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Ratsinformation
11.12.2001 - 3 Antrag der Fraktionen SPD und B90/Die Grünen be...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3
- Datum:
- Di., 11.12.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag SPD/Bündnis 90/Die Grünen
- Federführend:
- 67 - Stadtgrün und Friedhöfe
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die
Tagesordnungspunkte 2, 3 und 4 werden gemeinsam aufgerufen und behandelt.
Der
Stadtverordnete Musket erläutert die vorliegenden Anträge zum „Landschaftsplan
Östliche Stadtteile I“ und „Landschaftsplan Östliche Stadtteile II“.
Oberbürgermeister
Möller schlägt vor, dass zur Sache die Stellungnahme der Stadtplanung
vorgetragen wird. Hiergegen erheben sich keine Gegenstimmen. Kopien der
Stellungnahme werden an die anwesenden Stadtverordneten verteilt – Oberbürgermeister
Möller kündigt an, dass so auch im Bau- und Planungsausschuss verfahren werden
soll.
Die Stellungnahme der Stadtplanung ist im Folgenden aufgeführt:
„Stellungnahme zu Antrag I und
II:
Der Landschaftsplan „Östliche Stadtteile“ LP-O, ist in
der vorliegenden Entwurfsfassung genehmigungsfähig, da das Pflichtenheft aus
dem Hess. Naturschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 9 HENatG) abgearbeitet ist.
Hierzu ist er mit Beschluss zur Anzeige (§ 4 Abs. 5 HENatG) beim RP Giessen
vorzulegen. Die Richtschnur für die Abarbeitung dieser Mindestinhalte im LP-O
beruht auf dem Landschaftsplan „Südwestliche Stadtteile“ LP-SW, der von der
Stadtverordnetenversammlung am 8. Juli 1998 zur Anzeige beschlossen und vom RP
Giessen in dieser Art genehmigt worden ist. Wobei der LP-O das Pflichtenheft
umfassender (sowohl verfahrensmäßig, als auch inhaltlich) als der LP-SW
abgearbeitet hat bzw. in seinem konzeptionellen Aussagen darüber hinaus geht.
Die
konzeptionellen Aussagen, die aus der landschaftlichen Situation und deren ökologischen
Gesamtzusammenhänge abgeleitet sind, sind die entscheidende Qualität des LP-O.
Sie standen inhaltlich zu keiner Zeit in dem seit 1994 andauernden
Planungsprozess von den daran beteiligten Fachbehörden bzw. –verbänden in
Abrede.
Die
beiden Anträge in ihren Teilen stellen einen weitergehenden, nächsten Schritt
dar, der über die Leistungsinhalte des Landschaftsplanes (der ja nicht nur den
„Fachplan Naturschutz“ beinhaltet) hinaus eine konkrete Darstellung der
Maßnahmen fordert, und zwar - völlig richtig - bezogen auf die Realisierung,
also auf die Ausführungsplanung einschließlich der Kostenfeststellungen
insgesamt und im Detail.
Insofern
berühren die Anträge ein Dilemma der Landschaftsplanung, da ja die drängenden
Probleme der Umwelt insgesamt einen Handlungsbedarf beinhalten, der
unbestritten ist. Dies kann der Landschaftsplan aufgrund seiner Stellung
innerhalb der Planungshierarchie nur bedingt leisten, da seine
Maßnahmenvorschläge auf der Ebene der Flächennutzungsplanung (1:10.000 /
1:5.000) zu erarbeiten sind; er stellt ja auch eine Definition der
Flächennutzungen außerhalb der Siedlungsbereiche dar, eben eine
Definition/Konzeption der Landnutzung unter ganz wesentlicher Beachtung der
ökologischen Funktionen.
Dieser
Schritt, der der Vorbereitung der Realisierung der Einzelmaßnahmen dient,
stellt eine Weiterplanung dar, die folgende Inhalte aufweisen müsste:
·
Maßnahmenbeschreibung
1. Inhaltsbeschreibung
2. Funktionsbeschreibung
Einordnung
der Maßnahme in den Katalog des § 3 Abs. 1 Nr. 1-9 des
HENatG
3. Bewertung der Maßnahme bezüglich der
Effektivität (Wirksamkeit)
im Rahmen des
Defizitausgleichs auf der Basis der Schutzgüter der
UVP-Gesetzgebung
·
Leistungskatalog
1. Umfang der Maßnahme
2. Betroffene Grundstücke /
Eigentumsverhältnisse
3. Leistungsbeschreibung
„Ökologischer Wert“
und Umfang der Maßnahme
4. Kostenträger / Zuschussfähigkeit
·
Zusammenfassende
Beurteilung
1. Technisch
2. Finanziell
3. Verfügbarkeit der Fläche einschließlich
des Grunderwerbs
4. Zuordnung in eine Prioritätenliste
unter der Maßgabe der
Realisierbarkeit mit
den Aspekten Effektivität, Zeitdauer und Kosten.
Dieser
„Realisierungskatalog“ als Weiterplanung kann dann in die Datenbank des
Landschaftsplanes Ost aufgenommen werden, wobei Einzelergebnisse in der
Rückkoppelung die Datenbank „Maßnahmen“ des Landschaftsplanes ergänzen können,
soweit sich dies als sinnvoll erweist.
Vor dem
Hintergrund dieses Kontextes sind die nachfolgenden Ausführungen zu den
einzelnen Punkte beider Anträge zu würdigen:
Antrag I:
Zu 1: Diese Darstellungen sind Inhalt des
Landschaftsplanes und in den Entwicklungs- und Themenkarten enthalten, der
somit genehmigungsfähig ist.
Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Entwicklungskarte
damit „überfrachtet“ ist und schwer lesbar wird. Das liegt darin begründet,
dass die Aussagen und Inhalte des Landschaftsplanes, die auf mehr als 60
elektronischen Planschichten gespeichert sind, vor dem Hindergrund der
Genehmigungsfähigkeit in der vorliegenden Form zusammengestellt worden sind.
Insofern macht die Forderung Sinn - zusätzlich zu den
genehmigungsfähigen Unterlagen (2 Bestandskarten, 8 Themenkarten, 3
Entwicklungskarten) - diese Inhalte, etwa unter dem Arbeitstitel „Naturschutz
“, in einer gesonderten Darstellung zusammen zu stellen (redaktioneller
Aufwand). Sie ist allerdings nicht unbedingt zur Aufstellung des oben
aufgeführten Konkretisierungskataloges erforderlich.
Zu 2: Die konkrete und eindeutige
Formulierung der im Landschaftsplan konzeptionell enthaltenen
Entwicklungsmaßnahmen stellt den folgerichtigen nächsten Schritt zur Umsetzung
des Landschaftsplanes dar. Die geforderte Konkretisierung ist Aufgabe des
Realisierungskataloges (s. o.) in direkter Ableitung aus dem Landschaftsplan.
Diese Konkretisierung ist auf Grund der Stellung des Landschaftsplanes in der
Planungshierarchie (Ebene des Flächennutzungsplanes) erst in dieser nächsten
Stufe sinnvoll und möglich.
Bei der „Landschaftsplanfestsetzung“ handelt es sich um
keine rechtswirksame Festsetzung im Sinne des Baugesetzbuches. So sind alle
Darstellungen des Landschaftsplanes als „Landschaftsplanfestsetzung“
verstehbar, weil sie bei der Beurteilung von Eingriffen zu beachten sind (§ 5
Abs. 4 S. 1 Landschaftsplanverordnung).
Die Konkretisierungsphase ist auch dazu geeignet, die
Maßnahmen detaillierter festzulegen, die einerseits von der Naturschutzbehörde
durchgeführt werden und andererseits als Grundlage zur Übernahme in die
Bauleitplanung dienen sollen. Dadurch können die Entscheidungen sowohl im
Naturschutzbereich als auch in der Bauleitplanung fundierter vorbereitet und
getroffen werden. Letzteres gilt es durch die Flächennutzungsplanung zu leisten
und dann im Bebauungsplan festzusetzen.
Zu 3: Die entscheidende Qualität des
Landschaftsplanes sind die konzeptionellen Aussagen, die aus der
landschaftlichen Situation und deren ökologischen Gesamtzusammenhänge
abgeleitet sind.
Auch hier wie bei Ziff. 1 können die ökologischen
Gesamtzusammenhänge als Zusammenstellung ausgegliedert und zusätzlich gesondert
dargestellt werden. Diese wären Inhalte der o. g. Themenkarte „Naturschutz“,
die die fachliche Naturschutzarbeit unterstützen kann.
Solche unterschiedlichen Ausgliederungen bzw. anderen
Zusammenstellungen (Fach- und Themenkarten) der einzelnen Inhalte ist in
Abhängigkeit konkreter Fragestellungen durch die EDV-Fassung des
Landschaftsplanes redaktionell möglich.
Zu 4: Der Landschaftsplan enthält
Prioritätenvorschläge, die sich nur am fachlichen orientieren. Dies ist für den
konzeptionellen Ansatz des Landschaftsplanes ausreichend.
Wird aber in Richtung Umsetzbarkeit, wie hier gefordert,
gedacht, macht eine Prioritätenliste aber nur Sinn, wenn sie alle Aspekte,
gerade auch die der Realisierbarkeit und der Kosten (s. oben) umfasst. Erst mit
dem angesprochenem Realisierungskatalog als nächster Schritt kann eine
umfassende Prioritätenliste erstellt werden, die als Entscheidungsgrundlage
auch Bestand hat.
Zu 5: Das Leitbild zur Landschaftsplanung
für die Gesamtstadt ergibt sich aus den Leitbildern der Einzelpläne (Nord-West,
Süd-West, Ost und Mitte). Bisher liegen die Leitbilder zu den Landschaftsplänen
Süd-West und Ost vor und somit ist die Leitbildfindung noch nicht
abgeschlossen.
Die Ergänzungen zu den Leitbildern werden darin aufgenommen.
Antrag II
Zu 1: Die
Stadtbiotopkartierung ist Bestandteil des Landschaftsplanes und wird bei allen
landschaftsplanerischen Beurteilungen parallel hinzugezogen. Sie bildet
gemeinsam mit dem Landschaftsplan die Grundlage auch für nachfolgende Planungen,
da die Strukturkartierung des Landschaftsplanes aktueller ist und er zudem auch
die innerörtlichen Biotope erfasst.
Zu
2: Im Grundsatz begrüßenswert. Eine
vertiefende Kartierung ist jedoch von der
jeweiligen Maßnahme abhängig und sollte im Zusammenhang mit
der o. g. Konkretisierungsstufe jeweils zielgerichtet vorgenommen werden.
Zu 3: Die an der Landschaftsplanung zu
beteiligenden Fachbehörden und –verbände gem. § 3 Hess. Naturschutzgesetz
werden frühzeitig und regelmäßig in die einzelnen Planungsschritten
eingebunden. Hierzu dient neben den formalen Beteiligungen auch die
„Gesprächsrunde zur Landschaftsplanung der Stadt Marburg“.
Für Ihre Stellungnahmen im formalen Beteiligungsverfahren
erhalten sie das notwendige
Kartenmaterial in gedruckter Fassung, unterstütz durch die Möglichkeit, die
aktuelle Planung auf CD-ROM zu erhalten.
Zu 4: Dies ist auch in Abhängigkeit vom
Maßnahmenträger zu sehen, da die Landschaftsplanung nicht nur durch die Stadt
umgesetzt werden soll. Die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft soll auch
entscheidenden Anteil daran haben.
Zu 5: Hierzu wird auf das im
Landschaftsplan vorgeschlagene Monitoringverfahren verwiesen.
Die Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Landnutzung
kann nur durch genaue Kenntnis der Böden vor Ort zu vermitteln sein. Es sei
darauf hingewiesen, dass die enge Verknüpfung von Bodennutzung,
Bodenentwicklung und den daraus resultierenden Wechselwirkungen auf die
Verbundsysteme (z.B. Marienbach) nicht nachgewiesen sind; dies soll das
Monitoringverfahren belegen.
Bei Einzelmaßnahmen ist der Boden im Sinne des Bodenschutzes
zu behandeln, d.h. dass etwa bei Maßnahmen zur Verbesserung der
Gewässerökologie auch die Schutzwürdigkeit der Böden zu beachten ist.
Mit der
Abarbeitung des Leistungskataloges nach HeNatG und der damit gegebenen
Genehmigungsfähigkeit ist der Auftrag zum Landschaftsplan Ost abgeschlossen. Er
stellt auch in dieser Art die hinreichende Grundlage zur Integration in den
Flächennutzungsplan dar.
Es ist
daher anzustreben, dass ein Beschlusstenor im Sinne des Antrages II aufgenommen
wird, der den Landschaftsplan Ost in der vorliegenden Fassung zur Anzeige
beschließt und mit einer Weiterplanung in die Umsetzung des Landschaftsplanes
einsteigt. Wie schon oben aufgeführt, kann so das bestehende Dilemma des
Landschaftsplanes, das in seiner Maßstäblichkeit (1:10.000 / 1:5.000) begründet
liegt, in seiner Zuordnung zur Planungshierarchie aufgelöst werden. Die
eingangs beschriebene Weiterplanung ausgehend vom Landschaftsplan würde Kosten
in Höhe von ca. 32.500 € (bzw. 63500 DM) hervorrufen, wobei sich unter
Einbeziehung der Verwaltung Einsparpotenziale ergeben können.
