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Ratsinformation
12.12.2001 - 11 Antrag der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grüne...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Datum:
- Mi., 12.12.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Bau- und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
Bei
zukünftigen Planungen/Planungsschritten zur Umsetzung des Landschaftsplans
"Östliche Stadtteile" - LP-O und anderer Landschaftsplanungen sind
folgende Vorgaben einzuhalten:
1. Da die Biotoptypen in der Stadtbiotopkartierung genauer dargestellt sind als im vorliegenden LP, sind die Ergebnisse dieser Kartierung bei nachfolgenden Planungen stets hinzuzuziehen.
2. Neben den
im Landschaftsplan vorgeschlagenen - sich insbesondere auf den Biotopschutz
beziehenden - Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können beim Vorkommen
besonderer Tier- und Pflanzenarten weitergehende Maßnahmen erforderlich sein.
Die vollständige Erfassung solcher Arten würde die Kapazitäten des
Landschaftsplans sprengen. Deshalb ist bei nachfolgenden Planungen umso mehr
auf seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu achten und sind ggf.
Artenschutzmaßnahmen festzusetzen.
3. Die Träger
öffentlicher Belange werden frühzeitig und regelmäßig mit den
Planungsfortschritten konfrontiert. Für ihre Stellungnahmen erhalten sie Zugang
zu dem notwendigen Kartenmaterial in gedruckter Fassung sowie den auf CD-ROM
festgehaltenen jeweils aktualisierten Ständen der Planung.
4. Zur
Stärkung der heimischen Wirtschaft, zur Gewährleistung regelmäßiger Beteiligung
von Bürgerinnen und Bürgern (Wegstrecken) und zur Nutzung vorhandener
Ortskenntnis werden bei gleichem Leistungsangebot vorrangig Planungsbüros aus
der Region beauftragt.
5. Zwecks
Sicherstellung einer angemessenen Berücksichtigung der Böden und ihrer
naturschutzfachlichen Bedeutung bei umweltrelevanten Planungen
- hat zukünftig eine Bewertung der
Bodenfunktionen gemäß den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
erfolgen (§ 1 BnatSchG bzw. HeNatG)
- sind für die Belange des Bodens Leitbilder und
örtliche Zielsetzungen zu erarbeiten
- sind im Entwicklungsteil notwendige
Erfordernisse und Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung des Bodens zu
konkretisieren.
Nach den erfolgten Abstimmungen zu TOP
10 und 11 beantragt Frau Sell, den TOP 9 bis zur Abarbeitung der unter TOP 10
beschlossenen Ergänzungen zu vertagen. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
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