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Ratsinformation
17.06.2011 - 4.11 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Reinhold Be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.11
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 17.06.2011
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Warum wurde vor dem Eingangsbereich der Marburger Feuerwehr am Erlenring im September 2010 die Überwachungskamera abgebaut?
Es antwortet der Oberbürgermeister:
Bei der behördlichen Videoüberwachung von Plätzen und Gebäuden gelten die gesetzlichen Bestimmungen aus dem HSOG.
Nach §14 Abs. 4 HSOG kann mittels Bildübertragung beobachtet werden:
1. Zur Sicherung öffentlicher Straßen und Plätze, auf denen wiederholt Straftaten begangen worden sind, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für weitere Straftaten bestehen.
2. Zum Schutz besonderer gefährdeter öffentlicher Einrichtungen.
3. Zur Steuerung von Anlagen zur Lenkung oder Regelung des Straßenverkehrs.
Nach Auffassung des hessischen Datenschutzbeauftragten gehören die Feuerwehren nicht zur Kategorie der besonders gefährdeten Gebäude wie beispielsweise Polizei oder Staatskanzlei.
Bei der Einrichtung einer behördlichen Kameraüberwachung ist eine Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten durchzuführen. Am 19.08.2010 wurde diese Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragte der Stadt Marburg auf der Hauptfeuerwache durchgeführt. Die Überprüfung ergab, dass die Anzahl und die Positionen der Kameras auf der Hauptfeuerwache nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Daraufhin wurden fünf der acht Kameras abgebaut. Ebenfalls wurden Hinweisschilder auf dem Gelände angebracht, die auf die Überwachung hinweisen. Des Weiteren wurde eine Verfahrensbeschreibung nach § 6 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HSDG) erstellt.
Somit entspricht die jetzige Kameraüberwachung auf der Hauptfeuerwache den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Eine Zusatzfrage des Stadtverordneten Becker (MBL) wird ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
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- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
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