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Ratsinformation
Beschlussvorlage HFA - VO/1694/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Überplanmäßige Ausgabe im Vermögenshaushalt 2003
hier: Hst. 3520/9350 "Ausstattungen"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage HFA
- Federführend:
- 20.1 - Haushalts- und Finanzangelegenheiten
- Bearbeiter*in:
- Ann-Kathrin Ludwig
- Verfasser*in:
- Hagenbring, Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
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Magistrat
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Vorberatung
|
|
●
Erledigt
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|
Haupt- und Finanzausschuss
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Entscheidung
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14.10.2003
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25.11.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
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Anhörung
|
|
|
28.11.2003
|
Beschlussvorschlag
Der
Haupt- und Finanzausschuss wird gebeten zu beschließen:
Gemäß
§ 100 Abs. 1 HGO wird unter Anerkennung der Unabweisbarkeit der Leistung einer
überplanmäßigen Ausgabe bei der Hst. 3520/9350 „Ausstattungen" in Höhe des
Betrags von 13.000 € zugestimmt.
Die
Deckung der Mehrausgabe erfolgt durch Mehreinnahmen bei der Haushaltsstelle
3520/3610 „Zuweisung vom Land (FAG)" in Höhe von 13.000 €.
Mit
dem Beschluss sind die Mittel zugleich freigegeben.
Der
Stadtverordnetenversammlung ist hiervon nachträglich Kenntnis zu geben.
Sachverhalt
Begründung:
Der Haushaltsansatz für die Hst. 3520/9350 „Ausstattungen“
sah ein Ausgabenvolumen von insg. 90.000 € davon 45.000 € zu erwartender
Landeszuweisungen im Rahmen von FAG-Mitteln vor. Erfreulicherweise wurde mit
Bescheid vom 24.07.2003 eine tatsächliche Zuweisung in Höhe von 58.000 €
bewilligt. Gemäß Bewilligungsbedingungen sind diese Mittel vollständig
zweckgebunden zusätzlich zu den im Vermögenshaushalt veranschlagten
Eigenmitteln von 45.000 € zu verausgaben, so dass ein Gesamtausgabevolumen von
103.000 € vorliegt.
Aufgrund fehlender Unechtdeckungsfähigkeit der Hst.
3520/3610 „Zuweisung vom Land (FAG)“ und der Hst. 3520/9350 „Ausstattungen“ ist
eine überplanmäßige Ausgabe notwendig.
Die Mehrausgaben dienen der Anschaffung zusätzlicher Regale
sowie der Installation eines neuen Leitsystems in der Bibliothek.
Die Deckung der Mehrausgaben von 13.000 € erfolgt durch
Mehreinnahmen bei der Hst. 3520/3610 „Zuweisung vom Land“ in Höhe von 13.000 €.
Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 HGO sind erfüllt. Die
Haushaltsüberschreitung stellt sich als unvorhergesehen und unabweisbar dar.
Die Deckung ist gewährleistet.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
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