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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

24.05.2002 - 4.3 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Petra B...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Welche rechtlichen Vorkehrungen werden bei der Vermietung der Bürgerhäuser getroffen, um unzumutbare Ruhestörungen der Nachbarn, insbesondere zur Nachtzeit, zu verhindern, und wie wird für deren Einhaltung gesorgt?

 

Es antworten der Oberbürgermeister und der Bürgermeister.

 

Für die Anmietung eines Bürgerhauses wird vor einer Veranstaltung ein Mietvertrag geschlossen.

 

Bestandteil dieses Mietvertrages sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Hausordnung.

 

In der Hausordnung ist unter Punkt 8 folgender Wortlaut zu lesen:

 

Aus Gründen des Lärmschutzes darf bei Veranstaltungen ein Lärmpegel von derzeit 65 Dezibel nicht überschritten werden. Bei Überschreitung dieses Pegels behält sich der Vermieter das Recht zur Unterbrechung der Veranstaltung vor. Beim Verlassen des Hauses nach 21:00 Uhr ist darauf zu achten, dass lautes Sprechen, unnötige laute Geräusche wie z. B. Motoren etc., mit Rücksicht auf die Anwohner zu vermeiden sind. Auf die Gefahrenverordnung gegen Lärm (LärmVO) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen. Entstehende Schadensersatzansprüche treffen den Mieter. Türen und Fenster sind nach 21.00 Uhr geschlossen zu halten. Bei Zuwiderhandlung und Strafanzeige durch Anwohner bei der Polizei oder dem Ordnungsamt, muss der Mieter/die Mieterin mit entsprechenden Bußgeldern rechnen.

 

Für die Einhaltung der Auflagen im Mietvertrag, der Allgem. Vertragsbedingungen und der Hausordnung hat der Mieter Sorge zu tragen.

 

Wir werden in Zukunft verstärkt die Einhaltung der Auflagen kontrollieren.

 

 

Zwei Zusatzfragen der Stadtverordneten Dr. Baumann - Bündnis 90/Die Grünen - werden ebenfalls durch beide Dezernenten beantwortet.

 

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