nicht unumstritten. Schon seit längerem ist daher seitens des zuständigen Hess. Ministeriums eine Klarheit bringende Verordnung in Aussicht gestellt worden. Bisher ist dazu jedoch noch nicht einmal ein Entwurf den Kommunen vorgelegt worden. Welche Bedeutung eine solche Verordnung für die planungs- und nicht nur baurechtliche Einordnung hätte, ist allerdings noch ungeklärt. Bis auf weiteres wird daher davon ausgegangen, dass in reinen Wohngebieten Mobilfunkanlagen unzulässig sind.

 

Inzwischen haben die kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung mit den Mobilfunknetzbetreibern abgeschlossen, die folgende Schwerpunkte enthält:

 

1.      Umfassende und rechtzeitige Information der Kommunen über die bestehenden und zukünftigen Antennenstandorte für Mobilfunknetze.

 

2.       Abgestimmte Vorgehensweise beim Bau neuer Sendeanlagen.

 

3.       Allgemeine Maßnahmen, die vor allem die zukünftige Entwicklung betreffen.

 

Die Bau- und Planungsverwaltung hat mit verschiedenen Mobilfunkbetreibern bereits im Sinne dieser Vereinbarung Gespräche geführt. Mit der Einführung der UMTS-Technik ist noch mit einer Verdichtung von Mobilfunkstandorten zu rechnen.

Mit den Vertretern von T-Mobil wurde sich darauf verständigt, die vorgesehenen Standorte in einem Beteiligungsverfahren abzustimmen, bei dem Ortsbeiräte, Magistrat und Bau- und Planungsausschuss sowie Umweltausschuss eingebunden sein sollen. Den Vertretern von T-Mobil wurde in Aussicht gestellt, dass ein solches Beteiligungsverfahren im März 2002 abgeschlossen sein könnte, wenn bis zum Ende des Jahres die vorgesehenen Standorte seitens T-Mobil vorgelegt werden.

 

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