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Ratsinformation
Kleine Anfrage - VO/1067/2007
Grunddaten
- Betreff:
-
Kleine Anfrage des Stadtverordneten Dr. Ulrich Rausch (Nr. 29 1/2007)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kleine Anfrage
- Federführend:
- 09 - Unterstützung kommunaler Gremien
- Bearbeiter*in:
- Christina Schmidt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtverordnetenversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
26.01.2007
|
Sachverhalt
Die
generellen Vorgaben zur Versorgung mit Mobilfunkt gibt es. Nach dem Telekommunikationsgesetz
(TKG) vom 22. Juni 2004 (BGI I 2004, 1190), § 2 Regulierung und Ziele Abs.
(2) Punkt Nr. 5 ist ein Ziel der Regulierung "die Sicherstellung einer
flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen“.
Unter
Bezugnahme auf diese gesetzliche Regelung wurde in den Lizenzurkunden mit den
einzelnen Mobilfunkanbietern unter Teil B, Punkt 4. „Versorgungspflicht“
in diesen Urkunden ein Mindestversorgungsgrad festgeschrieben, den es
innerhalb bestimmter Fristen zu erreichen gilt. Im Einzelnen steht in den
Lizenzurkunden für jeden Betreiber demnach folgendes:
GSM-Netze |
Versorgungspflicht
für... |
Lizenz-Laufzeit |
D1
(T-Mobile) |
75 % der
Bevölkerung bis zum 31.12.1994 |
bis
31.12.2009 |
D2
(Vodafone) |
94 % der
Bevölkerung in den alten Bundesländern (neue 90 %) bis 31.12.1994 |
bis
31.12.2009 |
E1
(E-Plus |
98 % der
Bevölkerung des gesamten Bundesgebietes bis zum 31.12.1994 |
bis
31.12.2012 |
E2 (o2) |
75 % der
Bevölkerung bis zum 31.12.2001 |
bis
31.12.2016 |
UMTS-Netze |
Versorgungspflicht
für... |
Lizenz-Laufzeit |
alle
Betreiber |
25 % der
Bevölkerung bis 31.12.2003 und 50 % bis 31.12.2005 |
bis
31.12.2020 |
Tabelle:
In den Linzenzbedingungen vereinbarte Versorgungspflichten für die
Netzbetreiber (Quelle: BNetzA). |
Die
Mobilfunkanbieter leiten daraus ihren Versorgungsauftrag und damit eine
Privilegierung ihrer Projekte ab. Den Aufbau der einzelnen Funknetze, die
Geometrie der Funkzellen und damit die notwendige Lage von Mobilfunkantennen
bewahrt jeder Anbieter als Betriebsgeheimnis. Damit entziehen sich die
Funknetze jeglicher Einblicknahme und damit letztlich auch einer Bewertung
durch die Öffentlichkeit, ob und in welchem Maße dieser Versorgungsauftrag
schon erfüllt wurde.
Zuständige
Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen der Lizenzen ist die
Bundesnetzagentur.
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