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Ratsinformation
Antrag der CDU-Fraktion - VO/1672/2012
Grunddaten
- Betreff:
-
Dringlicher Antrag der CDU- Fraktion betr. Aufhebung des Beschlusses VO/1546/2012, TOP 15.21 der Sitzung am 31.08.2012
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag der CDU-Fraktion
- Federführend:
- 10 - Personal und Organisation
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Entscheidung
|
|
|
28.09.2012
|
Sachverhalt
Begründung:
Obwohl Aussprache angemeldet wurde, hat die Stadtverordnetenversammlung unter o.g. Punkt ohne Aussprache mit der Koalitionsmehrheit beschlossen:
1. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis, dass die hauptamtliche Dezernentin, Dr. Kerstin Weinbach, nach dem Ende ihrer Elternzeit zum 1. November 2012 ihre Arbeitszeit dauerhaft um 50 Prozent reduzieren wird. Damit verbunden ist eine entsprechende Reduktion ihrer Verantwortlichkeiten.
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die dadurch frei werdende halbe Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszuschreiben.
3. Wenn diese Ausschreibung nicht möglich sein sollte, wird die Stadtverordnetenversammlung die Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg um eine halbe hauptamtliche Stelle eines Stadtrates / einer Stadträtin ergänzen.
Nachdem es der Opposition nicht einmal ermöglicht wurde, in einer Aussprache erhebliche Bedenken hierzu vorzutragen, ist der Beschluss nunmehr aufzuheben, da er rechtswidrig ist.
Der Oberbürgermeister und der Regierungspräsident haben den fraglichen Beschluss einer rechtlichen Prüfung unterzogen und kommen, insoweit wohl übereinstimmend zu dem Ergebnis:
Eine Umsetzung von Ziffer 2 des Beschlusses scheidet aus Rechtsgründen aus.
Bei Ziffer 1 ist der Oberbürgermeister der Auffassung, dass es sich nur um eine Kenntnisnahme handelt, die keiner Umsetzung bedarf. Bei Ziffer 3 sieht der Oberbürgermeister noch keinen Handlungsbedarf, da es nur eine Absichtserklärung aber noch kein Satzungsbeschluss sei. Dazu stellt er fest:
Für den Fall eines entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
wäre ich demnach gezwungen, Widerspruch einzulegen.
Im Ergebnis ist daher der gesamte Beschluss vom 31.08.2012 rechtlich nicht haltbar.
Bevor sich die beschlussfassende Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung weiter blamiert und der Beschluss von anderer Stelle aufgehoben wird, ist es dringend geboten, dass die Stadtverordnetenversammlung diesen Beschluss selbst aus dem Weg räumt. Alles andere wäre für das Ansehen des gesamten Hauses schädlich.
Wieland Stötzel Philipp Stompfe
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