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Ratsinformation
13.02.2002 - 6 Bauleitplanung der Stadt Marburg (Fronhof...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mi., 13.02.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:04
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 61 - Stadtplanung und Denkmalschutz
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Bau-
und Planungsausschuss, Liegenschaften empfiehlt der
Stadtverordnetenversammlung, folgenden Beschluss zu fassen:
Die
am 26. Januar 2001 als Satzung beschlossene und am 15.03.2001 in Kraft
getretene Veränderungssperre für den Bereich „Fronhof"
(Bebauungsplan-Geltungsbereich Nr. 4/4) wird gem. § 17 Baugesetzbuch (BauGB) um
1 Jahr verlängert.
Satzung
über die Veränderungssperre für den Bereich „Fronhof":
§ 1
Zu sichernde Planung
Die
Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 27.11.1998 die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr 4/4 „Fronhof" gefasst. Am 03.11.2000 wurde die
Rahmenplanung „Fronhof" von der Stadtverordnetenversammlung als Grundlage
für weitere Planungsschritte beschlossen.
Zur
Sicherung der Rahmenplanziele für das Gebiet „Fronhof" wird die bestehende
Veränderungssperre verlängert.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die
Veränderungssperre bezieht sich auf den Geltungsbereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 4/4 „Fronhof". Der Übersichtsplan zum
Bebauungsplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
1) In
dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
· Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, und
· erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
2) wenn
überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen und ein Vorhaben den
Zielen der Planung entspricht, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
der Veränderungssperre
Die
Verlängerung der Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft
und endet nach Ablauf eines Jahres.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
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