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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3740/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in der Universitätsstadt Marburg Verwaltungskostensatzung wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten erhebt die Universitätsstadt Marburg Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). Diese waren bisher in unserer Verwaltungskostenordnung und dem Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung geregelt. Eine letztmalige Anpassung erfolgte im Jahr 2001.

 

mtliche Fachdienste wurden Ende letzten Jahres aufgefordert, Änderungsbedarf zu den Verwaltungsgebühren mitzuteilen. Des Weiteren wurde, um § 2 des Kommunalen Abgabengesetztes (KAG) Rechnung zu tragen, nunmehr die Verwaltungskostenordnung und das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung zu einer Verwaltungskostensatzung zusammengefasst und entsprechend umformuliert. Die Gebühren wurden an die allgemeinen Kostensteigerungen angepasst.

 

Die grundsätzlichen Regelungen wurden übernommen. Die noch parallel zu den Euro-Beträgen aufgeführten DM-Beträge wurden entfernt ebenso wie die Reglungen zu den Beglaubigungen und Fundsachen, da diese mittlerweile vom Land Hessen einheitlich geregelt wurden.

 

Für die Rahmengebühren, die extra in den Bereichen Steuerwesen oder in der Bauverwaltung vorgegeben sind, obliegt es den Fachdiensten, die Höhe der jeweiligen Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen. Sie orientieren sich dabei am konkret zu erbringenden Aufwand und stellen eine einheitliche Anwendung sicher.

 

Die bisherige Verwaltungskostenordnung und das Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung sollen somit außer Kraft gesetzt werden und an deren Stelle soll die Verwaltungskostensatzung zum 01. März 2015 Kraft treten. r Amtshandlungen, die aufgrund eines Antrags oder einer Anregung des Kostenschuldners vor dem Inkrafttreten der neuen Satzung begonnen wurden, die aber noch nicht beendet sind, sollen die bisherigen Vorschriften gelten, soweit sie für den Kostenschuldner im Einzelfall günstiger sind. Dies wurde in der Übergangsbestimmung (§11) verankert.

 

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

 

Anlage:               Verwaltungskostensatzung (Entwurf)

                            Verwaltungskostenordnung (derzeitige Fassung)

                            Gebührenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung (derzeitige Fassung)

 

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Anlagen

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