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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

26.08.2011 - 3.10 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Jan Sollwed...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Der Bundesgerichtshof hat im April 2011 Preisanpassungsklauseln kommunaler Stadtwerke für Fernwärmetarife für nichtig erklärt und entsprechende Preisanpassungen für unwirksam gehalten. Was bedeutet diese Entscheidung für die Klauseln der Stadtwerke Marburg?

 

Es antwortet Bürgermeister Dr. Kahle:

 

Bei den aktuellen BGH-Entscheidungen handelt es sich lediglich um Einzelfallentscheidungen, aus denen sich unmittelbar keine Bindungswirkung für die Stadtwerke ergibt.

In einem Fall ( BGH VIII ZR 273/09) wird die ausschließliche Bindung des Wärmearbeitspreises an leichtes Heizöl (HEL) für nicht ausreichend gehalten. In dem anderen Fall (BGH VIII ZR 66/09) wird eine Bindung an einen Gasbezugspreis als intransparent bewertet.

Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof durch die vorbezeichneten Entscheidungen klargestellt, dass nach den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Preisanpassungsklausel neben einem Marktelement auch ein Kostenelement aufweisen muss.

Die Frage, welche konkreten Anforderungen zur Ausgestaltung dieser Elemente hiermit verbunden sind, wurde jedoch durch den Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassen.

 

Aufgrund des hiermit verbundenen Mangels von konkreten umsetzbaren höchstrichterlichen Vorgaben besteht unseres Erachtens kein Anpassungsbedarfs unserer Preisanpassungsklauseln in unseren Fernwärmelieferverträgen.

Dennoch werden wir im Sinne unserer Kunden die weitere höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik weiterhin aufmerksam beobachten. Sofern der Bundesgerichtshof in weiteren Verfahren die Anforderungen zur Ausgestaltung von Preisanpassungsklauseln näher konkretisieren sollte, werden wir diese selbstverständlich künftig berücksichtigen.

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