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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/7330/2020

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Magistrat wird gebeten, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Alle Mitarbeiter*innen (Beschäftigten und Beamt*innen) der Stadt Marburg, die aufgrund der aktuellen Corona-Viruskrise ganz oder teilweise von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden, erhalten ihr reguläres Entgelt bzw. Gehalt weitergezahlt.
  2. Mitarbeiter*innen mit Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die wegen der Schließung der Schulen und Kindertageseinrichtungen trotz aller Bemühungen keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit finden, werden in Anlehnung an § 616 BGB und § 29 TVöD bis zu 10 Tage unter Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge von der Arbeitsleistung freigestellt.
  3. Hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeiter*innen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei dem Corona-Virus COVID-19 orientiert sich die Stadt Marburg an den Regelungen für die hessische Landesverwaltung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu 1.:

Am 13.03.2020 hat die Landesregierung aufgrund der Corona-Viruskrise entschieden, ab dem 16.03.2020 die Schulen und Kindertagesstätten bis zum Ende der Osterferien weitestgehend zu schließen. Eine eng definierte Notbetreuung für Kinder von bestimmten Personenkreisen sind durch die Kommunen zu gewährleisten. Die in den jeweiligen Einrichtungen Beschäftigten sind grundsätzlich weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Je nach Dauer der Schließung wird es jedoch nicht möglich sein, alle Beschäftigten über den gesamten Zeitraum sinnvoll einzusetzen. In diesem Fall sind die Mitarbeiter*innen ganz oder zeitweise von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen.

 

Gleiches gilt für die Beschäftigten in den anderen von Schließungen betroffenen Verwaltungsbereichen, derzeit insbesondere den städtischen Bädern, den Sporteinrichtungen sowie dem Erwin-Piscator-Haus. Es erscheint wahrscheinlich, dass in den nächsten Tagen noch weitere Verwaltungsbereiche von (Teil-)Schließungen betroffen sein können.

 

Vorrangig ist zu prüfen, ob die Mitarbeiter*innen anderweitig adäquat beschäftigt werden können. Sofern keine anderen adäquaten Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Gruppe der Mitarbeiter*innen bestehen, haben sie einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge, da sie ihre Arbeitsleistung grundsätzlich anbieten, diese aber arbeitgeberseitig nicht in Anspruch genommen wird.

 

Zu 2.:

Einige städtische Mitarbeiter*innen werden von den Schließungen der Kindertagesstätten und Schulen insofern betroffen sein, als dass sie letztlich ihre Kinder selbst zu Hause betreuen müssen. Je nach Alter der Kinder und Arbeitsbereich der betreffenden Mitarbeiter*innen wird nicht in allen Fällen die Erbringung der Arbeitsleitung durch Heim- oder Telearbeit möglich sein. Sie sind daher in Anlehnung an § 616 BGB und § 29 TVöD zumindest für einen kurzen Zeitraum von der Arbeitsleistung befreit. Die Festlegung dieses Zeitraums hat die Landesregierung für die aktuelle Situation in das Ermessen der Dienststellen gestellt.

 

Grundsätzlich sind die Mitarbeiter*innen verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind bzw. die Kinder anderweitig betreuen zu lassen. Da aber aufgrund der Empfehlungen der Gesundheitsbehörden für ältere Menschen ein erhöhtes Risiko durch das Corona-Virus besteht, kommen Großeltern in aller Regel für eine Betreuung der Kinder nicht in Betracht. Daher sollen diese Mitarbeiter*innen unter Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge für einen Zeitraum von 10 Arbeitstagen von der Arbeitsleistung befreit werden. Für darüberhinausgehende Zeiträume sind Möglichkeiten der Urlaubsinanspruchnahme, Abbau von Über-, Mehr oder Gleitstunden oder, sofern es das Arbeitsgebiet zulässt, der Heim- oder Telearbeit zu prüfen. Darüber hinaus wird die Möglichkeit erweitert, Minusstunden anzusammeln, die zu einem späteren Zeitpunkt nachgearbeitet werden können. Außerdem soll der Arbeitszeitrahmen weiter flexibilisiert werden.

 

Zu 3.:

Das Land Hessen empfiehlt für die Landesverwaltung, Mitarbeiter*innen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf soweit möglich, ihren Dienst von zu Hause durch Heim- oder Telearbeit zu erbringen. Zu dieser Risikogruppe zählen Mitarbeiter*innen ab Vollendung des 60. Lebensjahres sowie Mitarbeiter*innen mit bestimmten Grunderkrankungen. Hierzu zählen insb. Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber, der Niere und Krebserkrankungen.

 

Die Stadt Marburg hat in Vorbereitung der Corona-Viruskrise eine größere Anzahl von Telearbeitsplätzen angeschafft. Diese werden jedoch nicht ausreichen, alle Mitarbeiter*innen mit erhöhtem Risiko auszustatten, sofern deren Arbeitsbereiche überhaupt heim- oder telearbeitsfähig sind. Bei der Ausgabe von Telearbeitsplätzen ist zudem zu berücksichtigen, dass während der Krise die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten ist. Das bedeutet, dass für Notfälle Telearbeitsplätze bevorratet werden müssen, um die unbedingt erforderlichen Kernprozesse der Verwaltung auch dann aufrecht erhalten zu können, wenn Verwaltungsteile wegen Erkrankungsfällen geschlossen werden müssen. Aus diesem Grund wird es dazu kommen, dass einige Mitarbeiter*innen mit erhöhtem Risiko schon deshalb von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werden müssen, weil eine Ausstattung mit einem Telearbeitsplatz nicht möglich ist.

 

Die Landesregierung stellt es seinen Dienststellen frei, nach billigem Ermessen über die Fortzahlung der Bezüge für freigestellte Mitarbeiter*innen zu entscheiden. Der Hessische Städtetag empfiehlt ein analoges Vorgehen für die Kommunen. Eine Regelung hinsichtlich der Übernahme der entstehenden Kosten ist bislang nicht erfolgt. Ob es seitens Bund oder Land Regelungen zur Problematik der Fortzahlung der Bezüge geben wird, bleibt abzuwarten. In der Zwischenzeit ist es das Ziel der Stadt Marburg ihren Mitarbeiter*innen durch die genannten Regelungen schnell Sicherheit zu geben.

 

 

 

 

 

Dr. Thomas Spies

Oberbürgermeister

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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