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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

11.12.2001 - 3 Antrag der Fraktionen SPD und B90/Die Grünen be...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

Die Tagesordnungspunkte 2, 3 und 4 werden gemeinsam aufgerufen und behandelt.

Der Stadtverordnete Musket erläutert die vorliegenden Anträge zum „Landschaftsplan Östliche Stadtteile I“ und „Landschaftsplan Östliche Stadtteile II“.

Oberbürgermeister Möller schlägt vor, dass zur Sache die Stellungnahme der Stadtplanung vorgetragen wird. Hiergegen erheben sich keine Gegenstimmen. Kopien der Stellungnahme werden an die anwesenden Stadtverordneten verteilt – Oberbürgermeister Möller kündigt an, dass so auch im Bau- und Planungsausschuss verfahren werden soll.

Die Stellungnahme der Stadtplanung ist im Folgenden aufgeführt:

 

„Stellungnahme zu Antrag I und II:

Der Landschaftsplan „Östliche Stadtteile“ LP-O, ist in der vorliegenden Entwurfsfassung genehmigungsfähig, da das Pflichtenheft aus dem Hess. Naturschutzgesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 9 HENatG) abgearbeitet ist. Hierzu ist er mit Beschluss zur Anzeige (§ 4 Abs. 5 HENatG) beim RP Giessen vorzulegen. Die Richtschnur für die Abarbeitung dieser Mindestinhalte im LP-O beruht auf dem Landschaftsplan „Südwestliche Stadtteile“ LP-SW, der von der Stadtverordnetenversammlung am 8. Juli 1998 zur Anzeige beschlossen und vom RP Giessen in dieser Art genehmigt worden ist. Wobei der LP-O das Pflichtenheft umfassender (sowohl verfahrensmäßig, als auch inhaltlich) als der LP-SW abgearbeitet hat bzw. in seinem konzeptionellen Aussagen darüber hinaus geht.

Die konzeptionellen Aussagen, die aus der landschaftlichen Situation und deren ökologischen Gesamtzusammenhänge abgeleitet sind, sind die entscheidende Qualität des LP-O. Sie standen inhaltlich zu keiner Zeit in dem seit 1994 andauernden Planungsprozess von den daran beteiligten Fachbehörden bzw. –verbänden in Abrede.

Die beiden Anträge in ihren Teilen stellen einen weitergehenden, nächsten Schritt dar, der über die Leistungsinhalte des Landschaftsplanes (der ja nicht nur den „Fachplan Naturschutz“ beinhaltet) hinaus eine konkrete Darstellung der Maßnahmen fordert, und zwar - völlig richtig - bezogen auf die Realisierung, also auf die Ausführungsplanung einschließlich der Kostenfeststellungen insgesamt und im Detail.

Insofern berühren die Anträge ein Dilemma der Landschaftsplanung, da ja die drängenden Probleme der Umwelt insgesamt einen Handlungsbedarf beinhalten, der unbestritten ist. Dies kann der Landschaftsplan aufgrund seiner Stellung innerhalb der Planungshierarchie nur bedingt leisten, da seine Maßnahmenvorschläge auf der Ebene der Flächennutzungsplanung (1:10.000 / 1:5.000) zu erarbeiten sind; er stellt ja auch eine Definition der Flächennutzungen außerhalb der Siedlungsbereiche dar, eben eine Definition/Konzeption der Landnutzung unter ganz wesentlicher Beachtung der ökologischen Funktionen.

Dieser Schritt, der der Vorbereitung der Realisierung der Einzelmaßnahmen dient, stellt eine Weiterplanung dar, die folgende Inhalte aufweisen müsste:

·                     Maßnahmenbeschreibung

            1.  Inhaltsbeschreibung

            2.  Funktionsbeschreibung

                        Einordnung der Maßnahme in den Katalog des § 3 Abs. 1 Nr. 1-9 des

HENatG

            3.  Bewertung der Maßnahme bezüglich der Effektivität (Wirksamkeit)

                 im Rahmen des Defizitausgleichs auf der Basis der Schutzgüter der

                 UVP-Gesetzgebung

 

·                     Leistungskatalog

            1.  Umfang der Maßnahme

            2.  Betroffene Grundstücke / Eigentumsverhältnisse

            3.  Leistungsbeschreibung

                 „Ökologischer Wert“ und Umfang der Maßnahme

            4.  Kostenträger / Zuschussfähigkeit

·                     Zusammenfassende Beurteilung

            1.  Technisch

            2.  Finanziell

            3.  Verfügbarkeit der Fläche einschließlich des Grunderwerbs

            4.  Zuordnung in eine Prioritätenliste unter der Maßgabe der

                 Realisierbarkeit mit den Aspekten Effektivität, Zeitdauer und Kosten.

