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Ratsinformation
21.12.2001 - 4.3 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Petra B...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 21.12.2001
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Welche
Maßnahmen sind vorgesehen, um die Toiletten in den Marburger Schulen vor dem
Zutritt Dritter (Unberechtigter) zu sichern?
Es
antwortet der Bürgermeister.
Keine.
Die
Toilettenanlagen sind während der Unterrichtszeiten offen und außerhalb der
Unterrichtszeiten geschlossen.
Es ist
allerdings nicht gänzlich auszuschließen, dass sich Unbefugte Zutritt
verschaffen können. Die städtischen Schulgebäude und Schulgelände sollen
nämlich grundsätzlich frei zugänglich bleiben. Dies gebietet auch das Prinzip
der "offenen Schulen". Während des Schulbetriebs können sich dort
außer den Schülerinnen und Schülern und dem Lehrpersonal natürlich auch Eltern,
Verwaltungsbedienstete, Schulaufsichtsangehörige, Bau- und Lieferfirmen,
Kooperationspartner und Gäste der Schule aufhalten. Je nach Größe der Schulen
werden die einzelnen Personen weder den Hausmeistern noch der Schulleitung
immer persönlich bekannt sein. Die vorgenannten "Drittnutzer" können
bei Betreten und Verlassen des Gebäudes auch nicht kontrolliert werden. Dies
ist weder Aufgabe des Hausmeisters, noch der aufsichtführenden Lehrkräfte. Es
ist also sogar während des Schulbetriebes nicht zu gewährleisten, dass neben
diesen üblichen "Drittnutzern" nich auch unerwünschte Personen das Schulgelände
betreten. Außerhalb der Schulzeiten ist dies noch weniger vermeidbar. Die
meisten Schulgebäude verfügen nicht über vollständige Umzäunungen.
Weder dem
Schulamt noch dem Hochbauamt sind Vorkommnisse des unberechtigten Zutritts in
Marburger Schultoiletten bekannt.
Eine
Zusatzfrage der Stadtverordneten Dr. Baumann - Bündnis 90/Die Grünen - wird
ebenfalls durch den Bürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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