Wenn dies anders gesehen wird und im Sinne des Antrages I beschlossen wird, wird es zu einer Verzögerung um ca. 1 Jahr und zu einem zusätzlichen Kostenaufwand über 100.000 € (bzw. 200.000 DM) kommen. Dies ist bedingt durch die intensiven, flächendeckenden Kartierungen und die eventuelle Vergabe an ein anderes Büro, das sich in den Landschaftsplan erst einarbeiten muss. Das hat auch Auswirkungen auf den Zeitplan der Flächennutzungsplanneuaufstellung.
In
der sich anschließenden Diskussion wird u.a. die Frage der Konkretisierung der
in der Kapitel E des Textteiles des Landschaftsplanes aufgeführten „Maßnahmen
und Hinweise zur Landschaftsplanung sowie der § 23-Biotope“ aufgeworfen (S.
92-103). Es wird darum gebeten, die aufgeführten Bezeichnungen dahingehend zu
ergänzen, dass für den/die Leser/Leserin die Verständlichkeit erhöht wird.
Beispiel: „schöner Baum“ ... ergänzen durch Aussagen für die Zielrichtung der
Entwicklung: „Erhalt“ oder „Schutz“ oder „Pflege“.
Nach ausführlicher Diskussion wird die Sitzung um 19:20 für 5 Minuten unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung wird der TOP 3 geändert – der Punkt 4 wird gestrichen. Der Beschlusstext erhält deshalb folgende Fassung:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Landschaftsplan „Östliche Stadtteile" – LP-O ist wie folgt zu überarbeiten und ändern bzw. ergänzen:
1. Flächenhafte Darstellung der für den Naturschutz wichtigen Flächen.
Die Flächen mit besonderer Bedeutung für „Naturschutz und Landschaftspflege" (§ 3 II Nr. 1-9 HeNatG), also z.B. Biotopverbund- und Entwicklungsflächen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sollen auf den Karten flächig dargestellt und abgegrenzt werden (lt. Landschaftsplanverordnung (LP-VO))
2. Konkrete und eindeutige Formulierung der Entwicklungsmaßnahmen (entspr. § 5 LP-VO, insbesondere Landschaftsplanfestsetzung)
Die Formulierung der Maßnahmenvorschläge muss deutlich konkretisiert werden, so dass auch naturschutzfachlich nicht vorgebildete BearbeiterInnen sie später leichter verstehen und beurteilen können.
3. Ökologische Gesamtzusammenhänge (z.B. vorhandene und fehlende Biotopvernetzungen) sind herauszuarbeiten und für den gesamten Plan als eigenes Kapitel in den Text aufzunehmen und ggf. als Karte darzustellen.
4. Ergänzungen zu den Leitbildern:
Wald: „Bereitstellung von Flächen für die natürliche Sukzession, Ausweisung von Altholzbeständen".
Arten und Lebensgemeinschaften: „Sicherung des Arteninventars, Verminderung der Isolation wertvoller Biotope. Erarbeitung von Schutzmaßnahmen für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie für naturschutzfachlich wertvolle Biotope".
Landwirtschaft: „Förderung des ökologischen Landbaus. Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen."
Aus jedem Leitbild müssen sich konkrete Entwicklungsmaßnahmen ableiten.
Die unter Punkt 2 aufgeführte Konkretisierung wird in dem Sinne verstanden, dass sie durch den Zusatz von Verben/Attributen im Kapitel E (S. 92-103) erfolgen soll. Die Punkte 1 + 3 beschränken sich auf eine redaktionelle Bearbeitung im Sinne einer Ausgliederung bzw. anderen Zusammenstellungen (Karte) der jetzt schon im Landschaftsplan enthaltenen Aussagen.
Die
geänderte Vorlage wird mit 6 Ja-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 4 Nein-Stimmen (CDU, BfM) angenommen.
Aussprache
wird nicht angemeldet.
Nach der
Abstimmung über TOP 3 stellt der Stadtverordnete Schneider den Antrag zur
Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt 2 bis zur Abarbeitung der unter TOP 3
beschlossenen Ergänzungen zu verschieben.
Dieser
Antrag wird mit 6 Ja-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 4 Nein-Stimmen
(CDU, BfM) angenommen.
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