Dieser „Realisierungskatalog“ als Weiterplanung kann dann in die Datenbank des Landschaftsplanes Ost aufgenommen werden, wobei Einzelergebnisse in der Rückkoppelung die Datenbank „Maßnahmen“ des Landschaftsplanes ergänzen können, soweit sich dies als sinnvoll erweist.

Vor dem Hintergrund dieses Kontextes sind die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Punkte beider Anträge zu würdigen:

 

Antrag I:

Zu 1:            Diese Darstellungen sind Inhalt des Landschaftsplanes und in den Entwicklungs- und Themenkarten enthalten, der somit genehmigungsfähig ist.

Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Entwicklungskarte damit „überfrachtet“ ist und schwer lesbar wird. Das liegt darin begründet, dass die Aussagen und Inhalte des Landschaftsplanes, die auf mehr als 60 elektronischen Planschichten gespeichert sind, vor dem Hindergrund der Genehmigungsfähigkeit in der vorliegenden Form zusammengestellt worden sind.

Insofern macht die Forderung Sinn - zusätzlich zu den genehmigungsfähigen Unterlagen (2 Bestandskarten, 8 Themenkarten, 3 Entwicklungskarten) - diese Inhalte, etwa unter dem Arbeitstitel „Naturschutz “, in einer gesonderten Darstellung zusammen zu stellen (redaktioneller Aufwand). Sie ist allerdings nicht unbedingt zur Aufstellung des oben aufgeführten Konkretisierungskataloges erforderlich.

Zu 2:            Die konkrete und eindeutige Formulierung der im Landschaftsplan konzeptionell enthaltenen Entwicklungsmaßnahmen stellt den folgerichtigen nächsten Schritt zur Umsetzung des Landschaftsplanes dar. Die geforderte Konkretisierung ist Aufgabe des Realisierungskataloges (s. o.) in direkter Ableitung aus dem Landschaftsplan. Diese Konkretisierung ist auf Grund der Stellung des Landschaftsplanes in der Planungshierarchie (Ebene des Flächennutzungsplanes) erst in dieser nächsten Stufe sinnvoll und möglich.

Bei der „Landschaftsplanfestsetzung“ handelt es sich um keine rechtswirksame Festsetzung im Sinne des Baugesetzbuches. So sind alle Darstellungen des Landschaftsplanes als „Landschaftsplanfestsetzung“ verstehbar, weil sie bei der Beurteilung von Eingriffen zu beachten sind (§ 5 Abs. 4 S. 1 Landschaftsplanverordnung).

Die Konkretisierungsphase ist auch dazu geeignet, die Maßnahmen detaillierter festzulegen, die einerseits von der Naturschutzbehörde durchgeführt werden und andererseits als Grundlage zur Übernahme in die Bauleitplanung dienen sollen. Dadurch können die Entscheidungen sowohl im Naturschutzbereich als auch in der Bauleitplanung fundierter vorbereitet und getroffen werden. Letzteres gilt es durch die Flächennutzungsplanung zu leisten und dann im Bebauungsplan festzusetzen.

Zu 3:            Die entscheidende Qualität des Landschaftsplanes sind die konzeptionellen Aussagen, die aus der landschaftlichen Situation und deren ökologischen Gesamtzusammenhänge abgeleitet sind.

Auch hier wie bei Ziff. 1 können die ökologischen Gesamtzusammenhänge als Zusammenstellung ausgegliedert und zusätzlich gesondert dargestellt werden. Diese wären Inhalte der o. g. Themenkarte „Naturschutz“, die die fachliche Naturschutzarbeit unterstützen kann.

Solche unterschiedlichen Ausgliederungen bzw. anderen Zusammenstellungen (Fach- und Themenkarten) der einzelnen Inhalte ist in Abhängigkeit konkreter Fragestellungen durch die EDV-Fassung des Landschaftsplanes redaktionell möglich.

Zu 4:            Der Landschaftsplan enthält Prioritätenvorschläge, die sich nur am fachlichen orientieren. Dies ist für den konzeptionellen Ansatz des Landschaftsplanes ausreichend.

