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Ratsinformation
24.05.2002 - 4.12 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Pandelis Ch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.12
- Gremium:
- Stadtverordnetenversammlung
- Datum:
- Fr., 24.05.2002
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Öffentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Anita Stadtmüller
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wie
viele Anträge auf Leistungen wurden entsprechend § 14 SGB IX von anderen
Rehabilitationsträgern an die Stadt Marburg weitergeleitet, weil diese Träger
eine Leistungspflicht der Stadt sahen und wie wurden diese Anträge mit welcher
Begründung beschieden?
Es
antwortet Stadtrat Dr. Kahle.
Bisher
wurden insgesamt 7 Anträge von einem anderen Rehabilitationsträger (hier
ausschließlich den Krankenkassen) an das Sozialamt der Stadt Marburg unter
Hinweis auf das SGB IX weiter geleitet.
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dieser Anträge bezogen sich auf die Finanzierung von pädagogischer
Frühförderung. Momentan wird auf Landesebene eine Vereinbarung erarbeitet, die
eine Abgrenzung von ärztlichen Leistungen (Zuständigkeit dann: Krankenkassen)
zu nichtärztlichen Leistungen (Zuständigkeit dann: Sozialhilfeträger)
definiert. Solange diese Vereinbarung noch nicht abgeschlossen ist, zahlt das
Sozialamt die Kosten für die pädagogische Frühförderung, d.h. in diesen Fällen
wurde die Kostenübernahme zugesagt.
Ein
Antrag, der sich auf die Übernahme von Kosten für eine logopädische Behandlung
in einer Sonderschule bezog, wurde von der zuständigen Krankenkasse unter
Hinweis auf die Heilmittelverordnung abgelehnt und an das Sozialamt weiter
geleitet. Dieser Antrag musste aufgrund der Spezialvorschriften im Bundessozialhilfegesetz
(hier: § 40 Abs. 1, letzter Satz - Die Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz entsprechen
jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der Bundesanstalt für Arbeit - ) leider ebenfalls abgelehnt werden.
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
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- Keine Zusammenstellung
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