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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1817/2012

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

1. Allgemeines

 

Die Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg vom 07. Februar 1973 in der Fassung des VIII. Nachtrags bedarf einer Neufassung. Sie ist inhaltlich zu überarbeiten und aufgrund der in den letzten Jahren eingetretenen rechtlichen und organisatorischen Entwicklung zu aktualisieren.

 

Für die Aufgabe der Neufassung wurde erstmalig ein externer Betriebswirtschaftler, ein Experte auf dem Gebiet der Gebührenkalkulation für das Friedhofswesen, hinzugezogen. Die Neufassung der Friedhofssatzung orientiert sich dabei in großen Teilen an dem Entwurf des Satzungsmusters des Hessischen Städtetages für eine Friedhofssatzung. Dem Hessischen Städtetag wurde der Entwurf der neugefassten Friedhofssatzung ebenfalls vorgelegt.

 

Den Ortsbeiräten ist der Entwurf der Neufassung der Friedhofssatzung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu den geplanten Änderungen vorgelegt worden. Von den Ortsbeiräten liegen keine Einwände vor.

 

Nachfolgend sind die wesentlichen geplanten Änderungen an der Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg erläutert.

 

 

2. Änderungen

 

Die Neufassung der Friedhofssatzung ist insbesondere aus folgenden Gründen notwendig:

 

1.      Die Friedhofssatzung ist zur besseren Lesbarkeit sowie zur Vermeidung von unnötigen Dopplungen neu zu systematisieren und zu gliedern. Dabei ist die Friedhofssatzung so aufzubauen, wie die Abläufe bei einer Beerdigung in der Regel erfolgen, das heißt, beginnend mit der Beantragung, über die Benutzung der Leichen- und Trauerhalle, den Erwerb und die Pflege von Grabstätten bis zur Errichtung bzw. Entfernung von Grabmalen.

 

2.      Die Friedhofssatzung ist den aktuellen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere hinsichtlich des Geltungsbereichs (vgl. § 1), dem Verhalten auf den Friedhöfen (vgl. § 5), der Einlieferung der Särge (vgl. neuer § 9) sowie der Vernachlässigung von Grabstätten (vgl. neuer § 22). Gleichzeitig ist die Friedhofssatzung auch redaktionell zu überarbeiten.

 

3.      Die derzeitigen §§ 17 (Wahlmöglichkeiten), 18 (Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften), 18 a, 25 (Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften) und  26 (Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften) können entfallen, da auf den Friedhöfen der Universitätsstadt Marburg keine Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften mehr vorgesehen sind.

 

4.      Die Bestattungspflicht (vgl. neuer § 7) auf Grundlage der Festlegungen der §§ 13 (Sorgepflichtige Personen) und 14 (Bestattungsart) des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) ist neu zu fassen.

 

              Nach § 13 Absatz 1 FBG sind die Angehörigen der verstorbenen Person verpflichtet, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen sowie die Leichenschau zu veranlassen.

 

              Angehörige sind nach § 13 Absatz 2 FBG der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister, Adoptiveltern und Adoptivkinder. Im Unterschied zu den Bestattungsgesetzen in anderen Ländern (z. B. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Thüringen, Sachsen-Anhalt), bei denen eine Hierarchie vorgegeben ist, sind die Festlegungen des FBG hierzu unbestimmt, das heißt mehrere Personen oder Gruppen von Personen stehen gleichberechtigt nebeneinander. Eine solche Unbestimmtheit ist insbesondere für Gebührensatzungen nicht zulässig. Da die Regelungen auch bei der Festlegung des/der Gebührenschuldners/Gebührenschuldnerin in der Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg zur Anwendung kommen, sind sie deshalb im Satzungsentwurf so hierarchisch aufgebaut, dass immer nur eine Person bzw. Einrichtung als Bestattungspflichtige/r (und somit auch als Gebührenschuldner/in) eindeutig festgelegt wird. Somit wird das Bestimmtheitsgebot eingehalten.

 

5.      In dem neuen § 13 (Nutzungsrechte) wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte neu geregelt. Nach § 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) werden für die Inanspruchnahme einer Grabstätte Benutzungsgebühren erhoben. Unter Inanspruchnahme ist dabei die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung zu verstehen, weil diese erst das der Benutzungsgebühr immanente Austauschverhältnis begründet, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Die Grabstätte wird aber erst im Zusammenhang mit der Bestattung tatsächlich genutzt. Das hat zur Folge, dass die Verleihung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte nicht zur Erhebung von Grabnutzungsgebühren berechtigt, da der Gebührentatbestand erst mit der tatsächlichen Benutzung der Grabstätte verwirklicht ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 25. September 2001, 8 L 637/99).

 

6.      Die Arten der Grabstätten sind in dem Satzungsentwurf in § 15 überarbeitet worden. Die Grabstätten werden nun unterschieden in Erdreihengrabstätten, Erdwahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Gemeinschaftsanlagen. Aufgrund dieser Systematik sind die folgenden §§ 16 bis 20 entsprechend aufgebaut worden. Bestandteil der jeweiligen Vorschrift sind immer die Anzahl der Grabstellen in der jeweiligen Grabstätte, die Nutzungsdauer, die Festlegungen zur Verlängerung bzw. zum Wiedererwerb sowie die Anzahl und die Art der Bestattungen je Grabstelle.

 

7.      Bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten (vgl. neue §§ 17 und 19) ist die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Danach ist es bei Wahlgrabstätten nicht zulässig, die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit zu beschränken. Daraus folgt, dass die Nutzungsdauer von Wahlgräbern wesentlich länger bemessen sein muss als die Ruhefrist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04. Oktober 2005, 8 G 223/05).

 

8.      Der neue § 24 (Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale) stellt auf die einzuhaltenden Forderungen der „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien)“ ab. Aus diesem Grund können die bisherigen Detailregelungen entfallen (vgl. derzeitiger § 21).

 

 

Weitere Erläuterungen zu allen geplanten Änderungen sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.

 

 

Da die Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg völlig anders strukturiert werden soll, ist bei der Gegenüberstellung in der Synopse zu beachten, dass die Paragraphen des Entwurfs der Neufassung der noch derzeit gültigen Fassung angepasst sind und somit nicht immer die chronologische Reihenfolge eingehalten werden kann.

 

Die komplette Neufassung der Friedhofssatzung trägt zur Rechtsklarheit und Bestimmtheit bei. Bedingt durch die umfangreichen Änderungen sowie die notwendigen Aktualisierungen ist eine Neufassung aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

Dr. Franz Kahle

Bürgermeister

 

 

 

Anlagen (gesondert gedruckt)

 

1.      Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg

2.      Synopse zur Friedhofssatzung

 

                            Ausdruck vom: 06.12.2012

                            Seite: 3/3

 

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Finanz. Auswirkung

 

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