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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5789/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügte Neufassung der Satzung des Kommunalen Jugendbildungswerkes der Universitätsstadt Marburg wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Satzung des Kommunalen Jugendbildungswerkes wurde durch die Stadtverordnetenversammlung am 27.09.1985 mit Inkrafttreten zum 01.01.1986 beschlossen.

 

Mit Ausnahme des I. Nachtrages vom 30.08.2002 ist die Satzung seit 1985 im Wesentlichen unverändert geblieben und war insbesondere aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Rechtsgrundlagen, d. h. aufgrund des Erlasses des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) sowie des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – überarbeitungswürdig.

 

Die Satzung, die in ihren Grundzügen gleichgeblieben ist, wurde um vier neue Paragraphen ergänzt:

 

Durch die Einführung des § 3 n. F. – Gemeinnützigkeit – wird hervorgehoben, dass das Jugendbildungswerk ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient; die Erträge nur zu den satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden sowie dass durch das Jugendbildungswerk keine Gewinne erzielt werden.

 

Des Weiteren soll durch den neugefassten § 4 n. F. – Jugendbildungsurlaub – der Hinweis aufgenommen werden, dass das Jugendbildungswerk anerkannter Träger von Veranstaltungen im Sinne des § 9 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist.

 

In § 7 n. F. – Mitarbeiter/innen des Jugendbildungswerkes – wird die bereits praktizierte Regelung, dass die hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/innen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und seitherigen Tätigkeit für die Wahrnehmung der außerschulischen Bildung geeignet sein müssen, nunmehr auch in der Satzung fixiert.

 

Nach § 3 Abs. 1 der Satzung ist der Verwaltungsausschuss das beschließende Organ des Jugendbildungswerkes. Der Verwaltungsausschuss hat aufgrund § 3 Abs. 7 a. F. über die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, woruter auch die Beschlussfassung über die Honorarordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter/innen sowie die Entgeltordnung zu zählen sind, wenngleich diese bisher nicht ausdrücklich in der Satzung aufgeführt waren. Durch die Einführung eines neuen § 8 – Entgeltordnung / Honorarordnung – wird die Zuständigkeit über die Beschlussfassung der vorgenannten Ordnungen nunmehr auch in der Satzung wiedergegeben. Nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss sind die beiden erlassenen Satzungen, wie bereits praktiziert, dem Magistrat zur Genehmigung vorzulegen.

 

Hervorzuheben ist, dass mit dieser Neufassung weder eine Anpassung der Entgelte noch eine Anpassung der Honorare verbunden ist. Im Zuge der Neufassung dieser Satzung wurde jedoch auch die Geschäftsordnung für den Verwaltungsausschuss grundlegend überarbeitet. Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 14.09.2017 zur Beschlussfassung vorgelegt, sodann dem Magistrat nach erfolgtem Beschluss zur abschließenden Genehmigung gegeben.

 

Insgesamt wurde die neugefasste Satzung des Kommunalen Jugendbildungswerkes redaktionell auf den aktuellen Stand gebracht, was zum Beispiel die Änderung in die geschlechtergerechte Sprache beinhaltet.

 

Sämtliche Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse durch Fettdruck hervorgehoben.

 

Der Entwurf der neugefassten Satzung wird dem Verwaltungsausschuss zur Beratung in seiner Sitzung am 14.09.2017 vorgelegt.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, die neugefasste Satzung des Kommunalen Jugendbildungswerkes zu beschließen.

 

 

 

 

Dr. Thomas SpiesDr. Franz Kahle

OberbürgermeisterBürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

Keine finanziellen Auswirkungen vorhanden.

 

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Anlagen

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