Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/6067/2018

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Die Universitätsstadt Marburg beabsichtigt, die Busverkehrsleistungen im ÖPNV im Stadtbusverkehr Marburg auf Grundlage des Liniennetzes 2018 in Umsetzung der Vorgaben des Nahverkehrsplans mit Wirkung zum 01.01.2020 für die Dauer von 10 Jahren im Rahmen einer Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 an ihren internen Betreiber zu vergeben.

 

  1. Die beabsichtigte Direktvergabe des öffentlichen Dienstleistungsauftrages gem. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG ist zum nächst möglichen Zeitpunkt im EU-Amtsblatt gemäß der Anlage 1 (Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge) und der Anlage 2 (Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung im TED) zu veröffentlichen.

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung des Verfahrens und zur Vorbereitung der Direktvergabe in die Wege zu leiten.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

  1. Ausgangslage

Die Betrauung der Stadtwerke Marburg GmbH mit den Verkehrsdiensten im Stadtbusverkehr Marburg und die von der Marburger Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) gehaltenen Liniengenehmigungen für den Stadtbusverkehr Marburg laufen am 31.12.2019 aus. Eine verkehrswirtschaftliche Analyse hat ergeben, dass das ÖPNV-Angebot in der Universitätsstadt Marburg auch weiterhin auf eine öffentliche Co-Finanzierung angewiesen sein wird. Eine solche Finanzierung kann nach dem zwischenzeitlich novellierten Rechtsrahmen nur auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne der EU-Verordnung VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen.

 

Um ein kontinuierliches öffentliches Verkehrsangebot in der Universitätsstadt Marburg sicher zu stellen, ist daher zum 01.01.2020 eine Anschlussregelung in Form eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages erforderlich. Dieser öffentliche Dienstleistungsauftrag ist von der Stadt als ÖPNV-Aufgabenträgerin und damit zuständigen Behörde zu vergeben (vgl. im Einzelnen bei II.). Die Stadtwerke Marburg Consult GmbH als die lokale Nahverkehrsorganisation der Universitätsstadt Marburg ist beauftragt worden, die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über die Busverkehrsleistungen im Stadtbusverkehr Marburg an einen internen Betreiber zu prüfen. Die juristische Beratung erfolgt durch eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei.

 

  1. Direktvergabevoraussetzungen

Der Rechtsrahmen des ÖPNV ist in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden. Nach dem nunmehr geltenden ÖPNV-Recht ist die Universitätsstadt Marburg als zuständige Behörde im Sinne der VO (EG) Nr. 1370/2007 (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 ÖPNVG Hessen) gemäß § 8a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) befugt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an einen internen Betreiber zu vergeben. Dies erfordert die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für die Direktvergabe sowie die Durchführung eines zweistufigen Vergabeverfahrens (zum Verfahren siehe V. und VI.).

 

Vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen soll die bisherige Konstellation (Betrauung der Stadtwerke Marburg GmbH, Liniengenehmigungen bei der MVG) angepasst werden. Die rechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Direktvergabevoraussetzungen bei Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages an die MVG als internen Betreiber aus folgenden Gründen erfüllt sind:

 

Zunächst ist der Direktvergabetatbestand des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 bei einer Direktvergabe an die MVG unproblematisch anwendbar. Denn zwischen der Universitätsstadt Marburg und der MVG sind die Voraussetzungen eines Inhouse-Geschäftes gegeben. So unterliegt die MVG der mittelbaren dienststellenähnlichen Kontrolle der Universitätsstadt Marburg und ist im Wesentlichen für die Universitätsstadt Marburg tätig.

 

Darüber hinaus erfüllt die MVG unproblematisch die speziellen Direktvergabevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/3007. Dazu im Einzelnen:

 

  • Die Universitätsstadt Marburg ist in der Lage, vermittelt über die Stadtwerke über die MVG eine Kontrolle auszuüben wie über eine eigene Dienststelle. Dies ergibt sich aus der Organisation der beiden Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH und der Bindung der Geschäftsführung einer GmbH an Weisungen der Gesellschafterversammlung (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG). Der Aufsichtsrat der Stadtwerke und dessen Befugnisse stehen dem nicht entgegen.

 

  • Die MVG ist als interner Betreiber der Universitätsstadt Marburg bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten grundsätzlich auf das Gebiet der Universitätsstadt Marburg beschränkt. Die Linien, die Gegenstand der Direktvergabe werden sollen, verkehren weit überwiegend im Gebiet der Universitätsstadt Marburg. Soweit die Linien in das Gebiet des Nachbarlandkreises Marburg-Biedenkopf führen, handelt es sich um sog. abgehende Linien und damit um in vergaberechtlicher Hinsicht ausnahmsweise zulässige exterritoriale Tätigkeiten.

 

  • Der interne Betreiber der Universitätsstadt Marburg muss den überwiegenden Teil der Verkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind, selbst erbringen. Die MVG erfüllt diese Selbsterbringungsquote unproblematisch, weil sie nur im Bereich der AST-Verkehre im geringen Umfang Subunternehmer einsetzt, im Übrigen aber eigene Personale für die Durchführung der Personenbeförderung beschäftigt. Für die Eigenerbringung unschädlich ist, dass die MVG sich sächlicher Ressourcen der Stadtwerke Marburg GmbH bedient. Die bisherige Vertrags- und Organisationsstruktur kann also unter moderater Weiterentwicklung im Wesentlichen beibehalten werden.

Nach Einschätzung der Steuerberater bleibt bei einer Direktvergabe an die MVG auch der steuerliche Querverbund erhalten. Dies wird mit der Finanzverwaltung auch noch formell abgestimmt. Für die diesbezüglich angestrebte verbindliche Auskunft werden im weiteren Verfahrensverlauf bei der konkreten Ausgestaltung des Vergabemodells und bei der inhaltlichen Gestaltung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags die steuerlichen Anforderungen des Querverbundes berücksichtigt.

 

  1. Begründung der Absicht der Direktvergabe

Die Universitätsstadt Marburg entscheidet sich dafür, die Verkehrsdienste im Stadtbusverkehr Marburg auch künftig durch ihren internen Betreiber erbringen zu lassen und die Verkehrsleistungen nicht am Markt zu beschaffen.

 

Dabei verfolgt die Stadt mit der Direktvergabe an ihren internen Betreiber folgende Ziele:

 

  • Erbringung der Verkehrsdienste durch einen bekannten und bewährten, zuverlässigen und über die erforderlichen Ressourcen und das notwendige Know-how speziell im Stadtbusverkehr Marburg verfügenden Betreiber.
  • Erhalt der Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten der Universitätsstadt Marburg auf den städtischen ÖPNV: Die Stellung der Stadt als Gesellschafterin des internen Betreibers ermöglicht ihr weitreichendere Steuerungsmöglichkeiten als vertragliche vereinbarte Einflussmöglichkeiten gegenüber einem fremden Unternehmen.
  • In der Folge: Sicherung der Qualität des städtischen ÖPNV.
  • Sicherung von Arbeitsplätzen (Vermeidung von Remanenzkosten) und sozialen Standards für die Beschäftigten.
  • Erhalt des steuerlichen Querverbundes zur Teilfinanzierung des Marburger ÖPNV.

Die Direktvergabe ist für die Universitätsstadt Marburg der am besten geeignete Weg, diese Ziele zu verwirklichen.

 

  1. Gegenstand der beabsichtigten Vergabe; Gesamtleistung

Gegenstand der beabsichtigten Direktvergabe sind die Verkehrsdienste im Stadtbusverkehr Marburg. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird die vom internen Betreiber einzuhaltenden Anforderungen an Umfang, Art und Weise und Qualität der Verkehrsdienste beschreiben. Diese Anforderungen werden in Umsetzung des aktuellen Nahverkehrsplans der Universitätsstadt Marburg ausgestaltet. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich verändernde Verkehrsbedürfnisse, eine veränderte Nahverkehrsplanung oder an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen ist.

 

Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung sowie der Wirtschaftlichkeit und der verkehrlichen Integration des Verkehrsangebotes sind die Linien des Stadtverkehrs im Nahverkehrsplan der Universitätsstadt Marburg zu einem Linienbündel zusammengefasst (vgl. Kapitel VII des Nahverkehrsplans). Daran anknüpfend ist die Vergabe des Stadtbusverkehrs Marburg als Gesamtleistung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG beabsichtigt.

 

  1. Funktion der Vorabbekanntmachung

Um dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 PBefG Rechnung zu tragen, löst die Vorabbekanntmachung gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG eine 3-monatige Frist aus, innerhalb derer andere Unternehmen die Möglichkeit haben, beim Regierungspräsidium Gießen einen Antrag auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehre zu stellen.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass aufgrund der vorliegenden verkehrswirtschaftlichen Analyse eigenwirtschaftliche Anträge nicht realistisch sind, muss dieser Verfahrensschritt nach dem PBefG durchlaufen werden. Die Vorabbekanntmachung dient als „Messlatte“ für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Denn mit der Vorabbekanntmachung werden die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards angegeben. Zu diesem Zweck ist das ergänzende Dokument zur Vorabbekanntmachung (Anlage 2) erstellt worden. Nach § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG dient die Beschreibung der mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen als Maßstab für die Beurteilung eventueller eigenwirtschaftlicher Anträge. Eigenwirtschaftliche Anträge, die die in der Vorabbekanntmachung festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG von der Genehmigungsbehörde abzulehnen. Damit wird die Absicht der Direktvergabe vor unzureichenden eigenwirtschaftlichen Anträgen geschützt.

 

  1. Ablauf Direktvergabeverfahren

Die Vorabbekanntmachung ist der erste Schritt im Verfahren der Direktvergabe. Das PBefG sieht für das Verfahren einer Direktvergabe erhebliche Vorlaufzeiten vor. Spätestens ein Jahr vor der Aufnahme des Betriebes, jedoch nicht früher als 27 Monate ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 PBefG eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erforderlich. Ausgehend vom Betriebsbeginn zum 01.01.2020 kann die Vorabbekanntmachung also schon seit dem 01.10.2017 erfolgen.

Die beabsichtigte Direktvergabe an einen internen Betreiber soll jetzt veröffentlicht werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Direktvergabeverfahrens zu gewährleisten

 

Mit der Vorabbekanntmachung wird ein sog. Wartejahr ausgelöst, d.h. erst ein Jahr nach der Vorabbekanntmachung kann die Direktvergabe vorgenommen werden. Über die eigentliche Direktvergabeentscheidung wird zum gegebenen Zeitpunkt ein gesonderter Beschluss der Stadtverordnetenversammlung eingeholt.

 

  1. Zeitplan für das weitere Vorgehen:

 

  • Beschlussvorlage bei der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung 23.02.2018
  • Im Anschluss: Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt
  • Frist für eigenwirtschaftliche Anträgen im Zeitraum von drei Monaten nach Veröffentlichung im TED
  • Bei Eingang von eigenwirtschaftlichen Anträgen: Prüfungszeitraum durch die Genehmigungsbehörde (Regierungspräsidium in Gießen) bis spätestens 6 Monate nach Ende der Antragsfrist
  • Wenn kein bzw. kein erfolgreicher eigenwirtschaftlicher Antrag: Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Dienstleistungsauftrages bis 6 Monate vor Aufnahme des Betriebes
  • Nach Ablauf des durch die Vorabbekanntmachung ausgelösten Wartejahres: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Vornahme der Direktvergabe
  • Antrag auf eine gemeinwirtschaftliche Liniengenehmigung beim Regierungspräsidium in Gießen bis spätestens 6 Monate vor Leistungsaufnahme
  • Ablauf der bestehenden Liniengenehmigungen der MVG zum 31.12.2019
  • Betriebsaufnahme am 01.01.2020

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen