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Ratsinformation
24.05.2002 - 4.10 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Eva Chr. Go...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.10
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 24.05.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Auf
welcher rechtlichen Grundlage wurde der Marktplatz auf Jahre hinaus (!) jeweils
für den ersten Sonntag im Juli dem Marktfrühschoppenverein überlassen und damit
diesem Verein ein Anspruch auf Sondernutzung des Marktplatzes eingeräumt,
obwohl das Ortsrecht besagt, Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
besteht kein Rechtsanspruch" (Satzung über Sondernutzung an öffentlichen
Straßen in der Universitätsstadt Marburg" §2,2) ?
Es
antwortet der Oberbürgermeister.
Die
Sondernutzungssatzung regelt den Geltungsbereich und die Erlaubnispflicht für
jeden Gebrauch von Straßen, Wegen und Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus.
In § 2
Abs. 2 wird lediglich darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht. Dies bedingt jedoch nicht,
dass nicht längerfristig (auch über Jahre) über vorliegende Anträge entschieden
werden kann.
Da es
sich bei der Durchführung des Marktfrühschoppens um eine
Traditionsveranstaltung handelt, bestand kein Grund, dem Antrag des Marktfrühschoppenvereins
nicht zu entsprechen. Einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf es dazu nicht.
Zusatzfragen
der Stadtverordneten Gottschaldt - PDS -, Neuwohner - Bündnis 90/Die Grünen -
und Schwebel - FDP - werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- Keine Zusammenstellung
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen