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Ratsinformation

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage Stadtverordnetenvers. - VO/0720/2008

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung wird gebeten, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die beigefügten Ehrungsrichtlinien der Universitätsstadt Marburg werden beschlossen.

 

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Sachverhalt

Begründung:

 

Auf der Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung wurden die Ehrungsrichtlinien der Universitätsstadt Marburg vom 28.11.1997 neu gefasst. Diese Änderungen sind fett gekennzeichnet.

 

Die Gleichstellungskommission hat der Satzung in der vorliegenden Form in ihrer Sitzung am 04.06.2008 einstimmig zugestimmt.

 

Zu § 2 Ziffer 1:

 

Die Mindestzeit für die Verleihung der Ehrenbezeichnung Stadtälteste / Stadtältester wurde den Bestimmungen des § 28 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 7 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg angepasst.

 

Zu § 2 Ziffer 2 und 3:

 

Die Ziffern 2 und 3 wurden analog des § 7 der Hauptsatzung der Universitätsstadt Marburg eingefügt.

 

 

Zu § 4  Ziffern 2 und 3:

 

Da die Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrennadel in Silber und Bronze an ehrenamtlich für die Universitätsstadt Marburg tätige Bürgerinnen und Bürger und andere Personen gleich gefasst waren, wurden die Kriterien für die Ehrennadel in Silber auf besonders vorbildliches bürgerschaftliches Verhalten oder durch eine herausragende Einzelleistung angehoben.

 

Die Laufzeit einer Wahlperiode wurde auf 5 Jahre verlängert. Es ist daher angebracht, die Mindestzeit für die Ehrennadel in Silber von 16 Jahre auf 15 Jahre zu verkürzen.

 

Als letzter Satz wurde im § 4 die Bestimmung eingefügt, dass die Ehrungen einmal im Jahr im Rahmen einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung oder bei besonderen Anlässen vorgenommen werden.

 

Zu § 5

 

Diese Bestimmung wurde neu eingefügt und dient der Klarstellung. Sie soll eine doppelte Anrechnung von Zeiten verhindern.

 

Im Satz 2 ist festgelegt, dass bei der Verleihung der Ehrennadel Erziehungs- und Pflegezeiten anzurechnen sind. Zur klaren Definition der Erziehungs- oder Pflegezeit wurde die Regelung des § 56 SGB VI herangezogen. Dort ist geregelt, dass bei der Berechnung der Rente je Fall einer Erziehungszeit ein Zeitraum von 3 Jahren angerechnet wird. Da bei Pflegezeiten dem § 56 SGV VI keine genaue zeitliche Regelung zu entnehmen ist, sollte hier die tatsächlich geleistete Pflegezeit bis zu einer Dauer von 3 Jahren angerechnet werden.

 

Zu § 6 Ziffer 1

 

Da gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften Ehen gleichgestellt sind, sollten für diese auch die Bestimmungen für Ehejubiläen entsprechend gelten.

 

Zu § 6 Ziffer 2

 

Die Anzahl der Glückwünsche zu Altersjubiläen zur Vollendung des 70. und 75. Lebensjahrs ist in den letzten Jahren stark angestiegen. Die Bearbeitung hat daher einen nicht unerheblichen Aufwand erreicht, so dass künftig Glückwünsche erst ab dem 80. Geburtstag übermittelt werden sollen. Die Regelungen vergleichbarer Städte wurden berücksichtigt.

 

Zu § 10 Ziffer 4

 

Durch diese Regelung wird der Frauenbeauftragten die Möglichkeit gegeben, bei jeder Ehrung eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

 

Egon Vaupel

 

Anlage: Ehrungsrichtlinien der Universitätsstadt Marburg

 

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