Universitätstadt Marburg

?

Hauptnavigation der Seite

Kartenanwendung der Stadt Marburg

Seiteninhalt

Inhaltsbereich der Seite
Sie sind hier: Politik & Stadtgesellschaft > Stadtpolitik > Stadtparlament (STVV)

Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1721/2003

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten,

 

den als Anlage beigefügten I. Nachtrag zum Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg

 

zu beschließen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Begründung:

 

Bei der Überarbeitung des Sondernutzungsgebührenverzeichnisses hat sich herausgestellt, dass eine Neufestsetzung von Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtungen (Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses) und damit verbunden eine praxisnahe Staffelung zur Erhöhung der Abrechnungsklarheit erforderlich ist.

Bisher wurden Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bauzäune, Bauwagen, Werkzeughütten u.ä. mit einer Mindestgebühr von 21,--€  bzw. einer Gebühr von 0,13 € pro Tag und qm berechnet. Daneben wurden Aufgrabungen jeder Art mit einer Mindestgebühr von 33,--€  belegt bzw. 0,17 € pro Tag und qm.

Die bisherige Regelung war nicht zuletzt wegen der „krummen“ Beträge nur schwer praktikabel.

Durch die Neuregelung mit der gestaffelten Größen- und Zeitangabe wird eine plausible und für jedermann akzeptable Abrechnungsmodalität geschaffen, weil sie leichter durchschaubar ist als die bisher gültige, die wegen mangelnder Akzeptanz häufig zu Auseinandersetzungen führte.

 

Mit der pauschalierten Größenstaffelung bis 30 qm sind alle kleineren Aufgrabungen wie Wasserrohrbruch, Gasanschluss, Bordsteinabsenkung, die immerhin 90% der Baustellen umfassen, abgedeckt, was sowohl abrechnungsbezogene als auch sicherheitsaspektliche und verkehrsregelnde Vorteile bringt. Es werden einerseits zeitintensive metergenaue Abmessungen vermieden und andererseits können zu kleine Absperrungen, die in der Vergangenheit aus Kostengründen oft erfolgten (da quadratmeterweise berechnet wurde) und somit eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellten, künftig vermieden werden.

Auch die pauschale Gebührenerhebung für die ersten 4 Wochen und die erst danach einsetzende Staffelung von der 5. bis 8. Woche und schließlich ab der 9. Woche wird im Vergleich zu der bisher vorzunehmenden tageweisen Abrechnung (auch das Überschreiten der Mindestgebühr musste durch die tageweise Aufrechnung ermittelt werden) zu einer wesentlichen Arbeitserleichterung im Hinblick auf die Abrechnung führen.

 

Die bisher schon umstrittene Unterscheidung zwischen Baustelleneinrichtungen und Aufgrabungen wurde aufgrund der schlechten Erfahrung nicht mehr aufrecht erhalten und die

Gebührenerhebung wird lediglich auf das Vorliegen einer Baustelle abgestellt.

 

Durch die zeitliche Gebührenstaffelung soll u.a. auch eine straffe Durchführung von Baumaßnahmen bzw. zügige Abwicklung von Baustellen und Beendigung von Hindernissen erreicht werden. Außerdem geht eine leichte Gebührensteigerung mit der Neuregelung einher.

 

Ziffer 3 „Sonstige Sondernutzungen“ umfasste unter Ziffer 3.2 „Lagerung von Material“ zwar bisher auch schon die Lagerung von Abbruchmaterial und Baumaterial; zur eindeutigen Klarstellung, dass auch der Bauschuttcontainer erfasst werden soll, wird dieser nun explizit erwähnt.

 

Unter Ziffer 4 „Übermäßige Benutzung“ ist unter 4.3 des Gebührenverzeichnisses bisher „Sondernutzung im übrigen, soweit sie nicht für wirtschaftliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt“ geregelt mit einem Festbetrag von 26,--€. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass dieser Festbetrag eine Ungleichbehandlung herbeiführt, da es einerseits „große“, arbeitsintensive Erlaubnisse gibt und andererseits kleinere, weniger arbeitsaufwändige Genehmigungen und daher nicht eine einheitliche Gebühr für alle Sondernutzungen  erhoben werden kann, auch im Hinblick auf den Vorteil der zu genehmigenden Sondernutzung für den/die Antragsteller/in.

