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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/4053/2015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1)      Die während der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden mit nachstehendem Ergebnis geprüft:

 

a)   Die unter den Nr. 2, 5 und 9 angeführten Stellungnahmen werden berücksichtigt.

b)   Die unter den Nr. 1 und 3 angeführten Stellungnahmen werden teilweise berücksichtigt.

c)   Die unter den Nr. 4, 6, 7 und 8 angeführten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt.

 

Die Grundzüge der Planung werden hiervon nicht berührt.

 

2)      Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 27/5 „Erweiterung Reitanlage Dago-bertshausen“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Begründung:

Begründung:

Am 28.01.2014 hat der Vorhabenträger die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens für die Erweiterung der Reitanlage Dagobertshausen beantragt, um auf dem Areal hochklassige Reitturnierveranstaltungen durchführen und eine Stellplatzanlage für das Gesamtareal erstellen zu können. Das Vorhaben liegt im planungsrechtlichen Außenbereich, so dass ein Flächennutzungsplanänderungs- und ein (vorhabenbezogenes) Bebauungsplanverfahren nötig sind. Beide Verfahren werden parallel durchgeführt.

 

Die zusätzliche naturschutzrechtliche Maßnahme, die durch die teilweise Überplanung des Bebauungsplanes Nr. 27/4 notwendig geworden ist, hat der Vorhabenträger umgesetzt. Mit Schreiben vom 10.05.2015 ist dies gemäß dem 1. Nachtrag vom 09.04.2014 zum damaligen Durchführungsvertrag der Universitätsstadt Marburg mitgeteilt worden.

 

r diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg am 28.02.2014 den Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Aus der im Parallelverfahren aufzustellenden Flächennutzungsplanänderung ist in diesem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes das Sondergebiet Reitanlage entwickelt worden.

Neben einem zusätzlichen Trainingsplatz und einem vergrößerten Abreitplatz ist eine mit Bäumen überstellte Stellplatzanlage mit ca. 300 Plätzen, die fußufig gut an die Reitanlage und an das Hofgut angebunden ist, als Reitanlagenerweiterung (SO-Gebiet) konzipiert. Ergänzend ist im Übergang zur Agrarlandschaft ein Streifen für die Landwirtschaft festgesetzt worden.

Der naturschutzrechtliche Ausgleich ist im Umweltbericht ermittelt und in 3 weiteren Teilgeltungsbereichen festgesetzt worden.

 

Im Zeitraum vom 14.05.bis einschließlich 18.06.2014 hat die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB mit den Vorentwürfen stattgefunden.

Die öffentliche Auslegung der Entwürfe wurde nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel mit der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.01.bis einschließlich 20.02.2015 durchgeführt.

 

In der Stellungnahme des Regierungspräsidium Gießen vom 19.02.2015 (siehe Anlage), die im Rahmen des Verfahrensschrittes gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben worden ist, hat die Obere Landesplanungsbehörde (Dezernat 31) die regionalplanerische Vereinbarkeit des Vorhabens bescheinigt. In diesem Schreiben hat allerdings auch die Obere Landwirtschaftsverwaltung (Dezernat 51.1) Bedenken hinsichtlich der regionalplanerischen Zulässigkeit geäert. Auf diesen Widerspruch hat der Magistrat mit Schreiben vom 24.03.2015 (siehe Anlage) das Regierungspräsidium Gießen hingewiesen und um Klarstellung gebeten. Mit Schreiben vom 30.04.2015 (siehe Anlage) hat das Regierungspräsidium Gießen die Bedenken der Oberen Landwirtschaftsverwaltung hinsichtlich einer regionalplanerischen Zulässigkeit vor dem Hintergrund der übergeordneten Bedeutung des Vorhabens zurückgestellt.

 

Der Ortsbeirat von Dagobertshausen hat im Rahmen der Offenlage (§ 3 Abs. 2 BauGB) keine Stellungnahme abgegeben. Allerdings hat er im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung in seiner Sitzung am 23.06.2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugestimmt.

 

Ergebnis der Prüfung, der während der Verfahrensschritte gemäß § 3 Abs. 2 und. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogene Bebauungs-plan Nr. 27/5 „Erweiterung Reitanlage Dagobertshausen“. In nachstehender Tabelle sind in der linken Spalte die Anregungen der Einwender zur besseren Verdeutlichung stichpunktartig zusammengefasst. Die gesamten Einwenderschreiben sind in der Anlage beigefügt.

 

1) Untere Naturschutzbehörde (UNB)

Schreiben vom 27.02.2015

 

a) Es wird ausgeführt, dass die Amphibienfauna und auch deren mögliche Beeinträchtigungen nicht ausreichend gewürdigt worden seien.

 

 

b) Es wird die Anregung aus dem Naturschutz-beirat weitergegeben, die Maßnahme 1 auch als flächige Variante in Betracht zu ziehen.

Die Anregungen werden teilweise berück- sichtigt.

 

zu a) Die Daten sind ausreichend dargestellt. In Reaktion auf die Stellungnahme der UNB zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren wurde die herangezogene Datenlage für die Folgeverfahrensunterlagen umfassend aufbereitet, und zwar in der Umweltprüfung zum Bebauungsplan, Abschnitt „Biologische Viel-falt“ des Kap. 3.1.1, unter den Punkten „Bestandsaufnahme und Realnutzung“, Absatz 1 und 2 sowie „Ergebnisse Artenschutz“ Absatz 2. Für die Erdkröte, die als einzige Art in bewertbarer Anzahl beobachtet wurde, wurde die Datenlage in Anlage 1 zur Umweltprüfung weiter aufgeschlüsselt und bewertet.

Aus der Datenanalyse ergeben sich keine Hinweise auf mögliche Beeinträchtigungen von Amphibien im Zuge der Planumsetzung. In Absatz 1 der „Ergebnisse Artenschutz“ der Umweltprüfung ist dargelegt, dass im Rahmen der Untersuchungen im Anrainerabschnitt der Reitanlage (Bestand und Planung) nur sehr wenige Erdkröten und ein einzelner Teichmolch an der K 78 gefunden wurden. Die Teichkette im Bachgrund wird vor allem aus weiter nördlich von den Gewässer liegenden, Landlebensräumen angesteuert, die Anwanderung aus Richtung Süden ist demgegenüber untergeordnet und konzentriert sich in der Talmulde vor Elnhausen.

Die Beurteilung der artenschutzfachlichen Maßnahmenerfordernisse in Anlage 1 zur Umweltprüfung kommt für die Erdkröte zu dem Ergebnis, dass das Plangebiet nicht als Reproduktionsort dient und nutzungsbedingt kaum Jahreslebensraum-Qualitäten hat. Die sehr geringen Beobachtungszahlen von Anwanderern zu den Laichplätzen im Bachtal im Planungsabschnitt lassen nicht den Schluss zu, dass ein Wanderkorridor der Erdkröte mit arterhaltender Bedeutung für eine lokale Population betroffen sein könnte. Deshalb lassen sich auch keine Vermeidungsgebote ableiten.

Die Analyse der Umweltprüfung kommt im Punkt „Artenschutzanforderungen“ (letzter Absatz) folgerichtig zu dem Schluss, dass nachhaltige Auswirkungen bezüglich der Laichwanderung der Erdkröte ausgeschlossen werden können. Derzeit ist nur eine vernachssigbare Individuenzahl in Höhe des geplanten Parkplatzes festgestellt worden.

Der Verweis auf mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Geländemodellierungen kann auf der Grundlage der Datenlage nicht nachvollzogen werden, da durch die zulässigen Bodenmodellierungen keine nachhaltigen Standort-veränderungen eingeleitet werden. Der für die Modellierungen beanspruchte Acker ist derzeit weder feucht noch beherbergt er wasser-hrende Gräben oder Stillgewässer, etwa für eine Reproduktion oder eine bevorzugte Wanderroute von Amphibien. Bevorzugte Ausbreitungsachsen betreffen nicht die Ackerrücken, sondern die Talmulden des Gebiets. Dieser Sachverhalt wurde z. B. in Anlage 1 zur Umweltprüfung am Beispiel der Erdkröte bereits erläutert.

 

 

zu b) Hier handelt es sich offensichtlich um ein Missverständnis. Die Maßnahme ist als Teil-geltungsbereich 2 im Bebauungsplan flächig festgesetzt und wird auf Seite 24 des Umwelt-berichts unter Punkt „Maßnahmenbereich M1“ auch als flächige Maßnahme in der Weise beschrieben, dass der Ackerstreifen von 5 m Breite und 280 m Länge aus dem Acker auszumessen, abzumarken und in einem Saumstreifen umzuwandeln ist.

 

 

2) Straßenverkehrsbehörde

Schreiben vom 20.02.2015

 

Es wird der Hinweis gegeben, dass auf der K 78 im Bereich der geplanten Stellplatzzufahrt keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h existiert, sondern die zulässige Höchst-geschwindigkeit 100 km/h beträgt

Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

Die entsprechende Textpassage in der Begründung zum Bebauungsplan wird gestrichen. Die Sichtdreiecke gemäßRichtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Plangleiche Knoten“ (RAS-K-1) werden aufgrund dieser veränderten Rahmenbedingungen neu ermittelt und die Planzeichnung redaktionell entsprechend angepasst. Hierdurch ergibt sich keine Änderung der Plankonzeption.

 

3) Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

Schreiben vom 17.02.2015

 

Fachbereich Bauen, Wasser und Naturschutz

Die Untere Wasserbehörde weist daraufhin, dass für das Versickern des Niederschlagswassers eine Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde zu beantragen und das anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu entsorgen ist.

 

Fachbereich Ordnung und Verkehr

Bzgl. der Anbindung an die K 78 wird auf die Stellungnahme seitens HessenMobil vom 03.02.2015 (siehe unten) nebst Ergänzung und Anlagen verwiesen.

 

Fachbereich Ländlicher Raum und Verbraucherschutz

a) Gegen die Beanspruchung landwirtschaftlicher Nutzfläche für diese Planänderung werden Bedenken vorgebracht. Da es sich um eine landwirtschaftliche Vorrangfläche mit höchster Bedeutung für die örtliche Landwirtschaft (A1 Standort, gute Ackernutzungseignung; Ertragsmesszahl 60) handelt. Somit wäre ein Abweichungsverfahren vom regionalen Raumordnungsplan notwendig.

 

 

b) Es wird darauf hingewiesen, dass auch die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen M1, M2 und M3 im Regionalplan zumindest überwiegend als Vorrangbereich Landwirt-schaft dargestellt sind.

 

 

 

 

Die Anregungen werden teilweise berück-sichtigt.

 

 

 

Die Hinweise betreffen die Ausführungsebene und werden dort berücksichtigt.

 

 

 

 

 

 

Hierzu wird auf die Stellungnahme zu HessenMobil (siehe unten) verwiesen.

 

 

 

 

 

zu a) Die für regionalplanerische Belange zuständige Obere Landesplanungsbehörde hat mit Stellungnahme vom 19.02.2015 keine Bedenken zur vorliegenden Bauleitplanung geäert. Auch die Obere Landwirtschafts-verwaltung (Dez. 51.1, Regierungspräsidium Gießen) hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.04.2015 (siehe Anlage), nach Rücksprache mit dem Dezernat 31 (Obere Landesplanungsbehörde, Regierungspräsidium Gießen), aufgrund der übergeordneten Bedeutung der Reitanlage in Dagobertshausen und der bereits vollzogenen baulichen Maßnahmen sowie dem damit verbundenen Bedarf an Stellplätzen, seine ursprünglich geäerten Bedenken zurückgestellt.

Insofern geht die Stadt davon aus, dass die Planung auch mit landwirtschaftlichen Belangen vereinbar ist.

 

 

Zu b) Der Maßnahmenbereich M3 wurde in der weiteren Planung nicht weiterverfolgt.

Die vorgesehene Maßnahme M1 „Anlage eines krautreichen Saumstreifens“ dient der Förderung der Lebensbedingungen typischer Agrararten, wie der Feldlerche. Darüber hinaus stellen derartige Saumstreifen ein strukturbereicherndes Element der Agarlandschaft dar.

Die festgesetzte planexterne Ausgleichs-konzeption wurde durch die hierfür zuständige Untere Naturschutzbehörde mit Stellungnahme vom 27.02.2015 als „geeignet“ beurteilt. Insofern geht die Stadt davon aus, dass die Plankonzeption auch naturschutzfachlich abgestimmt ist.

 

4) Regierungspräsidium Gießen

Schreiben vom 19.02.2015

 

In diesem Schreiben verweist die Obere Landwirtschaftsverwaltung (Dezernat 51.1) weiterhin auf ihre Stellungnahme in dem Schreiben des Regierungspräsidiums vom 18.06.2014. Darin wird die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Regionalplan Mittel-hessen ausgedrückt, da dieser Bereich als Vorrangbereich für die Landwirtschaft dargestellt ist.

 

Die Anregungen werden nicht berück-sichtigt.

 

Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Gießen vom 30.04.2015 hat nunmehr die Obere Landwirtschaftsverwaltung aufgrund der übergeordneten Bedeutung des Vorhabens ihre ursprünglich geäerten Bedenken zurückgestellt.

 

5) HessenMobil

Schreiben vom 03.02.2015

 

a) Es wird jetzt schon auf die Flächen-inanspruchnahme im Bereich des Plangebietes im Rahmen des zukünftigen Ausbaues der K 78 und der damit verbundenen Vollsperrung hingewiesen. Des Weiteren ist die Zufahrt von der Stellplatzanlage auf die K 78 in einer straßenrechtlichen Zufahrtserlaubnis zu regeln. Bei größeren Veranstaltungen ist es erforderliche von Seiten des Veranstalters Einweisepersonal vorzuhalten, um die ordnungsgemäße Zufahrt von der K 78 zur Stellplatzanlage zu gewährleisten. Die Ausnahme von der straßenrechtlichen Bauverbotszone neben der K 78 wird für den bepflanzten Erdwall sowie für den erforder-lichen Fußweg zwischen dem Parkplatz und der Reitanlage dargelegt.

 

 

b) Es wird auf die fehlende Darlegung der Erreichbarkeit des Plangebietes durch den ÖPNV hingewiesen.

 

 

c) Da der Ausbau der K 78 für dieses Jahr vorgesehen ist, wird darum gebeten, die Passage in der Begründung zu streichen, die fälschlicherweise davon ausgeht, dass das Planfeststellungsverfahren in Kürze erst eingeleitet wird.

 

 

d) Es wird darum gebeten, die straßen-rechtliche Bauverbotszone und die Baubeschränkungszone in das Planbild mit Maßkette aufzunehmen.

 

 

e) Es wird darauf hingewiesen, dass der Eintrag von Verkehrsimmissionen aufgrund der K 78 in das Plangebiet zu Lasten des Vorhabenträgers geht.

 

 

f) Nur wenn die Notwendigkeit und Alternativlosigkeit des in die Bauverbotszone hineinreichenden Teils der Stellplatzanlage nachgewiesen wird, kann im Einzelfall ebenfalls eine Ausnahme erteilt werden.

 

 

g) Es wird darauf hingewiesen, dass das Lichtraumprofil der K 78 und die Sichtfelder auf die K 78 nicht durch die geplanten und bestehenden Gehölze beeinträchtigt werden darf. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Abstand von Gehölzen zu den Schutzplanken zu beachten ist, dass das Oberflächenwasser aus dem Plangebiet nicht in die Entwässerungsanlage der K 78 gelangen darf und die Beleuchtung sowie die Fahrzeugbewegungen auf dem Gelände nicht zu einer Beeinträchtigung bzw. Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der K 78 führen dürfen.

 

Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

zu a) Die Hinweise betreffen die Ausführungsebene und werden dort berücksichtigt. Dadurch, dass dieser Punkt Gegenstand des Durchführungsvertrages wird, ist deren Berücksichtigung zusätzlich geregelt.

 

 

zu b) In der Begründung zum vorhaben-bezogenen Bebauungsplan werden Aussagen zur ÖPNV-Erreichbarkeit eingefügt.

Hierdurch wird die Plankonzeption inhaltlich nicht berührt.

 

 

zu c) Die aufgeführte Textpassage in der Begründung wird gestrichen. Hierdurch wird die Plankonzeption inhaltlich nicht berührt.

 

 

zu d) Die Baubeschränkungszone wird nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt. Hierdurch wird die Plankonzeption inhaltlich nicht berührt.

 

 

zu e) Zur Minderung von Immissionen wurde durch den Vorhabenträger bereits ein Lärm- und Sichtschutzwall entlang der Kreisstraße errichtet.

 

 

zu f) Die in die Bauverbotszone hinein-ragenden Teile der Stellplatzanlage wurden entfernt. Hierdurch wird die Bebauungsplankonzeption inhaltlich nicht berührt.

 

 

zu g) Die aufgeführten Hinweise wurden entsprechend aufgenommen oder auf Aushrungsebene berücksichtigt. Hierdurch wird die Bebauungsplankonzeption inhaltlich nicht berührt.

6) Privatperson A

E-Mails vom 28.02.2014, 07.12.2014 und 19.02.2015

 

Es wird die Auffassung vertreten, dass bei Großveranstaltungen, die vergleichbar sind mit dem Reitturnier in Wetter, der Ort mit seiner Infrastruktur (gemeint ist die Stellplatzsituation, Anmerkung FD 61) überfordert sei. Deshalb würden bei Großveranstaltungen Parkplätze fehlen. Diese Verschärfung der Verkehrs-problematik würde auch dadurch entstehen, dass eine zweite Zufahrt zur Reitanlage vom Ortskern aus in Bereiche der  Bergehalle genutzt wird.

 

 

b) Der Nutzen der neu geplanten Stellplatz-anlage wird in Frage gestellt, da sie aufgrund der Entfernung nicht angenommen werden würde.

 

 

c) Des Weiteren wird kritisiert, dass die Dimensionierung der Stellplatzanlage falsch sei, da sie auf falschen Annahmen beruhe. Des Weiteren wird auch der Parkplatzneubau als unnötig bezeichnet, da ein Busshuttle bei Großveranstaltungen zu den Parkplätzen von PharmaServ und Novartis (Görzhäuser Hof) sinnvoller und nachhaltiger wäre. In diesem Zusammenhang wird auch die Dimension des Stellplatzes für Veranstaltungen über 1.200 Teilnehmer in Frage gestellt.

 

 

d) Es wird die Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht, dass bei der ursprünglichen Planung der Reitanlage (Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 27/4) ein Abreitplatz nicht in Betracht gezogen worden ist. Dieses aber unmittelbar nach Rechtskraft der ersten Bauleitplanung als notwendig dargelegt wurde und zu dieser Planung geführt hätte.

             

Die Anregungen werden nicht berück-sichtigt.

 

 

zu a) Mit dem Bau der Stellplatzanlage und der direkten Fußwegeverbindung zum Hofgut (inkl. Kulturscheune) werden sich die Belastungen im Bereich der Ortslage durch parkende Fahrzeuge, Fußnger sowie durch Parksuchverkehr deutlich reduzieren.

Im Falle von größeren Veranstaltungen hat sich der Vorhabenträger darüber hinaus der Stadt gegenüber vertraglich verpflichtet, durch geschultes Einweisepersonal die bestimmungsgemäße Nutzung der Stellplatz-anlage zu gewährleisten. Dadurch ist eine Zufahrt zur Reitanlage über den Ortskern ausgeschlossen.

 

 

zu b) Durch die direkte Anbindung des Hofgutes mit einem Fußweg an die neue Stellplatzanlage und dem oben erwähntem Einweisepersonal ist davon auszugehen, dass der Stellplatz angenommen werden wird.

