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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

30.08.2002 - 4.19 Kleine Anfrage des Stadtverordneten Peter Metz ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Trifft es zu, und wenn ja in wie vielen Fällen, dass Mitarbeiter des städtischen Schulamtes oder anderer städtischer Gremien Vorortkontrollen durchführen, um festzustellen, ob Wohnungsumzüge in das Einzugsgebiet der beantragten Grundschule nach Ablehnung eines Gestattungsantrages vorgenommen wurden.

 

Es antwortet der Bürgermeister.

 

Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Gestattungsanträge beim Staatlichen Schulamt liegt. Seitens des Schulträgers Stadt Marburg wird bei den einzelnen Anträgen lediglich eine Stellungnahme abgegeben.

 

Zum Schuljahr 2002/03 wurden einige Gestattungsanträge , d.h. Anträge eine andere, als die eigentlich zuständige Schule zu besuchen, abgelehnt. Daraufhin haben sich einzelne Elternteile mit ihren Kindern in Wohnungen in dem gewünschten Einzugsbereich umgemeldet.

 

Bei diesen Ummeldungen bestanden erhebliche Zweifel, dass die betreffenden Personen tatsächlich unter der angegebenen Adresse wohnen.

 

Insofern hat das Staatliche Schulamt in nach unseren Informationen drei Fällen das Ordnungsamt -Stadtbüro- gebeten, eine Aufenthaltsermittlung durchzuführen.

 

Solche Ermittlungen wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, wie in ähnlich gelagerten Fällen auch,  durchgeführt.

 

 

Zusatzfragen der Stadtverordneten Schäfer - SPD - und Metz - PDS/ML - werden ebenfalls durch den Bürgermeister beantwortet.

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