Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage - VO/7104/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht: XXI. Nachtrag zur Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Marco Heilmann
- Beteiligt:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien; 10 - Personal und Organisation
- Verfasser*in:
- Heilmann, Marco
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
10.12.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
13.12.2019
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 24.05.2019 einstimmig dem gemeinschaftlichen Fraktionsantrag aller Fraktionen (VO/6817/2019) zur Änderung der Hauptsatzung zugestimmt und folgenden § 6 Abs. 3 in die Hauptsatzung eingefügt:
„3. Fraktionslose Stadtverordnete erhalten zur Bestreitung ihrer Aufwendungen einen monatlichen Betrag, der in seiner Höhe identisch mit dem Sockelbetrag für die Fraktionen gem. Abs. 2 lit. a) ist.“
Der Antrag wurde seinerzeit auf Grundlage der rechtlichen Einschätzung des Hessischen Städtetages damit begründet, dass nach § 36a Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) die Gemeinde den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren kann. Fraktionslose Stadtverordnete hingegen haben keinen Anspruch aus § 36a HGO.
Nach Einschätzung des Hessischen Städtetages steht den fraktionslosen Gemeindevertretern*innen jedoch ein aus Art. 28 Grundgesetz abgeleiteter Ausgleichsanspruch zu, der zu einer vergleichbaren Unterstützung ihrer Arbeit führt wie die Fraktionsmittel für fraktionsangehörige Mandatsträger*innen.
Aufgrund ihrer weitreichenden Bedeutung wurde diese Regelung durch das Regierungspräsidium Gießen sowie durch die Oberste Kommunalaufsicht beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mit dem Ergebnis geprüft, dass sich die Entschädigung fraktionsloser Stadtverordneter ausschließlich nach § 27 HGO (Entschädigung ehrenamtlich Tätiger) richtet, und demnach kein Raum für die Gewährung eines Aufwendungsersatzes in der durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Form gesehen wird. Vor diesem Hintergrund wurde die Prüfung und Neubewertung des Sachverhaltes empfohlen.
In Anbetracht der oben dargelegten abweichenden Rechtsauffassung soll, nach Rücksprache und im Einvernehmen mit den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen bzw. Parteienvertretern, die in Rede stehende Regelung durch diesen XXI. Nachtrag zur Hauptsatzung wieder gestrichen werden.
Des Weiteren ist durch diesen Nachtrag die Änderung des Standortes einer Bekanntmachungstafel für die Mitteilungen des Ortsbeirates im Stadtteil Ockershausen beabsichtigt. Aufgrund des in der Sitzung vom 05.11.2019 beschlossenen Antrages des Ortsbeirates Ockershausen soll der bisherige Bekanntmachungskasten in der "Hannah-Ahrendt-Straße" an den Standort "Platz der Weißen Rose" versetzt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg wird gebeten, diesen XXI. Nachtrag zur Hauptsatzung durch Beschluss in Kraft zu setzen.
Dr. Thomas Spies
Oberbürgermeister
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
- Der Sockelbeitrag zur Bestreitung der Aufwendungen beträgt derzeit 300 Euro monatlich. Durch die Streichung des § 6 Abs. 3 würde dieser Betrag entsprechend nicht zur Auszahlung kommen (je Monat und fraktionslosem Mitglied).
- Die Kosten für die Versetzung des Schaukastens belaufen sich auf unter 100 Euro.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
68,7 kB
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen