Seiteninhalt
Ratsinformation
25.01.2002 - 4.17 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Aab (...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.17
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 25.01.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Konstituierende Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Michelbach
hat keinen städtischen, sondern einen kirchlichen Friedhof. Die kürzlich
geänderte Friedhofssatzung der Stadt Marburg regelt die Gebühren der
städtischen Friedhöfe. Im Anhang wird auf die Beschlüsse der kirchlichen
Gremien Bezug genommen, die die analoge Anwendung der städtischen Gebühren auf
kirchliche Friedhöfe regelt.
Auf
welcher Rechts- bzw. Beschlussgrundlage beruht die Anwendung der städtischen
Gebührensatzung für Bestattungen in Michelbach?
Es
antwortet der Oberbürgermeister.
Die mit
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. November 2001 beschlossene
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Marburg bezieht sich lediglich auf die in
der Gebührenordnung ausdrücklich genannten städtischen Friedhöfe.
Daneben
gilt die geänderte Gebührenordnung durch Beschluss des Verbandsvorstandes der
Evangelischen Kirchengemeinden in Marburg vom 12.12.2001 gleichzeitig lediglich
auch für den kirchlichen Teil des Marburger Hauptfriedhofes in der Ockershäuser
Allee und den Friedhof im Stadtteil Ockershausen.
Die
evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Michelbach hat aufgrund eines
Beschlusses des dortigen Friedhofsausschusses anlässlich der Gebührenanpassung
im Februar 2000 um rechtzeitige Information über künftig beabsichtigte
Gebührenerhöhungen gebeten. Entsprechend unserer Zusicherung wurde die
evangelisch-lutherische Kirchengemeinde
mit Schreiben vom 28.09.2001 von der geplanten Neufassung der
Friedhofsgebührenordnung informiert.
Sowohl
die städtische Friedhofsgebührenordnung als auch der vorgenannte Beschluss des
Verbandsvorstandes der evangelischen Kirchengemeinden betreffen nicht
den kirchlichen Friedhof in Michelbach.
Sollten
für Bestattungen in Michelbach die Gebühren an die städtische
Friedhofsgebührenordnung angepasst worden sein, so wäre dies ausschließlich
aufgrund eines Beschlusses des Kirchenvorstandes bzw. Friedhofsausschusses der
Kirchengemeinde möglich.
Um 17:52
Uhr übernimmt wieder der Stadtverordnetenvorsteher Heinrich Löwer - SPD - die
Sitzungsleitung.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen