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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5912/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, Folgendes zu beschließen:

 

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den vorgelegten Abschlussbericht der 195. Vergleichenden Prüfung „Aufgabenverteilung /Finanzströme zwischen Sonderstatusstädten und Kragenkreisen“ durch den Landesrechnungshof zur Kenntnis. Die Stadtverordnetenversammlung erachtet die im Bericht aufgestellte Formel zur Berechnung des Ermäßigungssatzes auf die Kreisumlage für die Sonderstatusstädte als nicht sachgerecht.

 

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Sachverhalt

 

Begründung:

 

Bereits im Jahr 2014 hatte die Lenkungsgruppe um den Hessischen Finanzminister zur Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2016 den Präsidenten des Landesrechnungshofes ersucht, eine erneute Begutachtung des Ermäßigungssatzes zwischen Sonderstatusstädten und Kragenkreisen vorzunehmen. Mit Vorliegen der 195. Vergleichenden Prüfung wurde diese Aufgabe erfüllt. Ziel der Prüfung war es, die Angemessenheit der Ermäßigung für die Kreisumlage für die Sonderstatusstädte aufgrund der von ihnen übernommenen, kreistypischen Aufgaben zu überprüfen. Die zahlenmäßigen Ergebnisse der Prüfung sind zugleich in die 194. Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2016 Sonderstatusstädte“ eingeflossen und werden mit der Vorlage zu diesem Schlussbericht behandelt.

 

Nach dem Hessischen Landesrecht sind einige originäre Kreisaufgaben den Sonderstatusstädten übertragen worden. Dies sind insbesondere die öffentliche Jugendhilfe, der ÖPNV, die Volkshochschulen, das Ausländerwesen, die Untere Naturschutzbehörde, die Denkmalschutzbehörde, die Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die Brand- und Gefahrenverhütungsschau und die Bauaufsichtsbehörde. Für die Kragenkreise wird zunächst die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus den den Kreisen zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert. Die Sonderstatusstädte erhalten eine Ermäßigung auf den Kreisumlagensatz, die einen Ausgleich für die von ihnen aufgrund vom Gesetz übernommenen Aufgaben darstellt. Nicht berücksichtigt und nicht ausgeglichen werden freiwillig übernommene Aufgaben. Für die Universitätsstadt Marburg sind das z. B. die Bearbeitung gesetzlicher Unterstützungen wie die Wiedereingliederunghilfe und die Grundsicherung. Auch die Bearbeitung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Wohngeldstelle sind von der Universitätsstadt Marburg freiwillig übernommene Aufgaben. Diese gehen in die Berechnung des Ermäßigungssatzes daher nicht ein.

 

Bereits im Prüfungsauftrag wurde konzeptionell aufgeführt, dass von den Landkreisen zu erbringende Leistungen in bestimmten Fällen den Sonderstatusstädten zuzurechnen seien und daher ebenfalls in die Berechnung der Kreisumlage eingehen müssten. Dies sind insbesondere die Umlage an den Landeswohlfahrtsverband, die Krankenhausumlage, die Kosten der Sozialen Sicherung nach SGB 12, die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB 2, Gesundheitsdienste und Veterinärwesen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kreisstraßen und der überörtliche Brand- und Katastrophenschutz sowie der Rettungsdienst. Ausgehend von der Annahme, dass hier eine Sonderbehandlung der Sonderstatusstädte gegenüber allen anderen kreisangehörigen Gemeinden angemessen wäre, wurde auf dieser Grundlage eine Formel für den Ermäßigungssatz für die Kreisumlage berechnet, die besagt: der Ermäßigungssatz beträgt die Finanzströme der Sonderstatusstädte für die ihnen übertragene Leistung geteilt durch die Finanzströme der Sonderstatusstädte + die geschlüsselten Finanzströme der Landkreise.

 

Nach Auffassung des Hessischen Städtetages, der sich der Universitätsstadt Marburg angeschlossen hat, ist diese Berechnungsformel nicht sachgerecht. Sie wäre dann sachgerecht, wenn es sich bei den Sonderstatusstädten um originär kreisfreie Städte handeln würde, die die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in Kooperation mit den Landkreisen an diese übertragen hätten. Dann wäre eine entsprechende Berechnung durchaus zu prüfen. Dies ist aber nicht der Fall. Primär sind die Sonderstatusstädte nach dem Hessischen Landesrecht kreisangehörige Gemeinden mit einem Sonderstatus. Der Sonderstatus definiert sich gerade über die für die Kreise übernommenen Aufgaben. Deshalb ist eine Erstattung bzw. Ermäßigung des Kreisumlagensatzes für die von den Sonderstatustädten übernommenen Aufgaben sachgerecht. Nicht sachgerecht dagegen ist die Annahme, die Landkreise würden für die Sonderstatusstädte Aufgaben übernehmen, die nicht mit der verbleibenden Kreisumlage abgedeckt worden seien. Tatsache ist, dass die den Landkreisen übertragenen Aufgaben von diesen in originärer Zuständigkeit übernommen werden. Ein Zusammenhang zu den Sonderstatusstädten, der diese von anderen kreisangehörigen Gemeinden unterscheidet, besteht nicht. Daher ist die Mitfinanzierung der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die an der Leistungsfähigkeit der Sonderstatustadt orientierten Kreisumlage, auch wenn diese einen Ermäßigungssatz erfährt, bereits vollständig abgedeckt und kann nicht zu einer Reduzierung der Ermäßigung führen.

 

Dies hätte sonst zur Folge, dass alle kreisangehörigen Gemeinden die Wahrnehmung dieser Aufgaben über die Kreisumlage finanzieren, die Sonderstatusstädte diese aber doppelt finanzieren, da sie einen Teil der Erstattung der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben den Kreisen zurückerstatten müssten. Auch die vorgetragene Begründung, die aufgeführten Umlagen würden aufgrund höherer Finanzkraft der Sonderstatusstädte die Landkreise besonders belasten, ist nicht zutreffend, da die höhere Finanzkraft der Sonderstatusstädte automatisch zu einer höheren prozentualen Kreisumlage führt. 30 % von Viel ist eben mehr als 30 % von Wenig. Das gleiche gilt für die Argumentation, dass der Bedarf an Leistung der sozialen Sicherung nach SGB 12 oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB 2 anteilig für einen höheren Bevölkerungsanteil in den Sonderstatusstädten erbracht werden muss. Tatsache ist, dass sozial Benachteiligte sich eher in größeren Kommunen ansiedeln, weil durch kürzere Wege und bessere Versorgungsstruktur, aber auch durch eine höhere Anonymität die Lebensbedingungen für sozial benachteiligte Menschen insgesamt günstiger sind. Für die Universitätsstadt Marburg kommt das hohe Niveau der sozialen Leistungen, die von der Universitätsstadt Marburg freiwillig übernommen werden, als weiteres Argument hinzu. Würde man der Argumentation des Landkreistages und der Gutachter folgen, so werden die Sonderstatusstädte dringend aufgefordert, z. B. auf die Förderung von sozialem Wohnungsbau (der sich natürlich in größeren Kommunen anders umsetzen lässt) zu verzichen, um nicht doppelt durch eine zusätzliche Belastung für die Kreisumlage herangezogen zu werden.

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht offenbar kein Ansinnen, den Kommunalen Finanzausgleich und die darin festgelegten Ermäßigungssätze für die Sonderstatusstädte kurzfristig zu überarbeiten. Dennoch sollte seitens der Universitätsstadt Marburg klargestellt werden, dass hier eine doppelte Anrechnung der originären Kreisaufgaben, die die Landkreise selbst übernehmen, in Bezug auf die Ermäßigung auf die Kreisumlage durch die Universitätsstadt Marburg als nicht sachgerecht abgelehnt wird.

 

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

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