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Ratsinformation

ALLRIS - Auszug

25.10.2002 - 5.6 Kleine Anfrage der Stadtverordneten Dr. Christa...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Kann der Magistrat Auskunft geben, in welcher Form die Stadt Marburg den neuen Bundesregelungen zur eingeschränkten Nutzung von Laubblasgeräten nachkommt und wie sie sicherstellen will, dass private Nutzer den Gebrauch von Laubblasgeräten einschränken?

 

Es antwortet der Oberbürgermeister.

 

Nach der momentanen Rechtslage ist das Staatliche Umweltamt, Regierungspräsidium Gießen, für die Umsetzung der neuen Vorschriften zuständig und nicht die Stadt Marburg. Inwieweit die Durchführungsbestimmungen, die noch erwartet werden, andere Zuständigkeitsregelungen enthalten, kann von hier nicht beantwortet werden.

 

Der DBM richtet sich beim Einsatz der betreffenden Kleingeräte nach den Vorgaben der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinen-Lärmschutz-Verordnung vom 29.08.2002.

 

Demnach werden vom DBM die Geräte ausschließlich an Werktagen in den Zeiten von 09:00 - 13:00 und 15:00 - 17:00 Uhr eingesetzt.

 

Obwohl die Verordnung eine Abweichung von o. g. Zeiten unter der Voraussetzung vorsieht, wenn diese Geräte mit einem Umweltzeichen nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1980/2000 EG gekennzeichnet sind, setzt der DBM die Geräte ausschließlich in den o. g. Zeiten ein, solange keine wirtschaftlichen Gründe ein Ausschöpfen der vollen rechtlichen Möglichkeiten erfordert.

 

Die Mitarbeiter des DBM weisen auch Privatfirmen im Rahmen einer kollegialen Zusammenarbeit auf die neue Lärmschutzverordnung hin.

 

 

Zusatzfragen der Stadtverordneten Dr. Perabo und Schäfer - Bündnis 90/Die Grünen - sowie Köster - PDS/ML - werden ebenfalls durch den Oberbürgermeister beantwortet.

 

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