Seiteninhalt
Ratsinformation
Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD - VO/2258/2013
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der Fraktionen B90/Die Grünen und SPD betr. Abbaubare und umweltverträgliche Reinigungsmittel
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag Bündnis 90/Die Grünen/SPD
- Federführend:
- 60 - Bauverwaltung und Vermessung
- Bearbeiter*in:
- Norbert Wagner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Kenntnisnahme
|
|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr
|
Vorberatung
|
|
|
14.05.2013
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
24.05.2013
|
Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen, ob abbaubare und umweltverträgliche Wasch- und Reinigungsmittel im Bereich aller städtischen Einrichtungen eingesetzt werden. Ferner wird gebeten, zu prüfen, inwieweit die von den Herstellern der Fußbodenbeläge und weiterer pflegebedürftiger Materialien und Oberflächen geforderten firmeneigenen Produkte den Rechtsvorschriften entsprechen.
Sachverhalt
Begründung:
Die Gefahr besteht, dass Reinigungsprodukte in Gewässer gelangen, Rückwirkungen vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung haben, ferner die Atemluft der Kinder in Kindergärten und Schulen und der Erwachsenen aus den genannten Bereichen wie auch in der Städtischen Verwaltung Tätigen kontaminieren und Allergien auslösen. Daher hat das Europäische Parlament 2005 eine Verordnung mit Umsetzungsverpflichtungen und entsprechenden nationalen Vorschriften erlassen, die durch das vom Bundestag beschlossene Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 ergänzt wurde.
Es geht um Tenside und Phosphorverbindungen, und deren primäre Bioabbaubarkeit. Und es geht um den Schutz der Verbraucher.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln vom 20.August 1975 und das Erste Änderungsgesetz vom 19.Dezember 1986 wurden neben Artikel 74 Abs.1 Nr.11 GG(Recht der Wirtschaft) zusätzlich auf Artikel 75 Abs.1 Nr.4 GG (Wasserhaushalt) gestützt. Hauptzweck dieses Gesetzes im Sinne seines hauptsächlichen Regelungsgegenstandes ist die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung der Hersteller von Wasch- und Reinigungsmitteln.
Es wäre demnach als Verstoß gegen das am 29. April 2007 beschlossene Gesetz zu werten, wenn Produkte eingesetzt werden, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Dr. Elke Therre-Staal Marco Nezi | Thorsten Büchner |
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen