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Ratsinformation
26.04.2002 - 4.17 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Alev Laßman...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.17
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 26.04.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Welche
Möglichkeiten gibt es, für Austauschschüler/innen aus unseren Partnerstädten Busfahrkarten
zur Verfügung zu stellen, um sowohl den ÖPNV attraktiver zu machen, als auch
die Eltern finanziell zu entlasten?
Die Frage
wird vom Oberbürgermeister und vom Bürgermeister beantwortet.
Antwort
des Oberbürgermeisters:
Für
Marketingzwecke halten die Stadtwerke ein Kontingent von Gästekarten vor.
Dieses Kontingent ist leider bereits nahezu ausgeschöpft. Im Rahmen der
tariflichen Möglichkeiten des Rhein-Main-Verkehrsverbundes bestehen keine
Möglichkeiten, verbilligte Buskarten zur Verfügung zu stellen. Eventuell
könnten die zuständigen Schulämter die Kosten für die Busfahrt der
Austauschschüler übernehmen.
Antwort
des Bürgermeisters:
Grundsätzlich
haben Austausch-Schüler/innen in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme von
Schülerbeförderungskosten, da sie die Vorraussetzungen des § 161 Hessisches
Schulgesetz (HSchG) nicht erfüllen (u. a. keine dauerhafte Wohnsitznahme und
kein Schülerstatus).
Nur bei
folgenden Voraussetzungen können Schülerbeförderungskosten an
Austausch-Schüler/innen gezahlt werden:
-
Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Marburg (bei Aufenthalt länger als
2 Monaten erforderlich)
-
Anmeldung in der Schule / Anerkennung als Gastschüler/in durch den/die
Schulleiter/in (bei Schulbesuch länger als 4
Wochen möglich)
-
Antragstellung
Zu
beachten ist, dass diese Fälle wie alle anderen Fälle der Schülerbeförderung zu
behandeln sind. Hier ist also unter anderem zu prüfen, ob die kürzeste
Wegstrecke zwischen Wohnung des/der Schülers/in und der Schule mehr als 2 bzw.
3. Kilometer beträgt.
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