Seiteninhalt
Ratsinformation
Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/1721/2003
Grunddaten
- Betreff:
-
Marburger Ortsrecht
hier:
I. Nachtrag zum Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers.
- Federführend:
- 10.1 - Allgemeiner Service
- Bearbeiter*in:
- Norina Nickel
- Verfasser*in:
- Frau Feußner
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Magistrat
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Haupt- und Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
14.10.2003
| |||
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Begründung:
Bei der Überarbeitung des
Sondernutzungsgebührenverzeichnisses hat sich herausgestellt, dass eine
Neufestsetzung von Sondernutzungsgebühren für Baustelleneinrichtungen (Ziffer
1.4 des Gebührenverzeichnisses) und damit verbunden eine praxisnahe Staffelung
zur Erhöhung der Abrechnungsklarheit erforderlich ist.
Bisher wurden Baustelleneinrichtungen wie Gerüste, Bauzäune,
Bauwagen, Werkzeughütten u.ä. mit einer Mindestgebühr von 21,--€ bzw. einer Gebühr von 0,13 € pro Tag
und qm berechnet. Daneben wurden Aufgrabungen jeder Art mit einer Mindestgebühr
von 33,--€ belegt bzw. 0,17 € pro
Tag und qm.
Die bisherige Regelung war nicht zuletzt wegen der „krummen“
Beträge nur schwer praktikabel.
Durch die Neuregelung mit der gestaffelten Größen- und
Zeitangabe wird eine plausible und für jedermann akzeptable
Abrechnungsmodalität geschaffen, weil sie leichter durchschaubar ist als die
bisher gültige, die wegen mangelnder Akzeptanz häufig zu Auseinandersetzungen
führte.
Mit der pauschalierten Größenstaffelung bis 30 qm sind alle
kleineren Aufgrabungen wie Wasserrohrbruch, Gasanschluss, Bordsteinabsenkung,
die immerhin 90% der Baustellen umfassen, abgedeckt, was sowohl
abrechnungsbezogene als auch sicherheitsaspektliche und verkehrsregelnde
Vorteile bringt. Es werden einerseits zeitintensive metergenaue Abmessungen
vermieden und andererseits können zu kleine Absperrungen, die in der Vergangenheit
aus Kostengründen oft erfolgten (da quadratmeterweise berechnet wurde) und
somit eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellten, künftig vermieden werden.
Auch die pauschale Gebührenerhebung für die ersten 4 Wochen
und die erst danach einsetzende Staffelung von der 5. bis 8. Woche und
schließlich ab der 9. Woche wird im Vergleich zu der bisher vorzunehmenden
tageweisen Abrechnung (auch das Überschreiten der Mindestgebühr musste durch
die tageweise Aufrechnung ermittelt werden) zu einer wesentlichen
Arbeitserleichterung im Hinblick auf die Abrechnung führen.
Die bisher schon umstrittene Unterscheidung zwischen
Baustelleneinrichtungen und Aufgrabungen wurde aufgrund der schlechten
Erfahrung nicht mehr aufrecht erhalten und die
Gebührenerhebung wird lediglich auf das Vorliegen einer
Baustelle abgestellt.
Durch die zeitliche Gebührenstaffelung soll u.a. auch eine
straffe Durchführung von Baumaßnahmen bzw. zügige Abwicklung von Baustellen und
Beendigung von Hindernissen erreicht werden. Außerdem geht eine leichte
Gebührensteigerung mit der Neuregelung einher.
Ziffer 3 „Sonstige Sondernutzungen“ umfasste unter Ziffer
3.2 „Lagerung von Material“ zwar bisher auch schon die Lagerung von
Abbruchmaterial und Baumaterial; zur eindeutigen Klarstellung, dass auch der
Bauschuttcontainer erfasst werden soll, wird dieser nun explizit erwähnt.
Unter Ziffer 4 „Übermäßige Benutzung“ ist unter 4.3 des Gebührenverzeichnisses bisher „Sondernutzung im übrigen, soweit sie nicht für wirtschaftliche oder gewerbsmäßige Zwecke erfolgt“ geregelt mit einem Festbetrag von 26,--€. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass dieser Festbetrag eine Ungleichbehandlung herbeiführt, da es einerseits „große“, arbeitsintensive Erlaubnisse gibt und andererseits kleinere, weniger arbeitsaufwändige Genehmigungen und daher nicht eine einheitliche Gebühr für alle Sondernutzungen erhoben werden kann, auch im Hinblick auf den Vorteil der zu genehmigenden Sondernutzung für den/die Antragsteller/in.
Der Wortlaut des Gebührentatbestandes wurde erweitert um „und
nicht von den vorhergehenden Punkten erfasst wird“; dabei ist besonders
gedacht an Chorauftritte auf dem Marktplatz oder Werbeveranstaltungen mit
Werbemobil, Auftritten und kleineren Pavillons. Diese Art von
Sondergenehmigungen unterschiedlichster Art werden in letzter Zeit immer häufiger beantragt und können nicht
mit dem bisher festgelegten Festbetrag einheitlich behandelt werden. Die
vorgeschlagene Neuregelung ermöglicht im jeweiligen Falle eine angemessene
Gebührenerhebung.
Die unter Ziffer 2 aufgeführten gewerblichen Sondernutzungen
bleiben unverändert
Es wird gebeten, der Vorlage zuzustimmen.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage
Gebührenverzeichnis
zur Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der
Universitätsstadt Marburg
Aufgrund des § 9 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg v. 20. Oktober 1977 sowie
der Zweiten Verordnung zur Ausführung des Hess. Straßengesetzes (Verordnung
über Sondernutzungsgebühren) v. 1. Dezember 1964 (GVBl. I S. 204), zuletzt
geändert durch Art. 1 und 2 der Änderungsverordnung v. 20. Oktober 1995 (GVBl.
I S. 494) hat die Stadtverordnetenversammlung der Universitätsstadt Marburg
in ihrer Sitzung am 30. November 2001
folgendes Gebührenverzeichnis zur Satzung über Sondernutzungen
beschlossen:
Erläuterungen:
p.T. =
pro Tag,
p.W. = pro Woche,
p.M. = pro Monat,
p.J. =
pro Jahr.
1. Schilder,
Pfosten, Baustelleneinrichtungen u.ä.
1.1 Schilder,
Pfosten, Hinweisschilder
(außer Werbeschilder) bis zu 0,4 qm
auf Dauer 55,00 € p.J.
vorübergehend 0,55 € p.T
mind.
10,50 €
1.2 Hinweisschilder
über 0,4 qm, Werbeschilder
auf Dauer 155,00 € p.J
vorübergehend 2,60 € p.T.
mind.
26,00 €
1.3 Tribünen 0,28 € p.T./qm
1.4 Baustelleneinrichtungen:
- Gerüste, Bauzäune Bau- 0,13 € p.T./qm
wagen, Werkzeughütten u.ä. mind.
21,00 €
- Aufgrabungen jeder Art 0,17 € p.T./qm
mind.
33,00 €
1.5 Container u.ä. 5,50
€ p.T./Stück
3. Sonstige
Sondernutzungen
3.2 Lagerung
von Material 0,25 €/qm p.T.
mind.
55,00 €
4. Übermäßige
Benutzung i.S.d. §§ 29 Abs. 2 u. 46 StVO
4.3 Sondernutzung
im übrigen, soweit sie
für wirtschaftliche oder gewerbs-
mäßige Zwecke erfolgt 26,00 € p.T.
Dieses Gebührenverzeichnis tritt am 01. Januar 2002 in
Kraft. Gleichzeitig tritt das bisherige Gebührenverzeichnis zur Satzung über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Universitätsstadt Marburg
vom 30. Mai 1994 außer Kraft.
Marburg, 05. Dezember 2001
DER MAGISTRAT
DER UNIVERSITÄTSSTADT MARBURG
gez.
Dietrich Möller
Oberbürgermeister
............................................................................................................................................
Veröffentlicht in der Oberhessischen Presse und Marburger
Neuen Zeitung am 08. Dezember 2001
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
- selbst zuständig
- eigenes Amt zuständig
- anderes Amt zuständig
- andere Zuständigkeit
- selbst verantwortlich
- andere Verantwortlichkeit
- Aufgabe bearbeiten
- NA
- TOP
- Keine Zusammenstellung
- Dokument erstellen
- Alle Workflowbeteiligten benachrichtigen
- Dokument auswählen