Wird aber in Richtung Umsetzbarkeit, wie hier gefordert, gedacht, macht eine Prioritätenliste aber nur Sinn, wenn sie alle Aspekte, gerade auch die der Realisierbarkeit und der Kosten (s. oben) umfasst. Erst mit dem angesprochenem Realisierungskatalog als nächster Schritt kann eine umfassende Prioritätenliste erstellt werden, die als Entscheidungsgrundlage auch Bestand hat.

Zu 5:            Das Leitbild zur Landschaftsplanung für die Gesamtstadt ergibt sich aus den Leitbildern der Einzelpläne (Nord-West, Süd-West, Ost und Mitte). Bisher liegen die Leitbilder zu den Landschaftsplänen Süd-West und Ost vor und somit ist die Leitbildfindung noch nicht abgeschlossen.

Die Ergänzungen zu den Leitbildern werden darin aufgenommen.

 

Antrag II

Zu 1:            Die Stadtbiotopkartierung ist Bestandteil des Landschaftsplanes und wird bei allen landschaftsplanerischen Beurteilungen parallel hinzugezogen. Sie bildet gemeinsam mit dem Landschaftsplan die Grundlage auch für nachfolgende Planungen, da die Strukturkartierung des Landschaftsplanes aktueller ist und er zudem auch die innerörtlichen Biotope erfasst.

Zu 2:            Im Grundsatz begrüßenswert. Eine vertiefende Kartierung ist jedoch von der

jeweiligen Maßnahme abhängig und sollte im Zusammenhang mit der o. g. Konkretisierungsstufe jeweils zielgerichtet vorgenommen werden.

Zu 3:            Die an der Landschaftsplanung zu beteiligenden Fachbehörden und –verbände gem. § 3 Hess. Naturschutzgesetz werden frühzeitig und regelmäßig in die einzelnen Planungsschritten eingebunden. Hierzu dient neben den formalen Beteiligungen auch die „Gesprächsrunde zur Landschaftsplanung der Stadt Marburg“.

Für Ihre Stellungnahmen im formalen Beteiligungsverfahren erhalten  sie das notwendige Kartenmaterial in gedruckter Fassung, unterstütz durch die Möglichkeit, die aktuelle Planung auf CD-ROM zu erhalten.

Zu 4:            Dies ist auch in Abhängigkeit vom Maßnahmenträger zu sehen, da die Landschaftsplanung nicht nur durch die Stadt umgesetzt werden soll. Die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft soll auch entscheidenden Anteil daran haben.

Zu 5:            Hierzu wird auf das im Landschaftsplan vorgeschlagene Monitoringverfahren verwiesen.

Die Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Landnutzung kann nur durch genaue Kenntnis der Böden vor Ort zu vermitteln sein. Es sei darauf hingewiesen, dass die enge Verknüpfung von Bodennutzung, Bodenentwicklung und den daraus resultierenden Wechselwirkungen auf die Verbundsysteme (z.B. Marienbach) nicht nachgewiesen sind; dies soll das Monitoringverfahren belegen.

Bei Einzelmaßnahmen ist der Boden im Sinne des Bodenschutzes zu behandeln, d.h. dass etwa bei Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerökologie auch die Schutzwürdigkeit der Böden zu beachten ist.

Mit der Abarbeitung des Leistungskataloges nach HeNatG und der damit gegebenen Genehmigungsfähigkeit ist der Auftrag zum Landschaftsplan Ost abgeschlossen. Er stellt auch in dieser Art die hinreichende Grundlage zur Integration in den Flächennutzungsplan dar.

Es ist daher anzustreben, dass ein Beschlusstenor im Sinne des Antrages II aufgenommen wird, der den Landschaftsplan Ost in der vorliegenden Fassung zur Anzeige beschließt und mit einer Weiterplanung in die Umsetzung des Landschaftsplanes einsteigt. Wie schon oben aufgeführt, kann so das bestehende Dilemma des Landschaftsplanes, das in seiner Maßstäblichkeit (1:10.000 / 1:5.000) begründet liegt, in seiner Zuordnung zur Planungshierarchie aufgelöst werden. Die eingangs beschriebene Weiterplanung ausgehend vom Landschaftsplan würde Kosten in Höhe von ca. 32.500 € (bzw. 63500 DM) hervorrufen, wobei sich unter Einbeziehung der Verwaltung Einsparpotenziale ergeben können.

Wenn dies anders gesehen wird und im Sinne des Antrages I beschlossen wird, wird es zu einer Verzögerung um ca. 1 Jahr und zu einem zusätzlichen Kostenaufwand über 100.000 € (bzw. 200.000 DM) kommen. Dies ist bedingt durch die intensiven, flächendeckenden Kartierungen und die eventuelle Vergabe an ein anderes Büro, das sich in den Landschaftsplan erst einarbeiten muss. Das hat auch Auswirkungen auf den Zeitplan der Flächennutzungsplanneuaufstellung.

In der sich anschließenden Diskussion wird u.a. die Frage der Konkretisierung der in der Kapitel E des Textteiles des Landschaftsplanes aufgeführten „Maßnahmen und Hinweise zur Landschaftsplanung sowie der § 23-Biotope“ aufgeworfen (S. 92-103). Es wird darum gebeten, die aufgeführten Bezeichnungen dahingehend zu ergänzen, dass für den/die Leser/Leserin die Verständlichkeit erhöht wird. Beispiel: „schöner Baum“ ... ergänzen durch Aussagen für die Zielrichtung der Entwicklung: „Erhalt“ oder „Schutz“ oder „Pflege“.

Nach ausführlicher Diskussion wird die Sitzung um 19:20 für 5 Minuten unterbrochen.

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Nach Wiederaufnahme der Sitzung wird der TOP 3 geändert – der Punkt 4 wird gestrichen. Der Beschlusstext erhält deshalb folgende Fassung:

 

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Landschaftsplan „Östliche Stadtteile" – LP-O ist wie folgt zu überarbeiten und ändern bzw. ergänzen:

 

1.            Flächenhafte Darstellung der für den Naturschutz wichtigen Flächen.

 

Die Flächen mit besonderer Bedeutung für „Naturschutz und Landschaftspflege" (§ 3 II Nr. 1-9 HeNatG), also z.B. Biotopverbund- und Entwicklungsflächen, Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, sollen auf den Karten flächig dargestellt und abgegrenzt werden (lt. Landschaftsplanverordnung (LP-VO))

2.            Konkrete und eindeutige Formulierung der Entwicklungsmaßnahmen (entspr. § 5 LP-VO, insbesondere Landschaftsplanfestsetzung)

Die Formulierung der Maßnahmenvorschläge muss deutlich konkretisiert werden, so dass auch naturschutzfachlich nicht vorgebildete BearbeiterInnen sie später leichter verstehen und beurteilen können.

3.            Ökologische Gesamtzusammenhänge (z.B. vorhandene und fehlende Biotopvernetzungen) sind herauszuarbeiten und für den gesamten Plan als eigenes Kapitel in den Text aufzunehmen und ggf. als Karte darzustellen.

4.            Ergänzungen zu den Leitbildern:

 

Wald: „Bereitstellung von Flächen für die natürliche Sukzession, Ausweisung von Altholzbeständen".

 

Arten und Lebensgemeinschaften: „Sicherung des Arteninventars, Verminderung der Isolation wertvoller Biotope. Erarbeitung von Schutzmaßnahmen für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie für naturschutzfachlich wertvolle Biotope".

 

Landwirtschaft: „Förderung des ökologischen Landbaus. Förderung extensiver Bewirtschaftungsweisen."

 

Aus jedem Leitbild müssen sich konkrete Entwicklungsmaßnahmen ableiten.

 

 

Die unter Punkt 2 aufgeführte Konkretisierung wird in dem Sinne verstanden, dass sie durch den Zusatz von Verben/Attributen im Kapitel E (S. 92-103) erfolgen soll. Die Punkte 1 + 3 beschränken sich auf eine redaktionelle Bearbeitung im Sinne einer Ausgliederung bzw. anderen Zusammenstellungen (Karte) der jetzt schon im Landschaftsplan enthaltenen Aussagen.

 

 

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Die geänderte Vorlage wird mit 6 Ja-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 4  Nein-Stimmen (CDU, BfM) angenommen.

 

Aussprache wird nicht angemeldet.

 

 

Nach der Abstimmung über TOP 3 stellt der Stadtverordnete Schneider den Antrag zur Geschäftsordnung, den Tagesordnungspunkt 2 bis zur Abarbeitung der unter TOP 3 beschlossenen Ergänzungen zu verschieben.

 

Dieser Antrag wird mit 6 Ja-Stimmen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bei 4 Nein-Stimmen (CDU, BfM) angenommen.

 

 

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