 

 

zu c) Die Größe der Stellplatzanlage wurde durch ein Fachgutachten, das auf konkreten Zählungen vor Ort basiert und hinsichtlich der Plausibilität mit der Straßenverkehrsbehörde sowie Hessen Mobil abgestimmt wurde, ermittelt. Die Verkehrszählung wurde an einem repräsentativen Tag zum Zeitpunkt einer maß-gebenden Veranstaltung durchgeführt.

Die zu erwartenden Teilnehmerzahlen wurden vom Veranstalter benannt. Diese Teilnehmer-zahlen resultieren aus vergangenen Veranstaltungen.

r Veranstaltungen bis 2.500 Besucher entspricht der Stellplatznachweis den Vorgaben der Stellplatzsatzung der Stadt Marburg sowie den Richtwerten der „Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR, 2005).

Das verwendete Zahlenmaterial sowie die Methodik des Gutachtens ist mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt worden und hat auch Hessen Mobil vorgelegen. Von keiner dieser Fachbehörden wurde die Plausibilität des Gutachtens angezweifelt.

 

 

Zu d) Die geringfügige Erweiterung der Planung durch einen Abreitplatz ist eine rein unternehmerische Entscheidung des Vorhabenträgers. Die Errichtung der Stellplatz-anlage liegt, wie oben ausgeführt, im öffentlichen Interesse.

             

7) Privatperson B

E-Mail vom 26.02.2015

 

 

a) Es werden rechtliche Bedenken vorgetragen, da das Vorhaben gegen den Regionalplan Mittelhessen verstoßen würde.

 

 

b) Es werden tierschutzrechtliche Bedenken vorgetragen, da die Meinung vertreten wird, dass der „Hochleistungsreitsport“ nicht mit den Zielen des Tierschutzes vereinbar sei.

 

Die Anregungen werden nicht berück- sichtigt.

 

 

zu a) Hierzu wird auf die Stellungnahmen des RP Gießen vom 19.02.2015 und 30.04.2015 verwiesen. Darin bescheinigt der RP Gießen die Vereinbarkeit der Planung mit dem Regionalplan.

 

 

Zu b) Die Einhaltung des Tierschutzrechtes ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Reitanlage ist vom Staatlichen Veterinäramt (Kreisausschuss Marburg-Biedenkopf) am 09.10.2012 tierschutzrechtlich genehmigt worden.

 

8) Privatperson C

Schreiben vom 19.02.2015

 

a) Es wird sich nicht mit der Planung der Verlängerung des Sicht- und Lärmschutzwalles entlang der Kreisstraße einverstanden erklärt.

Der Wall sei nicht notwendig und würde die Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigen. Auch das Argument, dass die Turnierpferde durch die Beeinträchtigung, die vom Straßenverkehr ausgehen kann, erheblich beeinträchtigt werden, wird nicht geteilt.

 

 

b) Die Notwendigkeit der Errichtung des Parkplatzes wird nicht gesehen. Es wäre ausreichend bei der Turnierveranstaltung mit Shuttle-Bussen etc. die Parkplätze der Behringwerke mit zu nutzen.

 

Die Anregungen werden nicht berück- sichtigt.

 

zu a) Die vorliegende Nutzungskonzeption mit dem Standort der Halle im rückwärtigen Bereich und der Anordnung des Turnier- und Abreitplatzes entlang der Kreisstraße wurde zum Schutz des denkmalgeschützten Ortsrandes von Dagobertshausen bereits im Zuge des Bebauungsplans Nr. 27/4 „Reitanlage Dagobertshausen“ festgelegt. Aus Sicht der Stadt wurde vom Vorhabenträger plausibel die Erforderlichkeit des Sicht- und Lärmschutzwalls dargelegt.

Aufgrund der vergleichsweise geringen Höhe und der Bepflanzung mit standorttypischen Laubgehölzen werden die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild als vertretbar eingeschätzt.

Neben dem Schutz des Reit- und Turnierbetrieb vor den Einwirkungen des Straßenverkehrs, dient er auch der Sicherheit des Straßenverkehrs, da die Verkehrsteilnehmer auf der Straße infolge des Turnierbetriebes abgelenkt werden könnten.

Dies wurde u. a. auch im Rahmen der Abstimmung des Walls mit der zuständigen Straßen- und Verkehrsbehörde bestätigt.

Die Verlagerung des Abreitplatzes in den Bereich des Trainingsplatzes ist aufgrund der  Nutzungskonzeption und der bestehenden Abhängigkeiten zwischen den Nutzungsein-heiten sowie der bereits vorliegenden Genehmigungen nicht möglich.

 

 

zu b) Die Nutzung des Pharmaserv-Großparkplatzes im Gewerbe-/Industriegebiet „rzhäuser Hof“ und die Einrichtung eines Shuttle-Busdienstes wurde in der Vergangenheit durch den Vorhabenträger bereits praktiziert. Dabei hat sich gezeigt, dass viele Besucher dieses Angebot nicht annehmen und stattdessen lieber mit dem privaten Pkw in der Ortslage nach Parkmöglichkeiten suchen.

Insofern wird die Anlage einer ausreichend groß dimensionierten Stellplatzanlage im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Nutzungsensemble Hofgut / Reitanlage als zwingend erforderlich angesehen.

Nur mit dem aktuell geplanten ausreichenden Stellplatzangebot in direkter fußufiger Zuordnung zum Gesamtkomplex kann die Situation für die Ortslage von Dagobertshausen nachhaltig verbessert werden.

 

9) Privatperson D

E-Mail vom 06.03.2014

 

Es wird vorgetragen, dass bei Großveranstaltungen im Bereich des Hofgutes Dago-bertshausen zurzeit nicht ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen und dadurch eine nicht unerhebliche Belastung für die Ortslage besteht. Wenn nunmehr aufgrund der Planung noch „hochklassige Reitturnierveranstaltungen“ hinzumen, würde das Problem noch verstärkt werden. Deshalb wird darum gebeten, dass Regelungen zur Verkehrsführung bzw. Hinweise zur neuen Stellplatzanlage bei Veranstaltungen getroffen werden.

Die Anregungen werden berücksichtigt.

 

 

Mit dem Bau der Stellplatzanlage und der direkten Fußwegeverbindung zum Hofgut (inkl. Kulturscheune) werden sich die Belastungen im Bereich der Ortslage durch parkende Fahr-zeuge, Fußnger sowie durch Parksuchverkehr deutlich reduzieren.

Die Größe der Stellplatzanlage wurde durch ein Fachgutachten, das auf konkreten Zählungen vor Ort basiert und hinsichtlich der Plausibilität mit der Straßenverkehrsbehörde sowie HessenMobil abgestimmt wurde, ermittelt.

Im Falle von größeren Veranstaltungen hat sich der Vorhabenträger darüber hinaus der Stadt gegenüber vertraglich verpflichtet, durch geschultes Einweisepersonal die bestimmungsgemäße Nutzung der Stellplatzanlage zu gewährleisten.

 

 

 

Bestandteil dieses Bauleitplanes wird das mit der Universitätsstadt Marburg abgestimmte Konzept (Vorhaben- und Erschließungsplan) und der Durchführungsvertrag sein. Der Durchführungsvertrag verpflichtet die Vorhabenträgerin zur Übernahme aller anfallenden Kosten (einschließlich denen für erforderliche Erschließungsmaßnahmen).

Der Vorhaben- und Erschließungsplan beschreibt detailliert das angestrebte Nutzungs-konzept zur Erweiterung der bestehenden Reitanlage sowie die Anlage einer Stellplatzanlage einschließlich der Zufahrt zur Kreisstraße (siehe Anlagen). Der Durchführungsvertrag ist am 30.04.2015 unterschrieben worden. Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird er rechtswirksam.

 

Alles Weitere kann den beigefügten Planunterlagen entnommen werden.

 

 

 

Dr. Franz Kahle

rgermeister

 

 

 

 

 

 

 

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