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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/5995/2017

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

gemäß § 97 Abs. 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 und § 101 Abs. 3 HGO über die hiermit vorgelegten Entwürfe zu beraten und zu beschließen:

 

  1. Investitionsprogramm der Universitätsstadt Marburg für die Planungsjahre 2017 bis 2021

 

  1. Haushaltssatzung der Universitätsstadt Marburg für das Haushaltsjahr 2018 mit ihren Anlagen

 

  1. Stellenplan 2018 der Universitätsstadt Marburg

 

sowie den Entwurf des Finanzplanes 2017 bis 2021 gemäß § 101 Abs. 4 HGO zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 3 HGO stellt der Magistrat die o. g. Planentwürfe fest, die er der Stadtverordnetenversammlung nach § 51 Ziffer 7 HGO zur Beratung und späteren Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vorlegt.

 

Das Investitionsprogramm ist Grundlage für den Finanzplan 2017 bis 2021, der dem Haushaltsplanentwurf 2018 als Anlage beigefügt ist.

 

Der Haushaltsplan 2018 wird, wie seit 2009 üblich, als Produkthaushalt nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung vorgelegt. Hiernach gilt der Ergebnishaushalt gemäß § 92 Abs. 4 Nr. 1 HGO als ausgeglichen, wenn das ordentliche Ergebnis nicht negativ ist.

 

Der Haushalt 2018 erreicht dieses Ziel und erwirtschaftet bei dieser Betrachtung einen Überschuss von über 11 Mio. €.

 

Im investiven Teil des Finanzhaushalts 2018 ergibt sich ein Investitionsvolumen von 28,1 Mio. €, das durch Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 21,7 Mio. € ergänzt wird. Zur Finanzierung der Investitionen ist es notwendig, in 2018 eine Kreditermächtigung von 21,6 Mio. € zu veranschlagen.

 

Die zum Haushalt gehörende Finanzplanung, die sich in wesentlichen Eckdaten auf die Orientierungsdaten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 28. September 2017 stützt, zeigt für die folgenden Jahre ein positives Bild. Die tatsächliche Entwicklung der kommenden Jahre wird aber natürlich unmittelbar von dem künftigen geld- und wirtschaftspolitischen Rahmen abhängen.

 

Zahlreiche weitere Einzelheiten und Erläuterungen können dem Haushaltsplanentwurf 2018 entnommen werden.

 

Die Ortsbeiräte werden gemäß § 82 Abs. 3 HGO zum Entwurf des Haushalts 2018 gehört.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Anlagen

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