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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/3971/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der beigefügte I. Nachtrag zum Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

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Sachverhalt

Begründung:

 

 

  1. Bisher wird unter Ziffer 2.10 des Gebührenverzeichnisses r das Aufstellen von Altkleider-/Schuhsammelbehältern eine Gebühr von 310,00 € pro Jahr und Stück erhoben.

 

Zurzeit wird ein innovatives Altkleiderkonzept erstellt. Vorgesehen ist unter anderem, dass die Universitätsstadt Marburg eigene oder angemietete Altkleidersammelbehälter aufstellt und gegebenenfalls die Einsammlungs- und Verwertungsleistung ausschreibt. Eine Sondernutzungserlaubnis entfällt, wenn die Universitätsstadt Marburg öffentliche Straßen und Flächen selbst nutzt.

 

Bei der Vergabe der Flächen nach Sondernutzungsrecht können nur straßenbezogene Kriterien, wie z. B. Behinderungen oder Verschmutzungen, herangezogen werden. Dagegen kann die Ausschreibung der Einsammlungs- und Verwertungsleistung mit weiteren Voraussetzungen, wie z. B. auch der Blick darauf, was mit den eingesammelten Altkleidern geschieht (Fairwertung), erfolgen.

 

Alternativ würde die Vergabe der Flächen für das Aufstellen der Altkleider/Schuhsammelbehälter nach einer Ausschreibung durch den Abschluss eines öffentlichen-rechtlichen Vertrags auf der Grundlage des Sondernutzungsrechts erfolgen. Die Erträge für Sondernutzungsflächen ergäben sich in diesem Fall aus der Ausschreibung.

 

r beide Alternativen ist die satzungsrechtliche Regelung der Sondernutzungsgehr für Altkleidercontainer/Schuhsammelbehälter nicht mehr notwendig und soll daher als Gebührentatbestand entfallen.

 

2.               Straßenmusikanten benötigen eine Sondernutzungserlaubnis. Nach Ziffer 2.9 des Gehrenverzeichnisses zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg wäre eine Gebühr in Höhe von mindestens 12,50 € aufzubringen. Straßenmusikanten musizieren oft, um sich etwas hinzuzuverdienen. Da die Einnahmen der Straßenmusikanten relativ gering sind, sollte die Sondernutzung gebührenfrei erteilt werden. Daher soll nunmehr in Punkt 2.10 (ehemals Aufstellen von Altkleider-/Schuhsammelbehältern u. ä.) die Straßenmusik als eigener gebührenfreier Tatbestand aufgenommen werden.

 

 

 

 

Dr. Franz Kahle

rgermeister


I. Nachtrag zum

 

Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg

 

Aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg vom 20.10.1977, zuletzt geändert durch den IV. Nachtrag vom 20.09.2012, i. V. m § 37 des Hessischen Straßengesetztes in der Fassung vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003, S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 817) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg in ihrer Sitzung am 24.04.2015 folgenden I. Nachtrag zum Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg beschlossen:

 

I.

 

Ziffer 2.10 wird wie folgt neu gefasst:

 

2.10               Straßenmusik                                          gebührenfrei

 

II.

 

Dieser I. Nachtrag zum Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg tritt am 01.05.2015 in Kraft.

 

 

Marburg, XX. April 2015

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

 

 

Egon Vaupel

Oberbürgermeister

 

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