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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

30.03.2012 - 9 Schulorganisation der Friedrich-Ebert-Schule un...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Für den Schul- und Kulturausschuss berichtet die Vorsitzende Stadtverordnete Dinnebier (SPD). Der Schul- und Kulturausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Zustimmung zu dieser Vorlage.

 

Aussprache wurde angemeldet.

 

Im Rahmen der Debatte sprechen die Stadtverordnete Dinnebier (SPD), Köster (Marburger Linke), Range (CDU) und Seitz (Bündnis 90/Die Grünen). Für den Magistrat spricht Stadträtin Dr. Weinbach.

 

Die Stadtverordnetenversammlung fasst bei Ja-Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, BfM und FDP, Nein-Stimmen der Fraktion Marburger Linke und Enthaltung von MBL und Piraten Partei folgenden Beschluss:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt auf der Grundlage der §§ 144 a, 145 und 146 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) vom 14. 06.2005 in der derzeit gültigen Fassung und i. V. m. den nachfolgend genannten Bestimmungen dieses Gesetzes:

 

 

1.      Die FES und die THS, beide verbundene Haupt- und Realschulen mit Förderstufe, werden antragsgemäß auf der konzeptionellen Grundlage des genehmigten Schulversuchs ab 01.08.2012 in eine Mittelstufenschule gem. § 23 c HSchG umgewandelt.

 

Die Unterrichtung nach den Vorgaben der Mittelstufe soll bereits im ersten Schritt die Jahrgangsstufen 5 – 8 umfassen und sich dann jahrgangsweise in den folgenden Schuljahren fortsetzen.

 

2.      Beide Schulen werden organisatorisch zu einer Verbundschule im Aufbau zusammengeführt ( § 11 Abs. 8 HSchG).

Zum Schuljahr 2012/13 erfolgt die gemeinsame Unterrichtung der Jahrgangsstufe 5 am Standort der Theodor-Heuss-Schule.

 

Weitergehende Entscheidungen werden erst im Rahmen der anstehenden Schulentwicklungsplanung und im Prozess der Zusammenführung beider Schulen getroffen (Standortfragen, Schulleitungsaufgaben, Schulbezeichnungen usw.).

 

3.      Der Schulentwicklungsplan der Universitätsstadt Marburg für die allgemeinbildenden Schulen, Teilplan C – Sekundarstufe I – aus 1994 wird gem. § 145 Abs. 5 und 6 HSchG entsprechend fortgeschrieben.

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Anlagen zur Vorlage

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selbst zuständig
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anderes Amt zuständig
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andere Zuständigkeit
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selbst verantwortlich
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