 

Der Wortlaut des Gebührentatbestandes wurde erweitert um „und nicht von den vorhergehenden Punkten erfasst wird“; dabei ist besonders gedacht an Chorauftritte auf dem Marktplatz oder Werbeveranstaltungen mit Werbemobil, Auftritten und kleineren Pavillons. Diese Art von Sondergenehmigungen unterschiedlichster Art werden  in letzter Zeit immer häufiger beantragt und können nicht mit dem bisher festgelegten Festbetrag einheitlich behandelt werden. Die vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht im jeweiligen Falle eine angemessene Gebührenerhebung.

 

Die unter Ziffer 2 aufgeführten gewerblichen Sondernutzungen bleiben unverändert 

 

Es wird gebeten, der Vorlage zuzustimmen.

 

 

 

 

Dietrich Möller                                                            

Oberbürgermeister                                                    

 

 

Anlage


Anlage

Gebührenverzeichnis

 

zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der

Universitäts­stadt Marburg

 

 

Aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg v. 20. Oktober 1977 sowie der Zweiten Verord­nung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes (Verordnung über Sonder­nut­zungsgebühren) v. 1. Dezember 1964 (GVBl. I S. 204), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 der Änderungsverordnung v. 20. Oktober 1995 (GVBl. I S. 494) hat die Stadtverord­netenversammlung der Universitäts­stadt Marburg in ihrer Sitzung am 30. November 2001  folgendes Gebührenverzeich­nis zur Satzung über Sonder­nutzungen beschlossen:

 

 

Erläuterungen:

p.T.      = pro Tag,

p.W.    = pro Woche,

p.M.     = pro Monat,

p.J.      = pro Jahr.

 

 

1.            Schilder, Pfosten, Baustelleneinrichtungen u.ä.

 

1.1       Schilder, Pfosten, Hinweisschilder

(außer Werbeschilder) bis zu 0,4 qm

 

auf Dauer 55,00 € p.J.

 

vorübergehend 0,55 € p.T

  mind. 10,50 €

 

 

1.2       Hinweisschilder über 0,4 qm, Werbeschilder

 

auf Dauer 155,00 € p.J

 

vorübergehend 2,60 € p.T.

  mind. 26,00 €

 

 

1.3 Tribünen 0,28 € p.T./qm

 


1.4       Baustelleneinrichtungen:

 

- Gerüste, Bauzäune Bau- 0,13 € p.T./qm

  wagen, Werkzeughütten u.ä. mind. 21,00 €

 

- Aufgrabungen jeder Art 0,17 € p.T./qm

  mind. 33,00 €

 

1.5 Container u.ä. 5,50 € p.T./Stück

 

 

 

 

 

3.            Sonstige Sondernutzungen

 

 

3.2 Lagerung von Material    0,25 €/qm p.T.

  mind. 55,00 €

 

 

 

           

4.            Übermäßige Benutzung i.S.d. §§ 29 Abs. 2 u. 46 StVO

 

                                                                    

 

 

4.3       Sondernutzung im übrigen, soweit sie

für wirtschaftliche oder gewerbs-

mäßige Zwecke erfolgt 26,00 € p.T.

 

 

 

 

Dieses Gebührenverzeichnis tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gebührenverzeichnis zur Sat­zung über Son­der­nut­zun­gen an öffentlichen Straßen in der Univer­si­tätsstadt Marburg vom 30. Mai 1994 außer Kraft.

 

 

Marburg, 05. Dezember 2001

 

 

DER MAGISTRAT

DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG

 

    

gez.

 

Dietrich Möller

Oberbürgermeister

 

............................................................................................................................................

Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse und Marburger Neuen Zeitung am 08. Dezember 2001  

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...
Legende
selbst zuständig
selbst zuständig
eigenes Amt zuständig
eigenes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
anderes Amt zuständig
andere Zuständigkeit
andere Zuständigkeit
selbst verantwortlich
selbst verantwortlich
andere Verantwortlichkeit
andere Verantwortlichkeit
Aufgabe bearbeiten
Aufgabe bearbeiten
NA
TOP
Keine Zusammenstellung
Keine Zusammenstellung
Dokument erstellen
Dokument erstellen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
Dokument auswählen
Dokument auswählen
Mobile Navigation schliessen